Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2010, Az. X ZR 165/07

X. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 2259

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 19. Oktober 2010 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der [X.] - 2 - [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 19. Oktober 2010 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27. September 2007 verkündete Urteil des 10. Senats (Juristischen Beschwerdesenats und [X.]) des [X.] abgeändert. Das [X.] Patent 961 038 wird mit Wirkung für die [X.] insoweit für nichtig erklärt, als die [X.] über folgende Fassung des Patentanspruchs 1, auf die die Patentansprüche 2 bis 8 rückbezogen sind, und folgende [X.] des Patentanspruchs 9 hinausgehen: "1. Formkörper, umfassend zwei Werkstücke sowie ein [X.] (1), welches die reibungserhöhende spielfreie reversible Verbindung der zu fügenden Werkstücke ermög-licht, wobei das Verbindungselement aus einer federelasti-schen Folie (4) einer Stärke von 0,2 mm und mit einer Ei-genfestigkeit, die mindestens ebenso hoch ist wie die Eigen-festigkeit der zu fügenden Werkstücke, besteht, wobei die fe-derelastische Folie an ihrer Oberfläche Partikel (3) definierter Größe trägt, und diese Partikel aus einem Material mit einer Druck- und Scherfestigkeit bestehen, welche jene der zu fü-genden Werkstücke übertrifft, dadurch gekennzeichnet, dass die Partikel mittels einer Bindephase (5) auf der federelasti-schen Folie (4) fixiert sind, wobei die Bindephase eine Festig-keit hat, die jener der zu fügenden Flächen der Werkstücke zumindest entspricht, und dass die Partikel einen maximalen Durchmesser von 0,1 mm aufweisen. - 3 - 9. Verwendung eines [X.] (1), bestehend aus einer federelastischen Folie aus metallischem Material (4) [X.] Stärke von 0,2 mm, wobei die federelastische Folie an ihrer Oberfläche Partikel (3) definierter Größe trägt und diese Partikel einen maximalen Durchmesser von 0,1 mm aufweisen und ausgewählt sind aus der Gruppe der Hartstoffe und die Partikel mittels einer metallischen Bindephase (5) auf der fe-derelastischen Folie (4) fixiert sind, wobei die metallische Bin-dephase (5) mittels eines galvanotechnischen Verfahrens auf die federelastische Folie aufgebracht wurde, zur [X.] spielfreien reversiblen Verbindung von zu fügenden metallischen Werkstücken, wobei die Folie weiterhin eine Ei-genfestigkeit aufweist, die mindestens ebenso hoch ist wie die [X.] zu fügenden Werkstücke." Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 4/5 den Klägerinnen und zu 1/5 der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des unter Inanspruchnahme der Priorität einer [X.] Patentanmeldung vom 28. Mai 1998 am 12. Mai 1999 angemeldeten und mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.]n Pa-tents 961 038 (Streitpatents). Es betrifft ein "Verbindungselement zur kraft-1 - 4 - schlüssigen Verbindung von Bauteilen" und umfasst zehn Patentansprüche, von denen die Patentansprüche 1, 9 und 10 folgenden Wortlaut haben: "1. Formkörper, umfassend zwei Werkstücke sowie ein [X.] (1), welches die reibungserhöhende spielfreie reversible Verbindung der zu fügenden Werkstücke ermög-licht, wobei das Verbindungselement aus einer federelasti-schen Folie (4) mit einer Eigenfestigkeit, die mindestens ebenso hoch ist wie die [X.] zu fügenden Werkstücke, besteht, wobei die federelastische Folie an ihrer Oberfläche Partikel (3) definierter Größe trägt, und diese Partikel aus einem Material mit einer Druck- und Scherfestig-keit bestehen, welche jene der zu fügenden Werkstücke ü-bertrifft, dadurch gekennzeichnet, dass die Partikel mittels einer Bindephase (5) auf der federelastischen Folie (4) fixiert sind, wobei die Bindephase eine Festigkeit hat, die jener der zu fügenden Flächen der [X.] entspricht. 9. Verbindungselement (1) zur [X.] spielfreien reversiblen Verbindung von zu fügenden Werkstücken, be-stehend aus einer federelastischen Folie aus metallischem Material (4), wobei die federelastische Folie an ihrer Oberflä-che Partikel (3) definierter Größe trägt, und diese Partikel ausgewählt sind aus der Gruppe der Hartstoffe, dadurch gekennzeichnet, dass die Partikel mittels einer metallischen Bindephase (5) auf der federelastischen Folie (4) fixiert sind, wobei die metallische Bindephase (5) mittels eines galvanotechnischen Verfahrens auf die federelastische Folie aufgebracht wurde. 10. Verfahren zur Herstellung eines [X.] ge-mäß Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet, dass auf eine federelastische Folie aus metallischem [X.], mittels an sich bekannter, in der Beschichtungstechnik üblicher galvanotechnischer Verfahren Partikel definierter Größe ausgewählt aus der Gruppe der Hartstoffe, [X.] werden." - 5 - Wegen der auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 8 des Streitpatents wird auf die Patentschrift Bezug genommen. 2 Mit ihrer Nichtigkeitsklage haben die Klägerinnen, die von der Beklagten wegen Verletzung des Streitpatents gerichtlich in Anspruch genommen werden, geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents gehe in unzulässiger Weise über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus und sei gegenüber dem Stand der Technik, wie ihn insbesondere der Aufsatz "[X.] für kraftschlüssige Momentübertragung" von [X.]/Lukschandel/[X.] in der Zeitschrift "[X.] - Antriebstechnik", Januar/Februar 1981 ([X.]) und die [X.] [X.] 1 816 854 ([X.]) bildeten, nicht patentfähig. 3 Das Patentgericht hat das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt. 4 Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie das [X.] zuletzt nur noch in der aus dem Tenor ersichtlichen Fassung verteidigt. 5 Die Klägerinnen treten dem Rechtsmittel entgegen. 6 Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr.-Ing. M. , Lehrstuhl für Konstruktionstechnik, [X.]

