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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS IXa ZB 262/03
vom 27. Februar 2004
in der [X.]
- 2 - [X.] des [X.] hat durch [X.] und [X.]
am 27. Februar 2004
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer
des [X.]s Gießen vom 22. September 2003 wird auf Ko-sten der Schuldnerin zurückgewiesen.
[X.]: 63.420,91 •
Gründe:
[X.] Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin aus dem Urteil des [X.] vom 16. Oktober 2000 ([X.]: 2 O 553/99) und mehreren Kosten-festsetzungsbeschlüssen die Zwangsvollstreckung. Nach ihrer Forderungsauf-stellung vom 22. Februar 2002 bestehen offene Ansprüche einschließlich Zin-sen und Kosten in Höhe von 63.420,91 •.
In allen [X.] ist als Gläubigerin die "S. Bank Komman-ditgesellschaft auf Aktien ([X.]), vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter [X.]. , E.
-[X.]-Straße ..., - 3 - 95030 [X.]" genannt. Im Dezember 2001 schieden die persönlich haften-den Gesellschafter [X.]. und K. M.
Sch. aus der S. Bank [X.] aus. Als Komplementärin verblieb in der [X.] lediglich die [X.] GmbH. Am 12. Dezember 2001 wurde die Umfirmierung der Gesellschaft in "S. Bank GmbH & Co. [X.]" im Han-delsregister eingetragen. Später wurde sie in die "S.
Bank Aktiengesell-schaft" umgewandelt; dies wurde am 18. Dezember 2002 im Handelsregister eingetragen.
Die Schuldnerin hat gegen die Zwangsvollstreckung am 22. Mai 2002 [X.] eingelegt, nachdem sie einem auf den 17. Mai 2002 bestimmten Ter-min zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ferngeblieben war. Sie hat die Auffassung vertreten, die "[X.] [X.]" sei durch das Ausscheiden der zwei persönlich haftenden Gesellschafter aufgelöst, die "S. Bank GmbH & Co. [X.]" sei nicht wirksam entstanden. Außerdem sei die [X.] nicht von vertretungsberechtigten Personen beantragt worden. Ferner hat sie die Umwandlung der Gesellschaft in die "[X.] AG" als unwirksam beanstandet. Das Amtsgericht hat die Erinnerung zurückgewiesen; die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist vor dem [X.] ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Schuldnerin.
I[X.] unbeschränkt zugelassene Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. Sie hat keinen Erfolg. - 4 - 1. Das [X.] hat gemeint, die von der "S.
Bank GmbH & Co [X.]", die damals existent gewesen sei und sich nicht in Liquidation befunden habe, gestellten [X.] seien wirksam. Das Ausscheiden der persönlich haftenden Gesellschafter Dr. K. G.
Sch. und K. M.
Sch. aus der "[X.] [X.]" habe nicht zu deren Auflösung geführt, weil neben der als Komplementärin verbliebenen "[X.] Ge-schäftsführungs GmbH" noch Kommanditisten vorhanden gewesen seien. Den Regelungen der Satzung und des [X.] könne nicht entnom-men werden, daß das Vorhandensein nur eines persönlich haftenden Gesell-schafters, das grundsätzlich dem Fortbestand der Kommanditgesellschaft auf Aktien nicht entgegen stehe, zur Auflösung der Gesellschaft führen solle. Die [X.] seien wirksam, weil sie u.a. von dem [X.]unterzeichnet worden seien und die Handlungs-vollmacht beim Betrieb einer Bank auch die Erteilung eines Zwangsvollstrek-kungsauftrags umfasse. Ob die Umwandlung der "S.
Bank GmbH & Co. [X.]" in die "[X.] Aktiengesellschaft" wirksam erfolgt sei, könne im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden, weil nach ihrer Eintragung im [X.] nur im Wege der Klage auf Nichtigkeitser-klärung (§ 275 AktG) geltend gemacht werden könnten.
