Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.07.2012, Az. 2 StR 166/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 4359

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Gegenstand

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Vorliegen eines minder schweren Falls


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 2. Februar 2012 im Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafe im Fall II. 2 der Urteilsgründe und im [X.] aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen die Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Beanstandung der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat auf die Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

[X.] verhängte [X.] von zwei Jahren hat keinen Bestand. Das [X.] hat das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne von § 29a Abs. 2 BtMG rechtsfehlerhaft verneint. Die [X.] hat bei der [X.] eine Reihe strafmildernder Zumessungsgesichtspunkte aufgezählt: So war der Angeklagte geständig und nicht vorbestraft. Außerdem konnte ein erheblicher Teil des vom Angeklagten gelieferten [X.] (379 Gramm von insgesamt 500 Gramm) sichergestellt werden. Als strafschärfend hat das [X.] lediglich angeführt, dass im Fall II. 2 "das 1,8-fache der nicht geringen Menge gegeben" sei und es "deshalb" beim Regelstrafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG verbleibe ([X.] 12).

3

Damit hat das [X.] rechtsfehlerhaft das Handeltreiben mit einer [X.], welche die Grenzmenge des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nur unwesentlich überschreitet, straferschwerend bewertet. Tatsächlich stellt das Handeltreiben mit einer noch im näheren Grenzbereich liegenden [X.] indes einen Umstand dar, der eher für die Annahme eines minder schweren Falls sprechen kann (vgl. [X.], Beschluss vom 3. April 2000 - 5 StR 87/00, [X.], 620; [X.] in Körner/[X.]/[X.], BtMG 7. Aufl., § 29a Rn. 122). Das [X.] hat neben den strafmildernden Gesichtspunkten nichts angeführt, was in diesem Fall zu Lasten des Angeklagten wirkt und dazu führen könnte, das Vorliegen eines minder schweren Falles abzulehnen. Der [X.] kann daher nicht ausschließen, dass das [X.] bei rechtsfehlerfreier Vorgehensweise zur Anwendung des § 29a Abs. 2 BtMG und deshalb zu einer milderen Einzelstrafe gelangt wäre.

4

Die Aufhebung der Einzelstrafe entzieht der Gesamtfreiheitsstrafe die Grundlage; diese kann daher ebenfalls nicht bestehen bleiben.

5

Die Feststellungen werden von dem aufgezeigten [X.] nicht berührt; sie können deshalb aufrechterhalten bleiben. Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, ergänzende Feststellungen zu treffen, die den bisherigen nicht widersprechen.

[X.]     

Fischer     

     Schmitt

Berger     

Ri[X.] Dr. Eschelbach
befindet sich im Urlaub und
ist daher gehindert zu
unterschreiben.

[X.]

Meta

2 StR 166/12

24.07.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Trier, 2. Februar 2012, Az: 8031 Js 13462/11 - 5 KLs

§ 29a Abs 1 Nr 2 BtMG, § 29a Abs 2 BtMG, § 46 Abs 3 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.07.2012, Az. 2 StR 166/12 (REWIS RS 2012, 4359)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4359

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