Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21.05.2021, Az. II S 5/21 (PKH)

2. Senat | REWIS RS 2021, 5615

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe (PKH)


Leitsatz

1. NV: Die Rechtsbehelfsbelehrung in einem FG-Urteil für die Erhebung einer Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision muss keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Einlegung auf elektronischem Weg enthalten.

2. NV: Weist die Rechtsbehelfsbelehrung in einem FG-Urteil für die Erhebung einer Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision auf die Möglichkeit der Einlegung auf elektronischem Weg hin, genügt die Angabe, dass für den elektronischen Weg § 52a FGO gilt.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Tatbestand

I.

1

Der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) beantragt mit Schreiben vom 11.03.2021, das am selben Tag beim [X.] ([X.]) einging, Prozesskostenhilfe (PKH) für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (Nichtzulassungsbeschwerde) gegen das Urteil des [X.] ([X.]) vom 04.03.2020 - ... . Die Revision wurde in dem Urteil nicht zugelassen. Das Urteil enthält eine Rechtsmittelbelehrung, dass die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde angefochten werden kann und die Beschwerde beim [X.], Postfach 86 02 40, 81629 [X.], Hausanschrift: [X.] 109, 81675 [X.], [X.] 089/9231-201 innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder auf elektronischem Weg einzulegen ist. In der Rechtsmittelbelehrung wird ausgeführt, dass die Beschwerde das angefochtene Urteil bezeichnen und der Beschwerdeschrift eine Ausfertigung oder Abschrift desselben beigefügt werden soll. Schließlich weist die Rechtsmittelbelehrung darauf hin, dass für den elektronischen Weg § 52a der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) und die [X.] vom 24.11.2017 --ERVV-- ([X.], 3803) mit späteren Änderungen gelten.

2

Das Urteil wurde dem Antragsteller ausweislich der [X.] am 13.03.2020 zugestellt.

3

Der Antragsteller vertritt die Auffassung, die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb eines Jahres sei nach § 55 Abs. 2 [X.]O fristgerecht. Die Rechtsmittelbelehrung sei unrichtig, da die Darstellung der Einlegung des Rechtsmittels über den sicheren Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Nr. 1 [X.]O fehlerhaft sei. Hierbei liege der Fehler "im Zusammenspiel der Rechtsmittelbelehrung des [X.] und des [X.]". In der Rechtsmittelbelehrung des [X.] sei die Anschrift des [X.] für den Postweg sowie eine Telefaxnummer für die Schriftform über Telefax eindeutig angegeben. Für den elektronischen Weg existierten hingegen keine weiteren Erläuterungen; es werde hier einzig auf die geltenden Rechtsgrundlagen verwiesen. Für den elektronischen Weg müsse eine gültige Adresse eigenständig herausgefunden werden. Die Angaben für die Nutzung der [X.] beim [X.] seien weder eindeutig noch ausreichend.

4

Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurde vom Antragsteller eingereicht.

5

Der Antragsteller beantragt, ihm PKH für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren.

Entscheidungsgründe

II.

6

Der Antrag auf Bewilligung von [X.] ist zulässig, aber unbegründet.

7

1. Der vom Antragsteller selbst gestellte Antrag ist zulässig. Insbesondere besteht für die Antragstellung --ungeachtet der Regelung des § 62 Abs. 4 [X.]O-- kein Vertretungszwang ([X.] vom 23.06.2020 - IV S 3/19 ([X.]), [X.], 1090, Rz 8).