Demgegenüber führt die Rechtsbeschwerde aus, es stehe nicht fest, daß die Gläubigerin bei Erteilung der Zwangsvollstreckungsaufträge wirksam vertre-ten gewesen sei. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Gläubigerin habe eine wirksame Bevollmächtigung des [X.]nicht schlüssig behauptet und durch das vorgelegte "[X.] vom 29. Februar 2000" nicht nachgewiesen. Dem von den Bankangestellten [X.]und [X.]. [X.]- ohne Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis und eine Vertretungsmacht - unterzeichneten Schriftstück könne in Verbindung - 5 - mit dem Handelsregister nicht entnommen werden, daß diese bevollmächtigt gewesen seien, [X.]eine Handlungsvollmacht gemäß § 54 Abs. 1 HGB zu erteilen. Es liege auch keine Genehmigung der Antragstellung aufgrund des Verhaltens der Gläubigerin im Beschwerdeverfahren vor, da sich deren Vertre-ter der Möglichkeit einer Unwirksamkeit der [X.] nicht bewußt gewesen sei.
2. Die Entscheidung des [X.] begegnet keinen durchgrei-fenden Bedenken.
a) Die Gläubigerin durfte aus den auf die "Sch. Bank [X.]" lautenden Titeln gegen die Schuldnerin vollstrecken. Es liegt nämlich Identität zwischen der "[X.] [X.]", der "S. Bank GmbH & Co. [X.]" und der "[X.] Aktiengesellschaft" trotz Gesellschafter- und Formwechsel vor (vgl. § 190 Abs. 1, § 202 Abs. 1 Nr. 1 [X.]). Es bedarf deshalb auch keiner Umschreibung der Vollstreckungsklausel nach § 727 ZPO (vgl. [X.]/Stöber, ZPO 24. Aufl. § 727 Rn. 5, 32). Insbesondere ist das Beschwerdegericht zu Recht davon ausgegangen, daß das Ausscheiden der persönlich haftenden Gesellschafter [X.]. und [X.]. aus der "[X.] [X.]" nicht zu deren Auflösung geführt hat und die Wirksamkeit der Umwandlung der "[X.] GmbH & Co. [X.]" in die "S. Bank Aktiengesellschaftfi in diesem Verfahren nicht überprüft werden kann. Dies wird von der Rechtsbeschwerde nicht mehr in Frage gestellt.
b) Die von dem [X.] für die Gläubigerin gestellten [X.] sind wirksam. - 6 - Wie die Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin zutreffend ausgeführt haben, durfte das Beschwerdegericht aus der vorgelegten Handlungsvollmacht vom 29. Februar 2000 und dem Vorbringen der Gläubigerin, sie habe ihrem Mitarbeiter [X.]Handlungsvollmacht erteilt, rechtsfehlerfrei auf eine wirksam erteilte [X.] schließen. Denn die Schuldnerin hat im Beschwerdeverfahren - nachdem die Gläubigerin dazu im Schriftsatz vom 20. Mai 2003 substantiiert vorgetragen hatte - die Vertretungsmacht der Bankmitarbeiter [X.]
und [X.]. [X.], welche als Vertreter der Gläubigerin die [X.] für [X.]unterschrieben haben, nicht bestritten. Außerdem hat sich die Gläubigerin in diesem Schriftsatz auf die von ihr als wirksam angese-hene Handlungsvollmacht berufen und diese somit bestätigt, so daß für das Beschwerdegericht kein Anlaß bestand, an der Vertretungsmacht der Bankan-gestellten H. B. und [X.].
[X.]zur Erteilung der [X.] zu zweifeln.
[X.]
[X.] v. [X.]
[X.]
[X.]
Meta
27.02.2004
Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2004, Az. IXa ZB 262/03 (REWIS RS 2004, 4373)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4373
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VII ZB 7/08 (Bundesgerichtshof)
(Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 4 GewStG bei sog. Drittanstellung von Geschäftsführern)
II ZR 364/02 (Bundesgerichtshof)
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Grundbuch, Vertretungsbefugnis
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