Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2017, Az. X ZR 23/15

X. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 12424

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:130417U[X.]3.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
X ZR
23/15
Verkündet am:
13. April 2017
Hartmann
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 13.
April 2017 durch [X.] [X.], [X.] und Dr.
Grabinski sowie die Richterinnen Schuster und
Dr.
[X.]
für
Recht erkannt:
Auf die Berufung der [X.] wird das Urteil des 5.
Senats ([X.]) des [X.] vom 22.
Oktober 2014 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das [X.] Patent 1
347
895 wird unter Abweisung der [X.] Klage dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass die Patentansprüche
1 und 19 folgende Fassung erhalten:
"1.
Vorrichtung
zum lösbaren Verbinden eines [X.] (12) zum Reinigen von Scheiben, insbesondere von Kraftfahrzeu-gen, mit einem angetriebenen, einen [X.] (50, 150) aufweisenden [X.] (10), wobei das mit einer langgestreckten, gummielastischen [X.] (18) an der Scheibe (20) anlegbare Wischblatt ein bandartig Ianggestreck-tes, in Längsrichtung über seine [X.]n (15, 17) ge-krümmtes, [X.] (16) aufweist, an dessen unterer, konkaver [X.] (17) die [X.] (18) längsachsenparallel angeordnet ist und an dessen äußerer konvexer [X.] ein [X.] (26) sitzt, das zwei zueinander parallele, sich in Längsrichtung des Wisch-blatts erstreckende, in einer auf der [X.] stehenden Ebene ausgerichtete Wandflächen (36) aufweist und wobei ei-ne eine [X.] um eine Gelenkachse (24) ermög-lichende Gelenkverbindung zwischen dem [X.] und dem Wischblatt vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, -
3
-
dass über die Gelenkverbindung ein um deren [X.] pendelbarer Adapter (66, 166) am [X.] (26) ge-lagert ist, welcher Mittel zum Anschließen an den [X.] (50, 150) des [X.] (10) aufweist, wobei der Adapter (66, 166) einen im Wesentlichen U-förmigen Quer-schnitt aufweist, das [X.] (26) spielfrei übergreift und auf das [X.] (26) aufgesteckt ist.
19.
Wischblatt (12) zum Reinigen von Scheiben, insbesondere von Kraftfahrzeugen, mit einer langgestreckten, gummielasti-schen [X.] (18) und einem bandartig langgestreckten, in Längsrichtung über seine [X.]n (15, 17) gekrümm-ten, [X.] (16), an dessen konkaver [X.] (17) die [X.] (18) längsachsenparellel an-geordnet ist und an dessen konvexer [X.] ein An-schlusselement (26) sitzt, das zwei zueinander parallele, sich in Längsrichtung des [X.] erstreckende, in einer auf der [X.] stehenden Ebene ausgerichtete Wandflächen (36) aufweist, wobei aus jeder Wandfläche ein Gelenkzapfen (42) ragt und wobei die [X.] der beiden Gelenkzap-fen miteinander fluchten, dadurch gekennzeichnet, dass an den beiden Gelenkzapfen (42) des [X.] (26) ein um deren [X.] pendelbarer Adapter (66, 166) gelagert ist, welcher Mittel zum Anschließen an ei-nen [X.] (50, 150) eines [X.] (10) [X.], wobei der Adapter (66, 166) einen im Wesentlichen U-förmigen Querschnitt aufweist, das [X.] (26) spielfrei übergreift und auf das [X.] (26) aufge-steckt ist."
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
-
4
-
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des am 16.
November 2001 -
unter Inan-spruchnahme zweier Prioritäten vom 28.
Dezember 2000 und 26.
Oktober 2001
-
angemeldeten und mit Wirkung für die [X.] er-teilten [X.]n Patents 1
347
895 ([X.]).
Von den insgesamt 25
Patentansprüchen des [X.] werden mit der Nichtigkeitsklage der Klägerin allein die selbständigen Patentansprüche
1 und 19 angegriffen. Diese haben in der [X.] folgenden Wortlaut:
"1.
Vorrichtung zum lösbaren Verbinden eines [X.] (12) zum Reinigen von Scheiben,
insbesondere von Kraftfahrzeugen, mit ei-nem angetriebenen, einen [X.] (50, 150) aufweisenden [X.] (10) wobei das mit einer langgestreckten, gummielasti-schen [X.] (18) an der Scheibe (20) anlegbare Wischblatt ein bandartig [X.]es, in Längsrichtung über seine Bandflä-chen (15, 17) gekrümmtes, [X.] (16) [X.], an dessen unterer, konkaver [X.] (17) die [X.] (18) längsachsenparallel angeordnet ist und an dessen äußerer konvexer [X.] ein [X.] (26) sitzt, das zwei [X.] parallele, sich in Längsrichtung des [X.] erstre-ckende, in einer auf der [X.] stehenden Ebene ausgerichtete Wandflächen (36) aufweist und wobei eine eine [X.] um eine Gelenkachse (24) ermöglichende Gelenkverbindung zwi-schen dem [X.] und dem Wischblatt vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass über die Gelenkverbindung ein um deren Gelenksachsen pendelbarer Adapter (66, 166) am [X.] (26) gelagert ist, welcher Mittel zum Anschließen an den [X.] (50, 150) des [X.] (10) aufweist.