, ein schriftliches Gutach- ten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. 7 - 6 - Entscheidungsgründe: [X.] Die zulässige Berufung der Beklagten führt zur Abweisung der Klage, soweit sie auf Nichtigerklärung des Streitpatents in der in der mündlichen Ver-handlung zuletzt in zulässiger Form verteidigten Fassung gerichtet ist. 8 1. Das Streitpatent lehrt in Patentanspruch 1 einen Formkörper, der zwei Werkstücke sowie ein Verbindungselement zur kraftschlüssigen Verbin-dung von Bauteilen umfasst. Ferner betrifft es in Patentanspruch 9 dieses [X.] und in Patentanspruch 10 ein Verfahren zu seiner Herstel-lung. 9 Kraftschlüssige Verbindungen werden in allen Bereichen des [X.] zur Übertragung von [X.] oder Drehmomenten eingesetzt, wobei die Größe [X.] in erster Linie vom Haftreibungswert der miteinander verbundenen [X.] abhängt. Die [X.] schildert, dass schon aus der Frühzeit des Maschinenbaus als Maßnah-me zur Reibungserhöhung bekannt sei, Sand in den Fügespalt zu streuen, um den Sitz von Zahnrädern auf Wellen zu verbessern. Dabei würden die [X.] unter dem Einfluss der [X.] in die zu fügenden [X.] gedrückt und mit Eindringtiefen von einigen Zehntel Millimetern einen ge-wissen Formschluss bewirken. Allerdings berge die Kerbwirkung gröberer Parti-kel im Fügespalt ein erhöhtes Risiko von [X.] in sich, weshalb die Eindringtiefen der zur Kraftübertragung genutzten Partikel in die [X.] nicht nennenswert tiefer sein dürften als die von der vorhergegangenen Bearbeitung herrührenden Rauheitstiefen. Auch sei es in der Praxis kaum [X.] - 7 - lich, lose oder in streichfähige Trägermedien eingearbeitete Partikel gleichmä-ßig in den Fügespalt einzubringen. Die [X.] bezeichnet weiter verschiedene Verfahren als [X.], um harte Partikel gleichmäßig und reproduzierbar in den Fügespalt ein-zubringen, und beschreibt als zum Stand der Technik gehörend auch separate Verbindungselemente mit [X.]n, die auf einem flexiblen Trägerma-terial beidseitig aufgebracht sind. An den aufgezeigten Trägerfilmen aus leicht verformbaren Material geringer Eigenfestigkeit wie Leinen, Papier, Folien und organischen Substanzen bemängelt die [X.] jedoch teilweise eine fehlende Eignung für eine Übertragung hoher Querkräfte, teilweise wird die Un-lösbarkeit der Verbindung als Nachteil angesehen. Soweit fallweise derartige Verbindungen wieder lösbar seien, blieben die in die [X.] eingedrunge-nen Partikel dort jedoch unkontrollierbar stecken. Dies mache eine reproduzier-bare Wiederverwendung der einmal gelösten Verbindung unmöglich. 11 2. Die [X.] bezeichnet es als Aufgabe der Erfindung, eine reibungserhöhende spielfreie reversible Verbindung von zu fügenden Werkstü-cken zur Verfügung zu stellen, welche die Nachteile des Standes der Technik vermeidet. 12 3. Hierzu soll durch Patentanspruch 1 in der zuletzt verteidigten [X.] ein Formkörper mit folgenden Merkmalen zur Verfügung gestellt werden: 13 1. Der Formkörper umfasst zwei Werkstücke sowie ein [X.]. 2. Das Verbindungselement - 8 - 2.1 ermöglicht eine spielfreie Verbindung der zu fügenden [X.], 2.1.1 die reibungserhöhend und - 9 - 2.1.2 reversibel ist, und 2.2 besteht aus einer Folie. 3. Die Folie 3.1 ist federelastisch, 3.2 hat eine Stärke von 0,2 mm, 3.3 hat eine Eigenfestigkeit, die mindestens ebenso hoch ist wie die [X.] zu fügenden Werkstücke, und 3.4 trägt an ihrer Oberfläche Partikel. 4. Die Partikel 4.1 haben eine definierte Größe, 4.2 weisen einen maximalen Durchmesser von 0,1 mm auf, 4.3 bestehen aus einem Material mit einer Druck- und Scherfestig-keit, die diejenige der zu fügenden Werkstücke übertrifft, und 4.4 sind mittels einer Bindephase auf der Folie fixiert. 5. Die Bindephase hat eine Festigkeit, die derjenigen der zu fügenden Flächen der Werkstücke zumindest entspricht. Patentanspruch 1 lehrt danach, dass die kraftschlüssige Verbindung zwi-schen zwei Werkstücken mittels einer zwischen dessen [X.] als Zwi-schenelement eingebrachten Folie realisiert wird, auf der die kraftübertragen-den Partikel aufgebracht sind. Merkmal 1 weist das von der Patentbeschreibung auch als Reibungsfolie bezeichnete Verbindungselement als ein separates Bau-teil des Formkörpers aus. Für dieses enthält Merkmal 2.1 eine Zweckbestim-mung und trägt damit, ohne die räumliche Anordnung des [X.] eigenständig zu kennzeichnen, zur Beschreibung der geschützten [X.] bei. Einer Zweckangabe kommt regelmäßig die Aufgabe zu, den durch das Patent geschützten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die räumlich-körperlichen Merkmale erfüllen, sondern auch so ausgebildet sein 14 - 10 - muss, dass er für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist ([X.], Urteil vom 7. November 1978 - [X.], [X.] 1979, 149, 151 - Schießbolzen; Urteil vom 2. Dezember 1980 - [X.], [X.] 1981, 259, 260 - Heuwerbungsmaschine II; Urteil vom 12. Juli 1990 - [X.], [X.]Z 112, 140, 155 f. - [X.]; Urteil vom 7. Juni 2006 - [X.], [X.] 2006, 923 Rn. 15 - [X.] für [X.]; Urteil vom 30. April 2009 - [X.], [X.]Z 182, 1 Rn. 23 - Betrieb einer Sicherungseinrichtung; Urteil vom 28. Mai 2009 - [X.], [X.] 2009, 837 Rn. 15 - Bauschalungsstütze). Dies bedeutet im Streitfall, dass das [X.] so gestaltet sein muss, dass es zur [X.] [X.] reversiblen Verbindung der zu fügenden Werkstücke geeignet ist. Dabei ist unter einer Reversibilität der Verbindung nach der Streitpatentbeschreibung zu verstehen, dass die Verbindung wieder lösbar und aufgrund einer Wieder-verwendbarkeit der Verbindungsteile reproduzierbar ist ([X.]