Bundesfinanzhof, Beschluss vom 05.03.2014, Az. V B 87/13

5. Senat | REWIS RS 2014, 7362

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Gegenstand

Wiedereinsetzung nach Ablehnung PKH-Antrag


Leitsatz

1. NV: Nach § 56 Abs. 1 FGO ist einem Beteiligten auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten.

2. NV: Das unverschuldete Hindernis endet mit der unanfechtbaren Entscheidung über das PKH-Gesuch. Nach einer unanfechtbaren Ablehnung des Antrags auf PKH bleiben dem Antragsteller daher allenfalls noch einige wenige Tage zur Überlegung, ob er das beabsichtigte Rechtsmittelverfahren auf eigene Kosten durchführen will. Danach beginnt die Frist von zwei Wochen des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO, in welcher der Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt werden muss.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die Frist zur Einlegung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision versäumt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden.

2

1. Die Monatsfrist nach § 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Einlegung der Beschwerde beim [X.] ([X.]) für das am 4. Januar 2013 zugestellte Urteil des Finanzgerichts endete am 4. Februar 2013 (§ 54 FGO, § 222 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Die erst am 6. August 2013 beim [X.] eingegangene Beschwerde der Klägerin war mithin verspätet.

3

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist kann nicht gewährt werden.

4

a) Nach § 56 Abs. 1 FGO ist einem Beteiligten auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten.

5

Es ist zwar allgemein anerkannt, dass ein Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe ([X.]) ein berechtigter (da unverschuldeter) Grund für die Überschreitung der Rechtsmittelfrist ist. Dabei endet aber das unverschuldete Hindernis mit der unanfechtbaren Entscheidung über das [X.]. Nach einer unanfechtbaren Ablehnung des Antrags auf [X.] bleiben dem Antragsteller daher allenfalls noch einige wenige Tage zur Überlegung, ob er das beabsichtigte Rechtsmittelverfahren auf eigene Kosten durchführen will. Danach beginnt die Frist von zwei Wochen des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO, in welcher der Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt werden muss.

6

Dementsprechend hat der [X.] ([X.]) bereits ausdrücklich entschieden, dass, wenn die beantragte [X.] für ein beabsichtigtes Rechtsmittel nach dem Ablauf der Rechtsmittelfrist verweigert wird, der [X.] nach der Bekanntgabe der Entscheidung noch eine [X.] von höchstens drei bis vier Tagen für die Überlegung bleibt, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will. Danach beginnt die zweiwöchige Frist für das Wiedereinsetzungsgesuch und die damit zu verbindende Einlegung des Rechtsmittels. Das gilt auch dann, wenn das Gericht nicht die Mittellosigkeit der [X.], sondern die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung verneint hat ([X.]-Beschluss vom 20. Januar 2009 VIII ZA 21/08, Neue Juristische [X.] Zivilrecht 2009, 789). Dem folgt der [X.] in seiner Rechtsprechung ([X.]-Beschluss vom 9. April 2013 III B 247/11, [X.]/NV 2013, 1112; ebenso bereits zuvor [X.]-Beschluss vom 27. November 1991 III B 566/90, [X.]/NV 1992, 686).

7

b) Im Streitfall wurde der Klägerin der Beschluss vom 22. März 2013 über die Ablehnung des [X.]-Antrags entgegen den Angaben der Klägerin am 6. April 2013 mit [X.] zugestellt. Unter Berücksichtigung einer Überlegungsfrist von vier Tagen endete die [X.] daher am 24. April 2013. Damit war der gleichfalls am 6. August 2013 gestellte Wiedereinsetzungsantrag verspätet.

Meta

V B 87/13

05.03.2014

Bundesfinanzhof 5. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 29. November 2012, Az: 1 K 948/09, Urteil

§ 56 Abs 2 S 1 FGO, § 56 Abs 1 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 05.03.2014, Az. V B 87/13 (REWIS RS 2014, 7362)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7362

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VIII ZB 54/16

M 21b K 20.1956

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