1
2
-
5
-
19.
Wischblatt (12) zum Reinigen von Scheiben insbesondere von Kraftfahrzeugen,
mit einer langgestreckten, gummielastischen [X.] (18) und einem bandartig langgestreckten, in Längsrich-tung über seine
[X.]n (15, 17) gekrümmten, federelastischen
[X.] (16) an dessen konkaver [X.] (17) die Wisch-leiste (18) längsachsenparallel angeordnet ist und an dessen kon-vexer [X.] ein [X.] (26) sitzt, das zwei zuei-nander parallele, sich in Längsrichtung des [X.] [X.], in einer auf der [X.] stehenden Ebene ausgerichtete Wandflächen (36) aufweist, wobei aus jeder Wandfläche ein [X.] (42) ragt und wobei die [X.] der beiden [X.] miteinander fluchten, dadurch gekennzeichnet, dass an den beiden Gelenkzapfen (42) des [X.]s (26) ein um deren [X.] pendelbarer Adapter (66, 166) gelagert ist, welcher Mittel zum Anschließen an einen [X.] (50, 150) eines [X.] (10) aufweist."
Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des [X.] sei im angegriffenen Umfang nicht patentfähig und gehe über den Inhalt der [X.] in der ursprünglichen Fassung hinaus. Die Beklagte hat das Streitpa-tent wie erteilt
und zuletzt in der Fassung von drei Hilfsanträgen verteidigt. Das Patentgericht hat das Streitpatent, soweit angegriffen,
für nichtig erklärt. Mit ih-rer Berufung verteidigt die Beklagte das Streitpatent im Hauptantrag weiterhin in der erteilten Fassung sowie mit einem erstmals zweitinstanzlich gestellten
Hilfsantrag. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und hat im Umfang der [X.] [X.] auch in der Sache Erfolg.
I.
Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zum lösbaren Verbinden ei-nes [X.] sowie ein Wischblatt.
1.
In der Beschreibung
wird erläutert, dass
ein solches Wischblatt über ein
[X.]
verfüge, mit dessen Hilfe eine möglichst gleichmäßige Vertei-3
4
5
6
-
6
-
lung des vom [X.] ausgehenden Andrucks des [X.]
an der Scheibe gewährleistet werden solle. Durch eine etwas stärkere Krümmung des Wischblattes als der Scheibe in dem zu bestreichenden Wischfeld würden die Enden der im Betrieb des [X.] vollständig an der Scheibe angelegten [X.] durch das dann gespannte [X.] zur Scheibe belastet, auch wenn sich die [X.] von sphärisch gekrümmten [X.] bei jeder [X.] änderten
(Streitpatent,
Abs.
1). Das Wischblatt müsse sich daher gegenüber dem [X.] während seiner Wischbewe-gung ständig der jeweiligen Lage und dem Verlauf der [X.] können. Deshalb sei eine
eine [X.] um die Gelenkzap-fenachse ermöglichende, leichtgängige Gelenkverbindung zwischen dem [X.] und dem Wischblatt notwendig (Streitpatent,
Abs.
2).
Um ein derart
ausgebildetes Wischblatt
auf einfache Weise unverlierbar mit dem [X.] zu verbinden, müsse
dieses mit einem
[X.] ausgestattet
werden.
Aus der [X.] 197
29
862 ([X.]) sei [X.],
zwei
Gelenkzapfen an ihren Mantelflächen jeweils mit zwei einander ge-genüberliegenden Flächen zu versehen. Dadurch sei es möglich, das Wisch-blatt mit diesen Zapfen in Lagerausnehmungen
des [X.] einzubringen, welche über auf den Abstand der [X.] voneinander abgestimmte [X.] randoffen seien. Zum Verbinden des [X.] mit dem Wischer-arm oder zum Lösen des [X.] vom [X.] müsse das Wischblatt in eine Position quer zur [X.]erstreckung um die Gelenkzapfenachse ge-dreht
werden, damit die Zapfen durch die Einführkanäle in ihre Lagerausneh-mungen gebracht werden könnten und das montierte Wischblatt in seiner Be-triebslage an
der Scheibe am [X.]
unverlierbar gehalten sei. Dafür
sei es erforderlich, den [X.] von der Scheibe wegzuklappen. In vielen [X.] Anwendungsfällen sei eine solche Klappbewegung des [X.] jedoch nicht möglich
(Streitpatent,
Abs.
3).
7
-
7
-
2.
Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent das Problem [X.], eine Verbindungsvorrichtung und
ein Wischblatt bereitzustellen, die
ein leichteres Verbinden und Lösen des [X.] ermöglichen.
3.
Das soll nach den Patentansprüchen
1 und 19 durch folgende [X.]en erreicht werden:
Patentanspruch 1:
1.1
Vorrichtung zum lösbaren Verbinden eines [X.] (12) zum Reinigen von Scheiben insbesondere von Kraftfahrzeugen, mit ei-nem angetriebenen, einen [X.] (50, 150) aufweisen-den [X.] (10);
1.2
das Wischblatt
1.2.1
ist
mit einer langgestreckten, gummielastischen [X.] (18) an der Scheibe (20) anlegbar und
1.2.2
weist ein [X.] (16) auf;
1.3
das [X.] (16)
1.3.1
ist bandartig [X.], in Längsrichtung über seine [X.]n (15, 17) gekrümmt und federelastisch,
1.3.2
weist eine untere
konkave
[X.] (17) auf, an der
die [X.] (18) längsachsenparallel angeordnet
ist;
1.3.3
weist eine äußere konvexe
[X.] auf, an der
ein
An-schlusselement (26)
sitzt;
1.4
das [X.] (26) weist
zwei Wandflächen (36) auf, die
1.4.1
zueinander parallel sind,