8

2. Der Antrag auf [X.] ist indes unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

9

a) [X.] erhält auf entsprechenden Antrag ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 142 Abs. 1 [X.]O i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung --ZPO--). Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn für dessen Eintritt bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht ([X.] in [X.], 1090, Rz 10, m.w.N.).

b) Wird [X.] für die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens beantragt und wird --wie im [X.] nicht zugleich innerhalb der Rechtsmittelfrist durch eine vor dem [X.] postulationsfähige Person oder Gesellschaft Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, kann die beabsichtigte Rechtsverfolgung nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn damit zu rechnen ist, dass dem Antragsteller wegen unverschuldeter Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Das ist nur dann der Fall, wenn der Antragsteller innerhalb der Rechtsmittelfrist alle erforderlichen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung über seinen Antrag schafft (ständige Rechtsprechung, [X.] vom 15.04.2014 - V S 5/14 ([X.]), [X.]/NV 2014, 1381, Rz 6).

aa) Wird die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil eines [X.] nach § 116 Abs. 1 [X.]O durch Beschwerde angefochten, so ist die Beschwerde nach § 116 Abs. 2 [X.]O innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim [X.] einzulegen. Vor dem [X.] müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem [X.] eingeleitet wird (§ 62 Abs. 4 Sätze 1 und 2 [X.]O). Als Bevollmächtigte sind nur die in § 62 Abs. 2 Satz 1 [X.]O bezeichneten Personen und Gesellschaften zugelassen (§ 62 Abs. 4 Satz 3 [X.]O).

bb) Hat der Antragsteller die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der einmonatigen Rechtsmittelfrist nicht durch eine vor dem [X.] vertretungsberechtigten Person eingelegt, so verspricht die beabsichtigte Rechtsverfolgung nur dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 [X.]O) zu gewähren ist (vgl. [X.] vom 22.03.2012 - XI B 1/12, [X.]/NV 2012, 1170, Rz 12). Dies setzt voraus, dass der Antragsteller innerhalb der einmonatigen Rechtsmittelfrist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde sein [X.]-Gesuch vorlegt (vgl. [X.] vom 18.01.2011 - X S 7/10 ([X.]), [X.]/NV 2011, 630, unter [X.]).

c) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Der Antragsteller hat seinen [X.]-Antrag erst am 11.03.2021 und daher deutlich außerhalb eines Monats nach Zustellung des [X.]-Urteils am 13.03.2020 beim [X.] eingereicht.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat sich die Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde --und in der Folge des [X.]-Gesuchs im Rahmen der Beantragung von [X.] für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch den Antragsteller selbst (vgl. unter [X.] [X.] nicht deshalb nach § 55 Abs. 2 Satz 1 [X.]O auf bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe des [X.]-Urteils verlängert, weil die Rechtsmittelbelehrung des [X.] fehlerhaft war.

aa) Nach § 55 Abs. 1 [X.]O beginnt die Frist für einen Rechtsbehelf nur, wenn der Beteiligte ordnungsgemäß u.a. über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des [X.] gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 [X.]O grundsätzlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe i.S. des § 54 Abs. 1 [X.]O zulässig. Der Begriff Rechtsbehelf umfasst auch gerichtliche Rechtsbehelfe, darunter die prozessualen Mittel zur [X.] im Wege gerichtlicher Verfahren einschließlich Antrag, Klage und Rechtsmittel ([X.]-Urteil vom 01.08.2012 - II R 28/11, [X.]E 238, 319, [X.], 131, Rz 11, m.w.N.).

bb) Die Rechtsmittelbelehrung im [X.]-Urteil vom 04.03.2020 war vollständig und richtig.