. 2 [X.]. 0011). Der zur Charakterisierung der Folie im Merkmal 3.1 verwendete Begriff "federelastisch" ist in der [X.] nicht definiert. Der Patentbeschrei-bung ist zu diesem Merkmal zu entnehmen, dass es sich um eine dünne flexible Folie handelt, unter der vorzugsweise - nach dem zuletzt gestellten Antrag der Beklagten obligatorisch - eine Folie mit einer Stärke von 0,2 mm zu verstehen ist ([X.]. 3 [X.]. 0014) und die vorzugsweise als Band aus metallischem Material, z.B. als kaltgewalztes [X.], ausgebildet ist ([X.]. 4 [X.]. 0024). Weiter heißt es in der Patentbeschreibung hierzu, dass die Anforderungen des [X.] u.a. an die Flexibilität und Elastizität zufriedenstellend erfüllt werden von Bandstahl, insbesondere handelsüblichem [X.]stahl, der für die bevor-zugten Ausführungsformen von beidseitig beschichteter Reibungsfolie vorzugs-weise mit einer Dicke von 0,1 mm verwendet wird ([X.]. 4 [X.]. 0026). Als Vorteil dieser Ausgestaltung des [X.] führt die [X.] an, 15 - 11 - dass es leicht auch an kompliziert geformte oder nicht ebene Fügungsflächen anzupassen sei ([X.]. 3 [X.]. 0015). Ein Ausführungsbeispiel des patentgemäßen [X.] als mehrlagiger Reibungsfolie zeigt die nachstehend verkleinert wiedergegebene zeichnerische Darstellung in Figur 2 des Streitpatents: 16 Hierzu gibt die Patentbeschreibung erläuternd an ([X.]. 4 [X.]. 0025, 0026), dass die harten Partikel nur mit jeweils einer der zu fügenden Flächen in Berüh-rung stünden und [X.] mittels einer Zwischenlage ausreichender Eigenfes-tigkeit übertragen werde. Da es sich bei den kraftschlüssigen Verbindungen im Allgemeinen um metallische Werkstücke überwiegend aus Eisenwerkstoffen handele, werde die Forderung nach ausreichender Eigenfestigkeit des Träger-materials im Wesentlichen ebenfalls nur von Stahl erfüllt. 17 I[X.] Das Patentgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents beruhe nicht auf erfinderischer [X.]. In der Entgegenhaltung [X.] seien Untersuchungen und ihre Ergebnisse zur Erhöhung des Reibungskoeffizienten kraftschlüssiger starrer Verbindungen mit-tels sehr dünner an sich bekannter [X.] (Ni-Diam[X.]) im Be-reich weniger Mikrometer beschrieben. Auf einem Grundkörper, hier auf der Welle einer [X.] aus Stahl 42CrMo4, seien sehr kleine 18 - 12 - [X.], deren Druck- und Scherfestigkeit funktionsnotwendig höher als jene der zu verbindenden Werkstücke sein müsse, mittels einer Bindephase aufgebracht worden. Neben handelsüblichen Diam[X.]körnungen mit einem mitt-leren Durchmesser von 6 m seien Körnungen aus Siliciumcarbid und Borcar-bid mit mittleren Durchmessern von 3, 6 oder 12 m ausgewählt und [X.] mit einer Chemisch-Nickel-Schicht als Bindephase mittels eines für die Aufbringung von [X.] bekannten Verfahrens auf die [X.] aufgetragen worden. Abweichend von den ein Vielfaches der Parti-kelgröße betragenden Schichtdicken bei bekannten [X.] sei eine Dicke der Bindephasenschicht vorgesehen worden, die deutlich gerin-ger als der Durchmesser der [X.] gewesen sei, so dass die über die Bindephase überstehenden Flächen der [X.] sich unter der [X.] geringfügig in die Gegenfläche, hier des [X.] bzw. der Na-be, eingedrückt hätten. Die Bindephase habe nach dem Aushärten eine Festig-keit erreicht, die ein Eindrücken der [X.] auch in den Wellenwerk-stoff verhindert habe, woraus sich eine Festigkeit der Bindephase ergeben ha-be, die über der der zu fügenden Werkstückflächen lag. Einer Verschiebung der Bauteile an ihren Berührungsflächen gegeneinander, bei der [X.] in Umfangsrichtung um die gemeinsame Drehachse, habe neben der üblichen Reibung somit zusätzlich ein Mikroformschluss zwischen [X.] und Nabenmaterial entgegengewirkt. Im Ergebnis seien durch den Mikroformschluss nachteilige Beschädigungen an den [X.] ver-mieden und eine reversible Verbindung bzw. eine Mehrfachverwendung der Bauteile ermöglicht worden. In Übereinstimmung mit den Merkmalen des Formkörpers nach [X.] seien bei der aus [X.] bekannten [X.] somit [X.] definierter Größe und mit einer Druck- und Scherfestigkeit, die diejenige 19 - 13 - der zu fügenden Werkstoffe übertreffe, mittels einer Bindephase (Chemisch-Nickel-Schicht), die eine Festigkeit aufweise, die höher als die Festigkeit des Werkstoffs der zu fügenden Bauteile sei, auf eine Oberfläche aufgebracht, um eine reibungserhöhende spielfreie reversible Verbindung der zu fügenden Werkstücke zu erhalten. Unterschiedlich verbleibe beim Formkörper nach dem angefochtenen Patentanspruch 1, dass ein separates Verbindungselement vor-gesehen