1.4.2
sich in Längsrichtung des [X.] erstrecken und

1.4.3
in einer auf der [X.] stehenden Ebene ausgerichtet
sind;
1.5
dabei ist eine eine [X.] um eine Gelenkachse (24) ermöglichende Gelenkverbindung zwischen dem [X.] und
dem Wischblatt vorgesehen;
1.6
über die Gelenkverbindung ist ein um deren Gelenksachsen pen-delbarer Adapter (66, 166) am [X.] (26) gelagert;
1.7
der Adapter (66, 166) weist
Mittel zum Anschließen an den [X.] (50, 150) des [X.] (10) auf.
8
9
-
8
-
Patentanspruch 19:
19.1
Wischblatt (12) zum Reinigen von Scheiben insbesondere von Kraftfahrzeugen, das
19.1.1
mit einer langgestreckten, gummielastischen [X.] (18) an der Scheibe (20) anlegbar ist und
19.1.2
ein [X.] (16) aufweist;
19.2
das [X.] (16)
19.2.1
ist bandartig [X.], in Längsrichtung über seine [X.]n (15, 17) gekrümmt und federelastisch,
19.2.2
weist eine untere konkave [X.] (17) auf, an der die [X.] (18) längsachsenparallel angeordnet
ist;
19.2.3
weist eine äußere konvexe [X.] auf, an der ein
An-schlusselement (26) sitzt.
19.3
Das [X.] weist zwei Wandflächen (36) auf, die
19.3.1
zueinander parallel sind,
19.3.2
sich in Längsrichtung des [X.] erstrecken,
19.3.3
in einer auf der [X.] stehenden Ebene ausgerichtet sind und
19.3.4
aus denen jeweils ein Gelenkzapfen (42) ragt;
19.3.4.1
die [X.] der beiden Gelenkzapfen fluch-ten
miteinander;
19.3.4.2
an den beiden Gelenkzapfen (42) ist ein um de-ren [X.] pendelbarer Adapter (66, 166) gelagert;
19.3.4.3
der Adapter (66, 166) weist Mittel zum Anschlie-ßen an einen [X.] (50, 150) eines [X.] auf.
4.
Die
nachfolgend wiedergegebene
Figur
4 der [X.] die erfindungsgemäße Lehre anhand eines Ausführungsbeispiels:
10
-
9
-

II.
Das Patentgericht
hat seine Entscheidung damit begründet, dass der Gegenstand der Patentansprüche
1 zwar nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen hinausgehe, die
Gegenstände der Pa-tentansprüche
1 und 19 jedoch nicht patentfähig seien, da sie zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten, und dazu im Wesentlichen Folgen-des ausgeführt:
Der Gegenstand von Patentanspruch
1 sei in den
Ursprungsunterlagen offenbart. Zwar sei nach Anspruch
1 der [X.] vorgesehen, dass aus jeder Wandfläche ein Gelenkzapfen (42) rage, wobei die Längsach-sen
der beiden Gelenkzapfen miteinander fluchten und wobei an den beiden Gelenkzapfen (42) des [X.]s (26) ein um deren [X.] pendelbarer Adapter (66 bzw. 166) gelagert sei,
während die Gelenkverbindung in den Merkmalen
1.5 und 1.6
des erteilten Patentanspruchs
1 nicht entspre-chend konkretisiert sei. In der Beschreibung der Ursprungsunterlagen sei
je-doch allgemein offenbart, dass eine eine [X.] um eine Gelenk-achse ermöglichende Gelenkverbindung zwischen [X.] und Wischblatt notwendig sei, damit sich das Wischblatt gegenüber dem [X.] während 11
12
-
10
-
seiner [X.] ständig der jeweiligen Lage und dem Verlauf der [X.] anpassen könne. Für den Fachmann folge daraus, dass es sich bei den
nachfolgend erläuterten Verbindungsvorrichtungen nur um Ausfüh-rungsbeispiele einer solchen allgemeinen Gelenkverbindung
handele, die damit auch in der allgemeinen Fassung der Merkmale
1.5 und 1.6
ursprungsoffenbart sei.
Aus der [X.] [X.]
197
29
864 ([X.]) sei eine [X.] zum lösbaren Verbinden eines [X.] (10) zum Reinigen von Scheiben eines Kraftfahrzeugs mit einem angetriebenen [X.] (18) [X.]. Wie auch aus der -
nachfolgend wiedergegebenen
-
Figur
1 ersichtlich, sei
an dem freien Ende (20) des
[X.] ein als Gegenanschlussmittel für das Wischblatt dienender Haken angeordnet, welcher einen zu einer An-schlussvorrichtung (16) des [X.] gehörenden [X.] (22) [X.].

