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PDF anzeigen[X.] ZR 220/02vom5. Dezember 2002in der [X.] 2 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 5. Dezember 2002durch [X.] Dr. Ullmann und die [X.]. [X.], Prof. [X.], Pokrant und [X.]:Die Beschwerde gegen das Versäumnisurteil des [X.] vom 5. Juli 2002 wird auf [X.] [X.] als unzulässig verworfen.Der Antrag des [X.] auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe wirdabgelehnt.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf52.568,75 Gründe:Der Rechtsbehelf ist als außerordentliche Beschwerde nicht statthaft.Prozeßkostenhilfe kann hierfür nicht gewährt werden (§ 114 ZPO).Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe wäre auch für eineRevision gemäß § 542 Abs. 1 ZPO abzulehnen. Dieses Rechtsmittel könnte nurdarauf gestützt werden, daß ein Fall der schuldhaften Säumnis nicht vorgelegen- 3 -habe (§§ 565, 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dafür enthält die Antragsschrift keineAnhaltspunkte.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Ullmann[X.][X.] [X.]
Meta
05.12.2002
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2002, Az. I ZR 220/02 (REWIS RS 2002, 345)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 345
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