sei, welches aus einer federelastischen Folie mit einer Eigenfestigkeit bestehe, die mindestens ebenso hoch sei wie die [X.] zu fügen-den Werkstoffe, und welches die reibungserhöhende Schicht aufweise. Die erst im [X.] eingeführte [X.] Offenlegungs-schrift 1 816 854 ([X.]) habe jedoch bereits die Verwendung von Trägermateria-len mit Eigenfestigkeiten angeregt, die der [X.] der [X.] gewachsen sind. Die Druckschrift befasse sich mit Verbindungen [X.] Tragfähigkeit für Metall-, insbesondere Stahl-Konstruktionen, bei denen an den Berührungsflächen der zu verbindenden Teile oder zwischen den [X.] aus dem Werkstoff der Berührungsflächen selbst ausgebildete, mit den Berührungsflächen gefügeartig zusammenhängende oder von diesen "gefügeartig unabhängige" Elemente, sog. Scherelemente, von größerer [X.] als die des Grundmaterials und einer durchschnittlichen Korngröße über 0,5 mm angeordnet seien. Damit seien schon die beiden alternativen [X.] für reibschlüssige Verbindungen, nämlich ohne oder mit separatem Reibelement, in einem einzigen Dokument nebeneinander offenbart. Auch die Ausführung der Verbindung mit einem separaten Reibelement in Gestalt einer Folie oder einer dünnen Platte mit daran befestigten Scherelementen sei in [X.] beschrieben. Als Werkstoff der Folie sei u.a. Stahl, also der Werkstoff, aus dem auch die zu verbindenden Konstruktionsteile bestehen können, genannt. [X.] der gleichartigen Werkstoffauswahl sei von einer Eigenfestigkeit des [X.] - 14 - lienmaterials auszugehen, die der des Materials der Konstruktionsbauteile im Bereich der [X.] entspreche. Ausgehend von der kraftschlüssigen Verbindung nach [X.] und vor der Aufgabe stehend, die in der [X.] angesprochenen Schwierigkeiten zu vermeiden, die mit der nur partiellen Beschichtung großer und sperriger Werkstücke verbunden seien, erhalte der Fachmann - ein Maschinenbauinge-nieur (FH) mit vertieften [X.], der über mehrjährige Be-rufserfahrung auf dem Gebiet der Gestaltung von [X.] für die kraftschlüssige Momentübertragung verfüge - aus [X.] die Anregung, die rei-bungserhöhende Beschichtung alternativ auf einer Folie aufzubringen, deren Eigenfestigkeit mindestens so hoch sei wie die der zu fügenden Werkstücke. Dabei werde er die [X.] und das zugehörige Aufbringverfah-ren gemäß [X.] auch für die Beschichtung der Oberflächen des separaten [X.]s verwenden, da diese ausweislich der ermittelten [X.] zu den erhofften Verbesserungen des [X.] geführt habe. Eine Mitübernahme der Scherelemente habe sich dem Fachmann schon [X.] nicht angeboten, weil [X.] durch [X.] insofern überholt worden sei, als dort kraftschlüssige Verbindungen mit Mikroformschluss unter Verwendung von Haftstoffpartikeln in kleinen Korngrößen erreicht worden seien, das bekannte und auch in der [X.] angesprochene Risiko von [X.] bei den Korngrößen der Scherelemente nach [X.] mit durchschnittlich über 0,5 mm Durchmesser jedoch weiter bestanden hätte. Ob die aus [X.] bekannte Folie auch schon als federelastisch bzw. flexibel im Sinne des angefochtenen [X.] aufzufassen sei, weil sie bevorzugt als Unterlegscheibe lös-barer ([X.] zum Einsatz komme, für die sich [X.]-stahl als Material anbiete, könne dahinstehen. Denn diese Maßnahme liege im Griffbereich des Fachmannes, weil hierzu ein Bedürfnis nämlich immer dann 21 - 15 - bestehe, wenn die Handhabung der Folie bei der Montage bzw. das Einlegen der Folie zwischen die zu fügenden Konstruktionsteile unter schwer zugängli-chen baulichen Bedingungen des [X.] zu erfolgen habe und/oder ggf. eine Wiederverwendbarkeit der Folie nach einem Lösen der reversiblen Verbin-dung sicherzustellen sei. Die gemeinsame Betrachtung der Druckschriften nach [X.] und [X.] in Verbindung mit seinem routinemäßigen Wissen und Können führe den Fachmann somit in naheliegender Weise zur Lehre des Patentanspruchs 1. II[X.] Dieser Beurteilung durch das Patentgericht ist nicht beizutreten. 22 1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist unstrei-tig neu (Art. 54 EPÜ). Keine der in das Verfahren eingeführten Entgegenhaltun-gen beschreibt den geschützten Formkörper mit sämtlichen in diesem Anspruch angegebenen Merkmalen. 23 2. Der Senat kann nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht zu der Wertung gelangen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt ist und damit nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht (Art. 56 EPÜ). Die im Stand der Technik zum Prioritätszeitpunkt bekannten Lösungen gaben dem Fachmann weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit Veranlassung, den mit dem Streitpatent vorgeschla-genen Lösungsweg zu beschreiten. 