Der Haken erfülle somit die Funktion eines [X.]s. Das Wischblatt weise ein mehrteiliges, u.a. aus zwei [X.] (30, 32) beste-hendes, langgestrecktes und
[X.] (12) auf, das im Hinblick auf
seine annähernd konstante Dicke, seine nur geringfügig variierende Breite sowie seinen ebenfalls nur geringfügig variierenden und im Vergleich zu seiner Länge nur sehr kleinen Querschnitt
als "bandartig"
anzusehen sei
und so auch in der [X.] bezeichnet werde. Das [X.] sei in seiner Längsrich-tung gekrümmt ausgebildet. An seiner
der Scheibe (26) zugewandten konkaven Unterseite sei eine langgestreckte, gummielastische [X.] (14) längsach-13
14
-
11
-
senparallel angeordnet, die an der Scheibe anlegbar sei.
Im Mittelbereich des [X.]s
sitze die Anschlussvorrichtung, welche auf der Oberseite des [X.]s und damit an dessen konvexer [X.] angeordnet sei. Die Anschlussvorrichtung sei
aus einem Plattenteil (74) gebildet, welches die Fe-derschienen des [X.]s mit Krallen (70) umgreife und welches zwei mit Abstand voneinander befindliche Wände (75) aufweise. Die beiden Wände bil-deten an ihren zugewandten Innenseiten jeweils eine Wandfläche aus, wobei beide Wandflächen zueinander parallel ausgerichtet seien und sich in Längs-richtung des [X.] erstreckten. Die Wandflächen lägen dabei jeweils in [X.], die nicht nur auf der von der Oberseite des [X.]s aufge-spannten [X.] stünden, sondern auch
die Ober-
und Unterseiten der Fe-derschienen durchdrängen. Auf jeder der beiden inneren Wandflächen der [X.] eine Hälfte des geteilten [X.]s (22) heraus, den der ha-kenförmige [X.] am Ende des [X.] im montierten Zustand gelenkig umgreife. Diese Verbindung ermögliche eine [X.] um die Gelenkachse des Gewindebolzens zwischen dem [X.] und dem Wischblatt. Damit gehe aus der [X.] eine Vorrichtung entsprechend den Merk-malen
1.1 bis
1.4 hervor.
In der [X.] werde darüber hinaus ausgeführt, dass zur Sicherung zwi-schen dem [X.] und dem Wischblatt ein an sich bekanntes "als Adapter ausgebildetes Sicherungsmittel"
vorgesehen sei, welches in der [X.] jedoch "nicht näher dargestellt"
sei. Durch diesen Hinweis werde der Fachmann veran-lasst, auf ihm aus dem Stand der Technik bekannte Adapter zurückzugreifen, die eine lösbare Montage des aus der [X.] bekannten [X.] an einen [X.], der eine hakenförmige Ausbildung aufweise, ermögliche und dabei eine Sicherungsfunktion beinhalte.
Ein solcher Adapter sei dem Fachmann aus der [X.]n Patent-anmeldung 1
050
441 ([X.])
bekannt. Der Adapter (clip
60) der dortigen Vorrich-tung weise eine Nut (channel
58) auf, in der der [X.] (pin
56) des mit dem Wischblatt integral verbundenen [X.]s (attachment flan-15
16
-
12
-
ges
52) aufgenommen sei, so dass der Adapter pendelbar am Wischblatt [X.] sei. Zum lösbaren Verbinden des [X.] mit dem [X.] (wiper arm
16) werde der
Adapter an den am Ende des [X.] angeordneten [X.] (hook portion
64) montiert, indem der Adapter parallel zum [X.] in das offene Ende des
hakenförmigen [X.]s eingescho-ben und gesichert werde. Hierzu weise der Adapter eine elastische Zunge (fle-xible detente member
70) mit einer [X.] (locking tab
68) auf, die bei der Montage in einer Ausnehmung (hook hole
66) des [X.]s verraste. Ein Wegklappen des [X.] sei bei der Montage des [X.] somit nicht notwendig, so dass der Fachmann auch im Übrigen Anlass gehabt habe, diese Adapter zur Ausführung des Vorschlags der Druckschrift
[X.] zu verwen-den.
Entsprechend den Ausführungen zum Gegenstand aus Patentan-spruch
1 sei für den Fachmann auch die
ein Wischblatt betreffende Lehre
aus Patentanspruch
19 durch die [X.] und die [X.] nahegelegt. Soweit letztere ver-lange, dass aus jeder der beiden Wandflächen des [X.]s ein [X.] rage, sei dies in [X.] ebenso offenbart
wie die weitere Vorgabe, dass die [X.] der beiden Gelenkzapfen miteinander fluchten (Merkma-le
19.3.4 und 19.3.4.1).
III.
Das Urteil des Patentgerichts hält den Angriffen der Berufung im Um-fang
des Hauptantrags stand.
1.
Mit
dem Patentgericht und ohne dass die Parteien dies
beanstandet haben, ist als Fachmann ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Berufstätigkeit und praktischen Kenntnissen auf dem Gebiet der Konstruktion und Herstellung von in Massen produzierten Wischblättern
insbe-sondere für Kraftfahrzeuganwendungen
anzusehen.
2.
Für einen solchen Fachmann ergab sich der
Gegenstand von [X.] in der erteilten Fassung in naheliegender Weise aus den
Entge-17
18
19
20
-
13
-
genhaltungen
[X.] und [X.], so dass dieser nicht auf einer erfinderischen Tätig-keit beruht.
a)
Entsprechend den von der Berufung nicht beanstandeten und zutref-fenden Ausführungen des Patentgerichts ist
davon auszugehen, dass dem
Fachmann eine Vorrichtung zum lösbaren Verbinden eines [X.] zum Reinigen von Scheiben eines Fahrzeugs entsprechend den Merkmalen
1.1 bis 1.4
aus der [X.]
bekannt war.
Die in der [X.] offenbarte
Gelenkverbindung
weist zudem
zwei Gelenk-achsen auf, da sie aus zwei in axialer Richtung miteinander
fluchtenden, aber geteilten [X.] (22) besteht
([X.], [X.]. 4, [X.] 54 ff.). Das erfüllt die [X.], soweit dieses
eine Gelenkverbindung mit Gelenk-achsen vorsieht. Auch die
in den Figuren 3, 4 und 10
des [X.] beispiel-haft gezeigten
Gelenkverbindungen bestehen jeweils aus zwei [X.], da der
das [X.] (26) in einer Bohrung (27) durchdringende Ge-lenkbolzen
(42) beidseitig mit seinen Enden aus dem [X.] (28) ragt
und damit zwei [X.] für die Gelenkverbindung mit dem Adapter bereitstellt
(Streitpatent, Abs. 26; Figuren 3, 4, 10).
Dass die die Gelenkverbindung [X.] bei den in der [X.]chrift gezeigten [X.] (36) des [X.]s (26) nach außen ragen, während die in der [X.] offenbarten beiden [X.] bzw. Gelenk-achsen jeweils von den Wänden (75) der Anschlussvorrichtung (16) nach innen weisen,
ist für die [X.] ohne Bedeutung, da dieses insoweit keine Festlegung trifft,
sondern lediglich
allgemein
vorsieht, dass die Gelenkverbindung "[X.]"
aufweist, um die der Adapter pendelbar am [X.] gelagert sein soll.
b)
Zu Unrecht wendet sich die Berufung gegen die Beurteilung
des Pa-tentgerichts, dass der Fachmann durch den Hinweis in der [X.], wonach die Sicherung zwischen dem [X.] (18) und dem Wischblatt (10) durch nicht näher dargestellte, an sich bekannte, als [X.] ausgebildete Sicherungsmittel 21
22
23
-
14
-
übernommen werde ([X.], [X.].
3, [X.]
7
ff.), veranlasst worden sei, auf den in der [X.] offenbarten Clip (60) als einen solchen Adapter
zurückzugreifen.
Wie aus den nachfolgend wiedergegebenen Figuren
2, 2A und 2B
der [X.]

