Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2018, Az. 4 StR 566/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2018, 11947

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:210318B4STR566.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 566/17

vom
21.
März
2018
in der Strafsache
gegen

wegen Totschlags u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2018
gemäß §
206a Abs.
1
[X.] beschlossen:

1.
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es den früheren Ange-klagten R.

P.

betrifft.
2.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird [X.] davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen; sie ist auch nicht verpflichtet, er-littene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen.

Gründe:
Das [X.] hat den früheren Angeklagten R.

P.

wegen Tot-
schlags, [X.] in zwei Fällen, [X.] in 15
Fällen und Unter-schlagung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 14
Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil hat allein die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten Revision eingelegt. Sie hat ihr Rechtsmittel auf die Tat vom 8.
Juni 2016 (Fall
II.6 der Urteilsgründe) beschränkt
und insoweit beanstandet, dass der Angeklagte nicht wegen Mordes verurteilt worden ist.
Der Angeklagte ist vor der Entscheidung des [X.], am 13.
März 2018, verstorben. Das Verfahren ist daher, soweit es diesen Ange-klagten betrifft, insgesamt gemäß §
206a Abs.
1 [X.] wegen eines [X.] einzustellen (vgl. [X.], Beschlüsse
vom 8.
Juni 1999

4
StR 595/97, [X.]St 45, 108, 111; vom 8.
Dezember 2005

4
StR
198/05
Rn.
2; 1
2
-
3
-
vom 30. Juni 2014

2 [X.], [X.], 349 [Ls.]), auch wenn ein Teil des ihn betreffenden Schuldspruchs bereits rechtskräftig geworden ist
(vgl. [X.], Beschluss vom 9.
November 1960

4
StR
407/60, [X.]St 15, 203, 207; Urteil vom 28.
April 1982

3
StR
35/82, [X.]St 31, 51
f.; Beschluss vom 8.
Dezember 2005,
aaO Rn.
2). Das angefochtene Urteil ist damit im Hinblick auf den Angeklagten R.

P.

gegenstandslos.
Die Kosten des Verfahrens hat insoweit die Staatskasse zu tragen (§
467 Abs.
1 [X.]). Der [X.] hat jedoch davon abgesehen, der Staatskasse auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen; der
Angeklagte
ist im Sinne des §
467 Abs.
3 Satz
2 Nr.
2 [X.] nur deshalb nicht wegen einer Straf-tat verurteilt worden, weil ein Verfahrenshindernis besteht:
Er war
in den weite-ren seiner
Verurteilung
zu Grunde
liegenden
Fällen
(Betrug in zwei
Fällen, Computerbetrug in 15 Fällen, Unterschlagung) bereits
rechtskräftig
verurteilt.
In dem seiner allein von der Staatsanwaltschaft angegriffenen Verurteilung wegen Totschlags zu Grunde liegenden Fall
II.6 der Urteilsgründe hat der Angeklagte die Tötung des Opfers glaubhaft (UA
72) eingeräumt. Die Revision der [X.] hätte aus den
in der Antragsschrift des [X.] vom 20.
November 2017 dargelegten Gründen zu Ungunsten des Angeklagten
Aussicht auf Erfolg gehabt, so dass der Angeklagte auch in diesem
Fall
nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt worden ist, weil durch seinen Tod wäh-rend
des Revisionsverfahrens ein Verfahrenshindernis eingetreten ist
(vgl. [X.], Beschluss vom 8.
Dezember 2005,
aaO Rn.
3
und zur Maßgeblichkeit des Schuldspruchs [X.], Beschlüsse
vom 13.
Februar 2014

1
StR
631/13, [X.], 160, und vom 18.
Oktober 2017

3
StR
342/15, NStZ-RR 2018, 32 [Ls.]).
Die vorgenannten Umstände lassen es billig erscheinen, dem Angeklagten ausnahmsweise die Auslagenerstattung zu versagen
(vgl. [X.], 3
-
4
-
Beschlüsse
vom 26.
Mai 2017

2
BvR
1821/16, [X.], 483, 484,
und vom 29.
Oktober 2015

2
BvR
388/13, [X.], 159
f.).
Eine Entschädigung für die durchgeführten Strafverfolgungsmaßnahmen (insbesondere
Untersuchungshaft) ist gemäß
§
5 Abs.
2 Satz
1 StrEG bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Angeklagte diese Maßnahmen zumindest grob fahrlässig verursacht hat. Im Übrigen wäre eine Entschädigung aus den zu §
467 Abs.
3 Satz
2 Nr.
2 [X.] angeführten Gründen auch nach §
6 Abs.
1 Nr.
2 StrEG zu versagen.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Bender
Feilcke
4

Meta

4 StR 566/17

21.03.2018

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2018, Az. 4 StR 566/17 (REWIS RS 2018, 11947)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11947

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