24 a) Dabei ist aufgrund der überzeugenden Erläuterungen des gerichtli-chen Sachverständigen davon auszugehen, dass der vom Patentgericht im Üb-rigen zutreffend qualifizierte Fachmann, der sich mit einer Verbesserung der Leistungsfähigkeit kraftschlüssiger Verbindungen befasst hat, zwar über gute Kenntnisse der Oberflächeneigenschaften der zu verbindenden Bauteile [X.] - 16 - fügt, sich aber nach seinem Werdegang und seiner beruflichen Praxis weniger mit Beschichtungen auskennt und ihm eine Denkweise kaum vertraut ist, die eine Beschichtung als selbständiges Konstruktionselement betrachtet. b) Mit dem Patentgericht ist für die Beurteilung der erfinderischen [X.] als nächstkommender Stand der Technik der einschlägige Aufsatz "Ober-flächenschichten für kraftschlüssige Momentübertragung" von [X.] u.a. ([X.]) heranzuziehen, der vom Erfinder des Streitpatents mitverfasst worden ist und in der [X.] Erwähnung gefunden hat ([X.]. 1 [X.]. 0005). Diese [X.] für seine Entwicklungsüberlegungen als Ausgangspunkt zu wählen bot sich dem Fachmann an, da sie ebenfalls die kraftschlüssige Verbindung von zu fügenden Werkstücken behandelt und dasselbe technische Problem wie das Streitpatent beschreibt, eine reibungserhöhende Verbindung von zu fügenden Werkstücken zu finden, welche die Beschädigungsrisiken vermeidet, die mit einer Einbringung von Fremdstoffen zwischen die zu verbindenden Oberflächen einhergehen und einer Wiederverwendbarkeit der oft teuren Bauteile entgegen-stehen ([X.], [X.] [X.]. 1 Abschn. 1 [X.]; [X.] [X.]. 2 Abschn. 2 [X.]). Mit der Entge-genhaltung [X.], deren Offenbarungsgehalt vom Patentgericht zutreffend erfasst worden ist, wird der Fachwelt ebenfalls ein Vorschlag unterbreitet, wie durch die Erzeugung eines Formschlusses im [X.] mittels der zwischen die [X.] einzubringenden kleinsten Partikel [X.]übertragung erhöht und dabei eine Beschädigung der Oberflächen verhindert werden kann. 26 Auch hatte der Fachmann Anlass, ausgehend von der [X.] nach einer [X.] zu dem dort beschriebenen Verfahren einer Beschichtung der zu ver-bindenden Oberflächen zu suchen, da in der Praxis, wie der gerichtliche Sach-verständige bestätigt hat, das in der [X.] beschriebene ([X.]. 2 Z. 1 bis 4; [X.]. 3 Z. 17 bis 19) Problem bestanden hat, dass eine gewünschte [X.] - 17 - schichtung unter Umständen auf keines der beiden zu verbindenden Werkstü-cke etwa aufgrund ihrer Größe oder Unzugänglichkeit der zu beschichtenden Fläche (vollständig) aufgebracht werden kann. Allerdings hat die [X.] für sich genommen keine Anregung gegeben, zum Gegenstand der streitpatentgemäßen Lehre zu gelangen und die Hartstoffparti-kel, anstatt sie auf einem der beiden zu verbindenden Werkstücke aufzubrin-gen, auf einer Folie zu fixieren, die den Merkmalen 3.1 bis 3.3 des [X.] entspricht und gemäß Merkmal 2.1.2 eine reversible Verbindung bei-der Werkstücke ermöglicht. Für den hier maßgeblichen Fachmann, der trotz Kenntnis der [X.] mit Beschichtungen als selbständigem Konstruktionselement weniger vertraut ist, hat es auch nicht etwa auf der Hand gelegen, die von [X.] vorgeschlagene Oberflächenbeschichtung gleichsam von der Welle zu lösen, auf der sie aufgebracht ist, und auf einer separaten Folie zu verselbständigen. Dass für eine solche Betrachtung ein Schritt zu vollziehen gewesen ist, der sich dem Fachmann jedenfalls nicht aufdrängt, zeigt etwa der Umstand, dass über fünf Jahre nach Veröffentlichung der [X.] auch in einem weiteren Fachaufsatz von [X.] u.a. zum Thema "Verhalten von [X.] mit reibungsverbessernder Beschichtung bei [X.]" in Konstruktion 38 (1986) (Anlage [X.]), in dem auf den technischen Ansatz der [X.] zurückgegriffen und über entsprechende experimen-telle Untersuchungen berichtet wird, die Oberflächenbeschichtung nicht als [X.] wahrgenommen wird, das sich zu einem beschichteten separaten Konstruktionsteil weiterentwickeln ließe. 28 c) Ein Vorbild für einen Formkörper, der in [X.] mit ei-nem separaten [X.] Zwischenelement konstruiert wird, ist dem 29 - 18 - Fachmann auch nicht durch die [X.] [X.] 1 816 854 (Anla-ge [X.]) offenbart worden. [X.]) Der Inhalt dieser [X.] entspricht im Wesentlichen der US-Patentschrift 3 828 515, die als Druckschrift [X.] bereits im Prüfungsverfah-ren des [X.] berücksichtigt und dort als nächstliegender Stand der Technik angesehen worden war. Die Entgegenhaltung [X.] betrifft gleitfeste Schraubenverbindungen erhöhter Tragfähigkeit von Metall-Konstruktionen und beschreibt eine Erfindung, mit der die Leistungsfähigkeit von hoch vorgespannten Schraubenverbindungen ([X.]en) erhöht werden soll. Solche Verbindungen basieren nach der Erläuterung des gerichtli-chen Sachverständigen darauf, durch eine hohe Längskraft der eingesetzten Schraube, die durch eine hohe Vorspannkraft erzeugt wird, die miteinander zu verbindenden Bauteile an ihren [X.] so stark aneinander zu pressen, dass der daraus resultierende Reibschluss ausreicht, um die im Betrieb auftre-tenden Querkräfte aufzunehmen und die Verbindung nicht rutschen zu lassen. Hierzu müssen die [X.] an den [X.] stets größer sein als die von außen wirkenden Querkräfte. 