24
-
15
-
sowie der Beschreibung hervorgeht, verfügt der Clip (60)
über eine Nut (chan-nel
58), in der der [X.] (pin
56) des mit dem Wischblatt integral ver-bundenen [X.]s (attachment flanges
52) aufgenommen ist. Der Clip ist also

wie in
Merkmal
1.6
für den Adapter gefordert
-
pendelbar an dem [X.] des [X.] gelagert.
Um das Wischblatt mit dem [X.] (wiper arm
16) lösbar zu [X.], wird der Clip an den am Ende des [X.] befindlichen [X.] befestigt, indem er
parallel zum [X.] in das offene Ende des ha-kenförmigen [X.]s eingeschoben und gesichert wird. Die Sicherung erfolgt
mittels einer an dem Clip
befindlichen elastischen Zunge (flexible detente member
70) mit einer [X.] (locking tab
68), die bei der Montage in einer Ausnehmung (hook hole
66) verrastet. Der Clip weist demnach

entsprechend Merkmal
1.7
-
Mittel zum Anschließen an den [X.] des Wischer-arms auf
und qualifiziert sich als erfindungsgemäßer Adapter, da er alle nach der Lehre aus Patentanspruch
1 an einen solchen
zu stellenden Anforderungen erfüllt.
Einer Kombination der aus der [X.] bekannten Vorrichtung mit dem in der [X.] offenbarten Adapter (clip
60) steht es nicht entgegen, dass dieser die Verbindung zwischen dem [X.] und dem Wischblatt nicht nur sichert, sondern darüber hinaus als Bauteil in
diese
Verbindung integriert
ist. Zwar
weist
die Beklagte
im Ansatz zutreffend darauf hin, dass
bei der [X.]
der
in das ha-kenförmige Ende des [X.] (16) eingeschobene Clip (60) den die Dreh-achse bildenden Stift (56) umgreift und insoweit in die Verbindung zwischen dem [X.] (16) und dem Wischblatt eingebunden ist, während bei der Anordnung nach [X.] das hakenförmige Ende (22) des [X.] (18) [X.] den die Drehachse bildenden [X.] (22) umgreift. Das ändert aber nichts daran, dass durch die Rastverbindung des Clips (60)
über dessen [X.] (68) mit dem [X.] (16) über dessen mit der [X.] korres-pondierende Ausnehmung (66) eine im Vergleich mit der in der [X.]
offenbarten Lösung gesicherte Verbindung entsteht, weshalb der Fachmann aufgrund
des 25
26
-
16
-
Hinweises in der [X.], dass die Sicherung zwischen dem [X.] (18) und dem Wischblatt (10) durch an sich bekannte, als Adapter ausgebildete [X.] übernommen werde,
auch Veranlassung hatte, über eine Kombina-tion der aus der [X.] bekannten Vorrichtung mit der in der [X.] offenbarten Adapterlösung nachzudenken.

Es mag auch sein, dass die [X.] dem Fachmann eine
vollständige Lö-sung für eine
Scheibenwischervorrichtung offenbarte,
die ein hohes Maß an Flexibilität auch bei Windschutzscheiben mit großer Wölbung gewährleistet,
für eine einheitliche Wischdruckverteilung über einen zentralen Abschnitt der Windschutzscheibe sorgt, wenige zusammenzubauende Teile umfasst und nicht anfällig für eine Verschlechterung des Wischvorgangs bei gefrorenen Nie-derschlägen ist (vgl. [X.], [X.]. 1, [X.] 55 ff.). Das schließt es jedoch nicht aus, dass der Fachmann
die [X.] jedenfalls dann zum Ausgangspunkt seiner Über-legungen genommen hätte, wenn es ihm
auf eine besonders günstige Möglich-keit der Montage des [X.] an dem [X.] ankam
(vgl. [X.], [X.]. 1, [X.] 24 ff.; [X.] 43 ff.). Dann hätte er
die [X.] -
aufgrund des in der [X.] enthaltenen Hinweises ([X.], [X.]. 3, [X.] 7 ff.) -
lediglich ergänzend im Hinblick auf eine siche-re Befestigung des über eine Anschlussvorrichtung gelenkig mit
dem Wischer-arm (18) verbundenen [X.] (10) herangezogen.
Dass der [X.] bei [X.] zum Austausch des [X.] infolge der Anordnung der [X.] von der Scheibe weggeklappt werden muss
was das Streitpatent grundsätz-lich als nachteilig ansieht (Beschreibung [X.].
2 [X.]
10
ff.)
ist, für den Fachmann entgegen der von der [X.] in der mündlichen Verhandlung geäußerten Bedenken kein prinzipielles Hindernis, eine Adapterkonstruktion wie die in [X.] gezeigte für die Lösung seines Problems aufzugreifen.
3.
Für den Fachmann war zudem der Gegenstand von Patentan-spruch
19 in der erteilten Fassung naheliegend und kann deshalb nicht als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend angesehen werden.
27
28
29
-
17
-
Hinsichtlich der Merkmale
19.1 bis 19.3.3, 19.3.4.2 und 19.3.4.3 gelten die vorstehenden Ausführungen zu Patentanspruch 1 entsprechend.
-
18
-
Die Merkmale
19.3.4 und 19.3.4.1 werden dem Fachmann durch die [X.]
offenbart. Die Anschlussvorrichtung (16) des
in Figur
2 der [X.]
gezeigten [X.] weist die beiden Wandflächen (75) auf, aus denen jeweils eine Hälfte des [X.]s
(22)
herausragt, wobei die [X.] beider [X.] miteinander fluchten. Damit sind die Vorgaben der Merkma-le
19.3.4 und 19.3.4.1 an die Ausgestaltung der [X.]hälften erfüllt. Die Beklagte gibt zwar zu bedenken, dass bei dem in der [X.]chrift in Fi-gur
2 gezeigten erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiel die miteinander fluch-tenden [X.]hälften an den voneinander weggewandten, äußeren Wandflächen (36) des [X.]s angeordnet sind, während sich diese bei der in Figur
2 der [X.] gezeigten Ausführungsform an den einander zuge-wandten, inneren Wandflächen (75) befinden.
Patentanspruch
19 ist jedoch
keine Vorgabe zu entnehmen, dass
mit
den
Wandflächen, aus denen jeweils ein Gelenkzapfen ragen soll, ausschließlich
die voneinander weggewandten, äußeren Wandflächen gemeint sind. Die in diesem Sinne weit angelegte erfin-dungsgemäße Lehre wird durch die in Figur
2 gezeigte Ausführungsform, bei der es sich lediglich um ein erfindungsgemäßes Ausführungsbeispiel handelt, nicht eingeschränkt.
IV.
Soweit die Beklagte das Streitpatent mit ihrem Hilfsantrag verteidigt, hat die Berufung Erfolg.
1.
Die Beklagte hat
die
Patentansprüche
1 und 19
des [X.]
erstmals in ihrer Berufungserwiderung in der Fassung des
[X.]
vertei-digt. Dieser ist dennoch zulässig, weil er als sachdienlich anzusehen ist, §
116 Abs.
2 [X.].
Das
Patentgericht hat zwar bereits in seinem gemäß §
83 Abs.
1 [X.] erteilten Hinweis zu erkennen gegeben, dass nach seiner vorläufigen Beurtei-lung der
Gegenstand von Patentanspruch
1 in der erteilten Fassung nicht neu sein oder jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen könnte. Es hat sich in seiner Begründung jedoch
allein auf die [X.] Patent-30
31
32
33
-
19
-
schrift 4
028
770 (K9) und die [X.] [X.] 197
29
862 ([X.]) gestützt. Insoweit hatte die Beklagte keine Veranlassung, das Streitpatent im Hinblick auf die weiteren Entgegenhaltungen [X.] und
[X.] zu beschränken. Vielmehr ergab sich eine solche Notwendigkeit erstmals aus dem Urteil des Patentgerichts, in dem dieses die letztgenannten Entgegenhaltungen zur [X.] herangezogen
hat. Denn nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Nichtigkeitsbeklagter
grundsätzlich nicht gehalten, das Streitpatent im Hinblick auf alle von dem [X.] vorge-legten Entgegenhaltungen mit beschränkten Fassungen hilfsweise zu verteidi-gen, wenn das Patentgericht in seinem
gemäß §
83 Abs.
1 [X.] erteilten [X.] erkennen lässt, dass es die Rechtsbeständigkeit nur im Hinblick auf [X.] der vorgelegten Entgegenhaltungen für nicht gegeben
erachtet ([X.], Urteil vom 28.
Mai 2013
X
ZR
21/12, [X.], 912 Rn.
57

Walzstraße; Urteil vom 27.
Mai 2014

X
ZR
2/13, [X.], 1026 Rn.
31

Analog-Digital-Wandler; vgl. auch [X.], Urteil vom 21. Juni 2016

[X.], [X.], 1038 Rn. 39 ff.

Fahrzeugscheibe II).
2.
Die Patentansprüche
1 und 19 sind in der jeweiligen Fassung des [X.] zulässig. Insbesondere sind sie gegenüber dem Inhalt der ur-sprünglichen Anmeldung nicht unzulässig erweitert.
a)
Patentanspruch
1 in der Fassung des [X.] unterscheidet sich von der erteilten Fassung durch die folgende zusätzliche Merkmalsgruppe
1.8:
1.8
Der Adapter (66, 166)
1.8.1
weist einen im Wesentlichen U-förmigen Querschnitt auf,
1.8.2
übergreift das [X.] (26) spielfrei und
1.8.3
ist auf das [X.]
(26) aufgesteckt.
Patentanspruch
19 in der Fassung des [X.] hebt sich von der er-teilten Fassung durch die Hinzufügung folgender
(mit der Merkmalsgruppe
1.8
identischer) Merkmalsgruppe
19.3.5 ab:
34
35
36
-
20
-
19.3.5
Der Adapter
(66, 166)
19.3.5.1
weist einen im Wesentlichen U-förmigen Querschnitt auf,
19.3.5.2
übergreift das [X.] (26) spielfrei und
19.3.5.3
ist auf das [X.] (26) aufgesteckt.
b)
Im Rahmen der Lehre aus Patentanspruch 1 konkretisiert die Merk-malsgruppe 1.8 das Merkmal 1.6, wonach ein um die [X.] der Ge-lenkverbindung pendelbarer Adapter an dem [X.] gelagert ist, weiter dadurch, dass der Adapter einen im Wesentlichen U-förmigen Quer-schnitt aufweist, das [X.] spielfrei übergreift und auf dieses auf-gesteckt ist. Dabei ist bei Heranziehung auch der Beschreibung und der Zeich-nungen unter einem "spielfreien Übergreifen"
eine

in Richtung der [X.] -
seitlich passende, eine Führung des Adapters ermöglichende
Anordnung der beiden U-Schenkel des Adapters gegenüber den Seitenwänden des [X.] zu verstehen,
ohne dass die Funktionsfähigkeit
der Gelenk-verbindung zwischen Adapter und [X.]
beeinträchtigt wird (vgl. [X.]). Gleiches gilt für das Verständnis des Merkmals 19.3.5.2 des Patentanspruchs 19.