30 Die [X.] erläutert als erfindungsgemäße Erkenntnis, dass die Tragfähigkeit der gleitfesten [X.]en nicht durch die Reibung zwischen den [X.], sondern hauptsächlich durch das Abscheren der höherstehenden Teile der durch die Schraubenvorspannkraft gegeneinander gedrückten [X.] bestimmt werde, d.h. sie von der Rauheit und der Festigkeit dieser Flächen abhängig sei. Erfindungsgemäß werde es möglich, die Tragfähigkeit der [X.] dadurch zu steigern, dass an oder zwischen den [X.] Scherelemente angeordnet und die äußeren Kräfte senkrecht zur Schraubenachse durch die Scherfestigkeit der [X.] dieser Elemente 31 - 19 - übertragen würden; die erfindungsgemäße [X.] sei somit eine Scherverbindung gegenüber der bisherigen gleitfesten Verbindung. Die [X.] [X.] schlägt hierzu vor, die Festigkeit des Materials der Scherelemente größer zu wählen als diejenige des Grundmateri-als der zu verbindenden Werkstücke ([X.], [X.] f., Patentanspruch 1), und nennt beispielhaft als Material für die Scherelemente mit Silberstahl und Boh-rerdraht Werkstoffe ([X.], [X.]1 Z. 2 f.), deren Festigkeit nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen über den in der Druckschrift als Grund-werkstoff erörterten Flussstählen ([X.]) und hochfesten Stählen ([X.]) liegt ([X.], [X.]). 32 Die Scherelemente können, wie die [X.] weiter erläutert, in vielerlei Wei-sen auf die eine oder auf beide Berührungsflächen aufgebracht werden. Sie können entweder mit den an der Verbindung teilnehmenden Berührungsflächen "gefügeartig zusammenhängen" und sollen in diesem Fall eine Mindesthöhe von 100 m aufweisen. Sie können aber auch als gesonderte, vom Gefüge des zu verbindenden Bauteils unabhängige Partikel ausgebildet werden; in diesem Fall soll die durchschnittliche Korngröße ein Minimum von 0,5 mm übersteigen. 33 Vorteilhafterweise könnten, so führt die Entgegenhaltung aus, die Scher-elemente in einer Folie oder dünnen Platte aus Stahl oder Kunststoff befestigt werden. So gebe es die Möglichkeit, die Orientierung und Ausbildung der [X.] den verschiedenen übertragbaren Kräften entsprechend zu wäh-len. Vorteilhaft sei es auch, spezielle etwa 0,1 bis 0,5 mm dicke [X.] anzuwenden. Für in Folien, Platten oder Unterlegscheiben eingebrachte Scherelemente werden Doppelkegel oder Doppelpyramiden als besonders günstig bezeichnet (Figuren 1a bis 1d). Schließlich offenbart die [X.], dass die 34 - 20 - Scherelemente etwa in Kegel- oder Pyramidenform auch auf galvanischem Wege auf die Berührungsflächen der Verbindung oder eine zwischen diesen Flächen gelegte Platte aufgebracht werden können ([X.]0 Z. 13 bis 17; [X.]). [X.]) Die Druckschrift [X.] überhaupt bei seinen Entwicklungsüberlegungen zu berücksichtigen, hat sich dem Fachmann angeboten, da sie ebenfalls die kraftschlüssige Verbindung von zu fügenden Werkstücken und damit das [X.] wie die [X.] betrifft. Zudem liegt den durch beide [X.] offenbarten Lehren das gleiche Prinzip zugrunde, den Kraftschluss mittels eines zwischen den [X.] herzustellenden partiellen Formschlus-ses zu unterstützen, bei dem [X.]übertragung auch über den hierdurch er-zeugten Verzahnungs- bzw. Verkrallungseffekt erfolgt. Die [X.] hat dem [X.] jedoch keine Anregung für eine streitpatentgemäße Weiterentwicklung geben können, obwohl sie alternative Möglichkeiten zur Aufbringung von [X.] für kraftschlüssige Verbindungen aufzeigt. 35 Das durch das Streitpatent zu lösende Problem, eine reibungserhöhende Verbindung von zu fügenden Werkstücken zu schaffen, die nach einer Auflö-sung der Verbindung wieder verwendbar sein sollen, wird in dieser Entgegen-haltung nicht behandelt. Es kann von der in der [X.] offenbarten Lehre auch nicht gelöst werden, da nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen die Körnungsgröße der Scherelemente eine plastische Verformung der zu fü-genden [X.] bewirkt und damit zu den Beschädigungen führt, die einer Wiederverwendbarkeit der Werkstücke entgegensteht. Insoweit machen dem Fachmann bereits die beiden einleitenden und die Aufgabenstellung be-schreibenden Abschnitte (1 und 2) des 1981 veröffentlichten [X.] von [X.] u.a. ([X.]) deutlich, dass die 1969 veröffentlichte [X.] [X.] - 21 - gungsschrift veraltet ist. Zu Recht ist daher auch das Patentgericht davon aus-gegangen, dass der Fachmann die Scherelemente aus der [X.] nicht überneh-men werde, weil die [X.] insoweit durch die [X.] "überholt" sei und die Korngrößen der Scherelemente mit durchschnittlich über 0,5 mm das Risiko von [X.] begründeten. Auch der Fachmann, der sich um eine Lösung des Problems bemühte, dass eine Beschichtung, wie sie die Entgegenhaltung [X.] lehrt, bestimmten [X.] nicht oder jedenfalls nicht ohne weiteres aufgetragen werden kann, erhielt durch die [X.] keine Anregung, die Beschichtung statt auf einer der zu fügenden Flächen auf einer dünnen federelastischen (Stahl-)Folie aufzubrin-gen. 37 Da [X.] der Lehre nach der [X.] gerade in dem Vorschlag besteht, die beschriebenen Scherelemente zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit der [X.]en zu verwenden, hat der Fachmann schon keinen Anlass, sich eingehender mit dieser Druckschrift zu befassen. Dies gilt um so mehr, als die [X.] bei der einleitenden Darlegung des [X.] mit der Formulierung, wonach "die Tragfähigkeit der gleitfesten [X.]en, abweichend von der bisherigen Theorie, in der Praxis nicht durch die Reibung zwischen den Berührungsflächen, sondern hauptsächlich durch das Abscheren der höherstehenden Teile der durch die [X.] gegeneinander gedrückten Berührungsflächen bestimmt wird" ([X.], S. 6 3. Abs.), eine schwer verständliche Passage enthält, die darauf hin-deutet, dass nach der Vorstellung des Verfassers der Entgegenhaltung die Scherelemente aufgrund des Abscherens höherstehender Teile gerade keinen Formschluss[X.]eil der Verbindung bewirken sollen. 38 - 22 - Es kommt hinzu, dass in der Entgegenhaltung [X.] die Folien bzw. Platten aus Stahl oder Kunststoff ohne nähere [X.]ezifizierung etwa von deren Eigenfes-tigkeit genannt werden, worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat. Ebenso wenig ist der [X.] [X.] etwas darüber zu entnehmen, dass die Bindephase zur Fixierung der Partikel (Scherelemente) auf dem [X.] eine bestimmte Festigkeit haben soll. Danach spielt in der [X.] der Träger der Scherelemente für die Verbindung der zu fügenden Werkstücke keine er-kennbare Rolle, die über die Trägereigenschaft als solche hinausgeht und bei der - wie beim Streitpatent - das Trägermaterial an der Kraftübertragung teilhat. Die Erkenntnis, dass sich eine (sehr dünne) Scheibe, wie sie die [X.] - neben anderen - darstellt, bei entsprechender Materialwahl und bei Verwendung einer Bindeschicht von genügender Eigenfestigkeit dazu eignet, die in der [X.] gelehrte Beschichtung aufzunehmen, kann der Fachmann daher erst gewinnen, wenn er den Gedanken bereits ins Auge gefasst hat, die Beschichtung nach der [X.] kon-struktiv zu verselbständigen. Dazu fehlt es aber gerade an einem Anstoß im Stand der Technik. 39 cc) Soweit die Klägerinnen kurz vor der mündlichen Verhandlung noch die Entgegenhaltungen [X.] und [X.] herangezogen haben, um das Zeitmo-ment als ein Bewertungskriterium für erfinderische Tätigkeit zu entkräften, das die Beklagte und der gerichtliche Sachverständige in seinem schriftlichen [X.] mit dem Hinweis darauf angeführt haben, dass zwischen der Veröffentli-chung der [X.] und dem Prioritätszeitpunkt des Streitpatents eine Zeitspanne von 17 Jahren lag, in der es keine weiterführenden Veröffentlichungen zum Thema einer Erhöhung der Kraftübertragung durch Gestaltung der zu fügenden Ober-flächen gegeben habe, kommt es auf diesen Gesichtspunkt nach dem Vorste-henden nicht mehr an. 40 - 23 - d) Diese Druckschriften legen im Übrigen auch in Kombination mit der [X.] den Gegenstand des Streitpatents ebenfalls nicht nahe. 41 [X.]) Die als [X.] vorgelegte [X.] Gebrauchsmusterschrift 94 02 867 betrifft ein [X.] für Werkzeuge, Werkstücke, Maschinenelemente oder dergleichen, insbesondere für den Einsatz bei Werkzeugmaschinen, mit einer [X.], die zur Moment- und Kraftübertragung an eine Gegenfläche anpressbar ist. Derartige [X.]e bestehen im Allgemeinen aus Stahl und werden insbesondere bei Werkzeugmaschinen zum Einspannen von Werk-zeugen oder Werkstücken oder auch für Feststellbremsen verwendet, mit de-nen beweglich gelagerte Maschinenelemente festgesetzt werden können ([X.], [X.] 1. und 2. Abs.). Aufgabe der Erfindung ist es nach der Druckschrift, ein [X.] zu schaffen, mit dem auch bei geringen Anpresskräften [X.] und -momente übertragen werden können und eine besonders steife, lösbare Verbindung zwischen zwei Teilen in jeder beliebigen Lage der Teile zueinander erreicht wird. Zur Lösung dieser Aufgabe soll die [X.] einen Haftbelag aus harten Körnern aufweisen, die mit einer Bin-demetallschicht am [X.] befestigt sind ([X.], [X.]). Wie die Gebrauchsmusterschrift weiter erläutert, bestehen die Körner bevorzugt aus kristallinem Bornitrit oder aus Diam[X.], da diese Materialien besonders hart seien und auch bei großen zu übertragenden Kräften nicht leicht a[X.]rächen. Die Bindemetallschicht sei zweckmäßig eine galvanisch aufgetragene Be-schichtung der [X.], aus der die Körner teilweise herausragten. Eine derartige galvanisch aufgetragene Beschichtung halte die Körner besonders fest an der [X.], indem sie diese mit Ausnahme der herausragenden Kornspitzen allseitig umschließe, so dass ein Ausbrechen vermieden werde. Die Bindemetallschicht bestehe bevorzugt aus Nickel, das sich zum Beschich-ten des [X.]s im galvanischen Verfahren besonders gut eigne und [X.] - 24 - ne große Festigkeit habe ([X.], [X.] bis S. 3 1. Abs.). Die Belaghöhe des [X.] betrage zweckmäßig höchstens 1 mm ([X.], [X.]). Durch die [X.] in der Gegenfläche sei der Reibwert zwischen dieser und der [X.] außerordentlich hoch, da durch die in die Mikro-verformungen hineinragenden Kornspitzen zwischen der [X.] und der Gegenfläche eine Art formschlüssiger Verbindung entstehe ([X.], [X.] 4. Abs.). Offenbart wird durch diese Entgegenhaltung mithin zwar ein - in der be-vorzugten Ausführungsform als kreisrunde stählerne Scheibe ausgestaltetes ([X.], [X.] und Figur 1 und 2) - Verbindungselement, das als separates Zwi-schenelement mit einseitiger Beschichtung in [X.] Bauweise Werkstü-cke mit einer Werkzeugmaschine nach dem Wirkprinzip verbindet, dass die reibschlüssige Verbindung durch einen [X.] unterstützt wird. Im Unterschied zur Lehre des Streitpatents wird jedoch insbesondere schon kein Formkörper gezeigt, bei dem zwei Werkstücke miteinander verbunden werden. Damit liegt diese Entgegenhaltung nicht auf demselben technischen Gebiet wie das Streitpatent und hat dem Fachmann keinen Anlass geboten, sich näher mit ihr zu beschäftigen, zumal auch der Belagträger des [X.] nicht als (federelastische) Folie ausgestaltet ist. 43 [X.]) Auch die [X.] [X.] 32 37 096 ([X.]) führt den Fachmann in eine andere Richtung. 