c)
Zur Feststellung einer unzulässigen Erweiterung ist der Gegenstand des Patentanspruchs mit dem Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich einge-reichten Fassung zu vergleichen. Der danach maßgebliche Inhalt der Anmel-dung ist anhand der Gesamtheit der ursprünglich eingereichten Unterlagen zu ermitteln. Er ist nicht auf den Gegenstand der in der Anmeldung formulierten Patentansprüche beschränkt. Entscheidend ist vielmehr, was der mit durch-schnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgestattete Fachmann des betref-fenden Gebietes der Technik den ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörend entnehmen konnte ([X.], Urteil vom 12.
Juli 2011
X
ZR
75/08, [X.], 1109 Rn.
36; Urteil vom 17.
Februar 2015
X
ZR
162/12, [X.]Z 204, 199 = [X.], 573
Rn.
21
Wundbehandlungsvorrichtung). Danach ist auch ein gegenüber den in der Anmeldung verfassten Patentansprüchen "breit"
formulierter Anspruch unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Erwei-37
38
-
21
-
terung jedenfalls dann unbedenklich, wenn sich ein in der Anmeldung beschrie-benes Ausführungsbeispiel der Erfindung für den Fachmann als Ausgestaltung der im Anspruch umschriebenen allgemeineren Lehre darstellt und diese Lehre in der beanspruchten Allgemeinheit für ihn bereits der Anmeldung als zur Erfin-dung gehörend entnehmbar ist. Solche Verallgemeinerungen sind auch dann zulässig, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbeispiels, die zu-sammengenommen, aber auch für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind, nur eines oder nur einzelne in den Anspruch aufgenom-men worden sind ([X.], Urteil vom 11.
Februar 2014
X
ZR
107/12, [X.]Z 200, 63 Rn.
23 = [X.], 542
Rn.
24
Kommunikationskanal; aaO Rn.
29

Wundbehandlungsvorrichtung).
Nach diesen Grundsätzen konnte der Fachmann der Beschreibung und den Zeichnungen der ursprünglichen Unterlagen entnehmen, dass der Adapter einen im Wesentlichen U-förmigen Querschnitt aufweist, das [X.] seitlich passend übergreift und auf dieses aufgesteckt ist, so dass eine leicht-gängige, spielfreie Führung des Adapters entsteht, wenn dieser in seine [X.] gebracht wird
([X.], S.
4, [X.]
23
ff.; S.
12, [X.]
3
ff.; S.
13, [X.]
13
ff.; Pa-tentanspruch
8;
Figuren
4 und 10).
Damit ist neben den Merkmalen
1.8.1 und 1.8.3 (19.3.5.1 und 19.3.5.3) auch ein spielfreies Übergreifen im Sinne von Merkmal
1.8.2 (19.3.5.2) als zur Erfindung gehörend offenbart.
Zwar ist es zutreffend, dass in den ursprünglichen Unterlagen darüber hinaus auch offenbart ist, dass das von den beiden U-Schenkel des Adapters seitlich passend übergriffene
[X.] als [X.] ausgebildet ist, die U-Basis den [X.] des [X.]s überdeckt und sich in jedem der beiden [X.]
eine zu dessen freien Ende hin randoffene, schlitzartige Aussparung befindet, deren Ende
jeweils eine
Lageraufnahme für den
Gelenk-zapfen bildet
([X.], S.
4, [X.]
23
ff.; S.
12, [X.]
3
ff.; Patentanspruch
8; Figuren
4 und 10). Der Fachmann erkennt jedoch ohne weiteres, dass die
in den Merkmals-gruppen 1.8
und 19.3.5 vorgesehene,
im Wesentlichen U-förmige, das An-schlusselement spielfrei übergreifende
Ausbildung des auf das Anschlussele-39
40
-
22
-
ment aufgesteckten Adapters in keinem untrennbaren funktionalen Zusammen-hang mit der Ausbildung des [X.]s als [X.] oder den in den [X.] an deren freien Enden vorgesehenen randoffenen und schlitzartigen Aussparungen steht und damit auch für sich betrachtet dem erfindungsgemä-ßen Erfolg förderlich ist. Nach der Rechtsprechung des Senats liegt damit eine
Verallgemeinerung vor, die der [X.] unmittelbar und eindeutig als zu der angemeldeten Erfindung gehörend entnommen werden konnte.
3.
Auch der Gegenstand von Patentanspruch
1 in der erteilten Fassung geht nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus.
Die Klägerin macht geltend, dass der Gegenstand von Patentanspruch
1 in der erteilten Fassung gegenüber dem in der ursprünglichen Anmeldung for-mulierten Patentanspruch nicht mehr die Merkmale enthalte, dass aus jeder Wandfläche des [X.]s ein Gelenkzapfen ragt, die [X.] der beiden Gelenkzapfen miteinander fluchten und an den beiden [X.]n des [X.]s ein um deren [X.] pendelbarer Adapter gelagert ist. Wie bereits erläutert, ist der maßgebliche Inhalt der Anmeldung jedoch nicht auf den Gegenstand der in der Anmeldung formulierten [X.] beschränkt, sondern anhand der Gesamtheit der ursprünglich einge-reichten Unterlagen zu ermitteln, wobei entscheidend ist, was der Fachmann
den ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörend entnehmen konnte.
Insoweit geht aus der Beschreibung der ursprünglichen Anmeldung des [X.] hervor, dass eine eine [X.] um eine Gelenkachse ermöglichende Gelenkverbindung zwischen [X.] und Wischblatt not-wendig ist, damit sich das Wischblatt gegenüber dem [X.] während sei-ner [X.] der jeweiligen Lage und dem Verlauf der in aller Regel sphärisch gekrümmten [X.] anpassen kann
([X.], S.
1,
Abs.
2 bis S.
2,
Abs.
1; S.
9, Abs.
1). Die über diese allgemeinen Anforderungen hinaus-gehende Ausgestaltung der Gelenkverbindung mit aus den Wandflächen des [X.]s ragenden, miteinander [X.], an de-41
42
43
-
23
-
nen der Adapter pendelbar gelagert ist,
mag zwar vorteilhaft sein, ist aber für die Verwirklichung der erfindungsgemäß angestrebten [X.] nicht zwingend erforderlich.
4.
Der Gegenstand von Patentanspruch
1 in der Fassung des Hilfsan-trags der [X.] ist patentfähig.
a)
Er ist neu. Aus der [X.]n Patentschrift 4
028
770 (K9), die die Klägerin insoweit allein entgegenhält, ist er nicht vorbekannt.
Wie auch durch die nachfolgend wiedergegebenen
Figuren
1 und [X.] wird,