44 Diese Entgegenhaltung offenbart zwar in einer ihrer Ausführungsformen (Patentanspruch 5) eine Verbindung von zwei Teilen, zwischen denen eine Scheibe angeordnet ist und die durch den Druck einer [X.]annschraube drehfest miteinander verbunden werden. Hierzu sind auf der Scheibe Schmirgelschich-ten befestigt, die durch den Druck der Schraube in die Oberflächen der Teile, 45 - 25 - die in einer Ausführungsform als Wellen beschrieben und gezeigt werden ([X.], [X.] Z. 15 bis 30; Figuren 1 und 2), eindringen und eine gemischt reib-/formschlüssige Übertragungsverbindung herstellen ([X.], [X.] 17 bis 19). Die [X.]en können aus [X.] hergestellt und mittels einer Nickelschicht beidseitig auf der Scheibe aufgebracht sein ([X.], [X.] 21 bis 31). Der Druckschrift lassen sich indes keine näheren Angaben zur Stärke der Zwischenscheibe, zur Höhe der [X.] und zur Korngröße ent-nehmen. Eine Aussage zur Wiederverwendbarkeit der zu verbindenden Wellen findet sich in der [X.] nicht, die als zu lösende Aufgabe lediglich beschreibt, eine preiswerte und sichere drehfeste Verbindung zwischen zwei Teilen zu schaffen ([X.], [X.] 13 bis 15). Allerdings spricht der verwendete Begriff einer [X.], die auf die Zwischenscheibe aufzubringen ist, für eine gröbere Körnung, welche die Gefahr von Beschädigungen der zu verbin-denden Oberflächen besorgen lässt, deren Vermeidung sich der Fachmann gerade zur Aufgabe gestellt hat. 46 Überdies deutet die Beschreibung der Scheibe, nach der sie eine Boh-rung für eine [X.]annschraube haben und als Ring mit der profilierten Quer-schnittsform eines Kegelstumpfes ausgebildet sein könne ([X.], [X.] 31 bis 34; Patentansprüche 7 und 8), auf eine Massivität der Scheibe hin, was durch die zeichnerischen Darstellungen verstärkt wird (Figuren 1 und 2). Mit einer ge-genüber der streitpatentgemäßen Reibungsfolie anderen Stärke der [X.] einher geht ein weiterer wesentlicher Unterschied zwischen den [X.]en nach Entgegenhaltung [X.] und dem Streitpatent: Während nach dem Streitpatent die federelastische Reibungsfolie, die nur eine Stärke von 0,2 mm aufweist, wie eine Oberflächenbeschichtung keine bauliche [X.] - 26 - änderung der zu fügenden Bauteile erfordert, sieht die [X.] vor, dass die Ober-flächen der zu verbindenden Teile an die [X.] angepasst werden müssen ([X.], [X.] Z. 1 bis 3 und 29 bis 30; [X.]), wie insbesondere auch die A[X.]ildung in Figur 1 mit den dort darge-stellten Ausnehmungen in den Oberflächen für den Einsatz der Zwischenschei-be illustriert. Wie für die Entgegenhaltung [X.] gilt daher auch hier, dass die Erkenntnis, dass sich eine (wesentlich dünner als in der [X.] und federelastisch ausgebilde-te) Scheibe bei entsprechender Materialwahl und bei Verwendung einer Binde-schicht von genügender Eigenfestigkeit dazu eignet, die in der [X.] gelehrte Be-schichtung aufzunehmen, vom Fachmann erst gewonnen werden kann, wenn er den Gedanken bereits ins Auge gefasst hat, die Beschichtung nach der [X.] konstruktiv zu verselbständigen. Dazu fehlt es auch in der [X.] an einer Anre-gung, die die Scheibe lediglich als - nach der Erläuterungen des gerichtlichen Sachverständigen wohlbekanntes - Zwischenelement eines aus zwei Werkstü-cken durch reibschlüssige Verbindung zu fügenden Formkörpers begreift und deswegen alternativ - und gleichwertig - zur Beschichtung der Werkstücke die Beschichtung dieses [X.] vorschlägt. 48 e) Die übrigen Entgegenhaltungen kommen dem Gegenstand des Streitpatents jedenfalls nicht näher; auch die Klägerinnen haben insoweit nichts geltend gemacht. 49 IV. Mit Patentanspruch 1 haben ebenfalls die auf ihn rückbezogenen und seinen Gegenstand weiterbildenden [X.] 2 bis 8 und auch Pa-tentanspruch 9 Bestand. Letzterer schützt die Verwendung eines Verbindungs-50 - 27 - elements in der näher spezifizierten Ausführungsform, die ohne Kenntnis der Lehre von Patentanspruch 1 nicht nahegelegt war. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 [X.] i.V.m. § 92 Abs. 1 ZPO. 51 Meier-Beck [X.] Berger Grabinski [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 27.09.2007 - 10 Ni 10/07 ([X.]) -

Meta

X ZR 165/07

19.10.2010

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2010, Az. X ZR 165/07 (REWIS RS 2010, 2259)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2259

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