offenbart die
K9
einen Flachbalkenscheibenwischer mit einer Vorrichtung zum lösbaren Verbinden eines [X.] (blade assembly
10) mit einem angetrie-44
45
46
-
24
-
benen, einen [X.] (end of the wiper arm
12) aufweisenden [X.] (wiper arm
12). Zudem ist das Wischblatt mit einer langgestreckten, gummielastischen [X.] (wiping lip
44) ausgestattet,
die an einem Tra-gelement (superstructure
16) des [X.] befestigt ist. Das aus einem Kunststoff einteilig gegossene
[X.] umfasst einen
bandartig langge-streckten, in Längsrichtung über seine [X.]n gekrümmten
und federelas-tischen Körperabschnitt (body portion
22). Die [X.] ist an der unteren, konkaven Fläche des [X.] längsachsenparallel angeordnet ([X.].
2, [X.]
55
ff.; Patentanspruch
1;
Figur
1).
An der Oberseite des [X.]s ist, wie sich auch aus der nachfol-gend wiedergegebenen Figur
5
der K9 ergibt,

eine integrale, nach oben hinausragende [X.] (reinforcing rib
22) geformt, die ein Paar aufrecht stehender Flansche oder Ösen (flanges or ears
26 und 28) umfasst. Die Flansche definieren einen Hohlraum oder eine Aussparung (cavity or recess
32) zwischeneinander, so dass zwei
gleichfalls über Bohrungen
verfügende [X.] (side portions
58, 60) des
frei-gebbar am [X.] befestigten
Verbindungsgelements (connector
14) darin 47
-
25
-
eingeführt und über
einen Drehzapfen (pivot pin
64) verbunden sind (K9, [X.].
3, [X.]
1
ff.; [X.].
4, [X.]
55
ff.; Figur
5).
Aus dem [X.] der K9 ergibt sich nicht, dass
das als Adapter in Betracht kommende Verbindungselement (connector 14) die [X.] als [X.] anzusehende [X.] (reinforcing rib 22) spielfrei übergreift. Wie ausgeführt, ist mit einem spielfreien Übergreifen eine seitlich passende Anordnung der beiden U-Schenkel des Adapters gegen-über den Seitenwänden des [X.]es gemeint, welche die Führung des Adapters ermöglicht, ohne die Funktionsfähigkeit der Gelenkverbindung zwischen Adapter und [X.] zu beeinträchtigen. In der Figur 5 sind die [X.] (side portions 58, 60) des [X.] (connec-tor 14) mit einem kleinen Abstand zu den Flanschen (flanges 26 und 28) der [X.] gezeichnet. Da es sich erkennbar um eine schematische Zeichnung handelt und Maßangaben
fehlen, kann Figur 5 keine Aussage dar-über entnommen werden, ob die [X.] des [X.] die Flansche der [X.] im genannten Sinne spielfrei übergreifen. Da auch die
Beschreibung insoweit keine Angaben enthält, werden jedenfalls die Merkmale 1.8.2 und 19.3.5.2 in der K9
nicht offenbart.

b)
Der Gegenstand der Patentansprüche
1 und 19 in der Fassung des [X.] beruht auf
einer erfinderischen Tätigkeit, da ein Naheliegen der vorgenannten Merkmale weder dargetan noch sonst ersichtlich ist.
Soweit die Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Ver-handlung zu dem in Figur 6 der [X.]n Patentschrift 3 872 537 ([X.]) gezeigten Kupplungselement (element of coupling 3)
vorgetragen hat, folgt
auch daraus kein Naheliegen
der Erfindung. Selbst
wenn zugunsten der Kläge-rin angenommen wird, der Fachmann habe ausgehend von der K9 auch die [X.] in den Blick genommen, ergab sich für ihn auch
aus dieser Entgegenhaltung
keine Anregung, die [X.] (side portions 58, 60) des in der K9 of-fenbarten [X.] (connector 14) so
auszugestalten, dass diese 48
49
50
-
26
-
die Flansche (flanges 26 und 28) der [X.] im Sinne der Merkma-le
1.8.2 und 19.3.5.2 spielfrei übergreifen. Aus Figur 6 und der darauf bezoge-nen Beschreibung der [X.] geht lediglich hervor, dass das als Adapter in [X.] kommende Verbindungs-
oder Kupplungselement (attachment element or coupling 3) an beiden Seiten oder Flanschen (side pieces or flanges 11) jeweils eine Bohrung (bore 16) aufweist, die mit einem der [X.] ([X.]) zusammenwirkt
([X.], [X.]. 3,
[X.] 44 ff.). Ob die Verbindungs-
oder Kupplungsele-mente dabei die Seiten oder Flansche gemäß der Erfindung spielfrei übergrei-fen, wird hingegen in der [X.] weder
offenbart, noch findet sich dafür
eine Anre-gung. Die Klägerin hat schließlich nicht aufgezeigt, dass dies im Hinblick auf eine der anderen von ihr vorgelegten Entgegenhaltungen der Fall ist.
V.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf §
121 Abs.
2 [X.], §§
92 Abs.
1, 97 Abs.
1 ZPO.

[X.]
[X.]
Grabinski

Schuster
[X.]
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 22.10.2014 -
5 Ni 20/10 ([X.]) -

51

Meta

X ZR 23/15

13.04.2017

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2017, Az. X ZR 23/15 (REWIS RS 2017, 12424)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12424

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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X ZR 41/14

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