(1) Hinsichtlich der Rechtsbehelfsbelehrung für die Einlegung eines Einspruchs nach § 357 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung ([X.]) hat der [X.] wiederholt entschieden, dass sie dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes --GG--; Art. 19 Abs. 4 GG) Rechnung tragen muss, aber auch so einfach und klar wie möglich sein soll. [X.] ist eine Belehrung daher erst dann, wenn sie in wesentlichen Aussagen unzutreffend oder derart unvollständig oder missverständlich gefasst ist, dass hierdurch --bei objektiver [X.] die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch dann noch vollständig und richtig, wenn sie im Hinblick auf die Form der Einlegung des Rechtsbehelfs nur den Wortlaut des Gesetzes --im Fall der Einlegung des Einspruchs also den des § 357 Abs. 1 Satz 1 [X.]-- wiederholt, und zwar auch in Bezug auf die Einlegung des Rechtsbehelfs per E-Mail ([X.]-Urteil vom 20.11.2013 - X R 2/12, [X.]E 243, 158, [X.], 236, Rz 13 ff., m.w.N.). Das Finanzamt muss keinen ergänzenden Hinweis auf § 87a [X.] (elektronische Form als Alternative zur Schriftlichkeit im Sinne der hergebrachten Schriftform) geben ([X.]-Urteil in [X.]E 243, 158, [X.], 236, Rz 16).

(2) Im Hinblick auf die Rechtsbehelfsbelehrung in einer Einspruchsentscheidung zur Erhebung der Klage hat der [X.] ebenfalls entschieden, dass sie nicht gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 [X.]O unrichtig erteilt worden ist, weil sie keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Übermittlung der Klage mittels eines elektronischen Dokuments gemäß § 52a [X.]O enthielt. Denn gemäß § 64 Abs. 1 [X.]O ist die Klage bei dem Gericht schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist richtig erteilt, wenn sie den Wortlaut des § 64 Abs. 1 [X.]O wiedergibt. Einen Verweis auf die Möglichkeit der Übermittlung der Klageschrift mittels elektronischen Dokuments enthält § 64 Abs. 1 [X.]O nicht (vgl. [X.]-Urteil vom 18.06.2015 - IV R 18/13, [X.]/NV 2015, 1349, Rz 22, m.w.N.).

(3) Dieselben Grundsätze gelten in Bezug auf die Richtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung in einem [X.]-Urteil für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde bei dem [X.]. § 116 Abs. 2 Satz 2 [X.]O verlangt hinsichtlich der Form der Einlegung, dass die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil bezeichnen soll. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist schriftlich einzulegen (allgemeine Meinung, vgl. z.B. [X.] vom 15.01.2002 - X B 143/01, [X.]/NV 2002, 669, m.w.N.). Das ergibt sich für die [X.] als für die Revision (§ 120 Abs. 1 [X.]O) und für die Beschwerde nach § 128 [X.]O (§ 129 Abs. 1 [X.]O)-- zwar nicht unmittelbar aus dem Gesetz, aber aus dem Umstand, dass es sich um einen bestimmenden Schriftsatz handelt. Dieses Ergebnis wird bestätigt durch die Anordnung in § 116 Abs. 2 Satz 3 [X.]O, dass der Beschwerdeschrift eine Ausfertigung oder Abschrift des angefochtenen Urteils beigefügt werden soll ([X.] vom 17.08.2010 - X B 190/09, [X.]/NV 2010, 2285, Rz 3). Eine Rechtsbehelfsbelehrung für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde ist richtig i.S. des § 55 Abs. 1 [X.]O, wenn sie darauf hinweist, dass die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen ist, in der Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil bezeichnet werden muss und der Nichtzulassungsbeschwerde eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden soll. Ein Hinweis auf die Möglichkeit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde auf elektronischem Weg ist nicht notwendig.

(4) Enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung auch Angaben, die nicht zwingend vorgeschrieben sind, muss sie diese richtig, vollständig und unmissverständlich darstellen (vgl. [X.]-Urteil vom 21.06.2007 - III R 70/06, [X.]/NV 2007, 2064, unter [X.], m.w.N.). Der [X.] hat mit Rücksicht auf die im Interesse des Steuerpflichtigen liegende Klarheit der Rechtsbehelfsbelehrung in einem Fall, in dem die Frage des Fristbeginns in Rede stand, entschieden, dass es ausreichend ist, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung den Gesetzeswortlaut der einschlägigen Bestimmung wiedergibt und verständlich über die allgemeinen Merkmale des Fristbeginns unterrichtet. Letzteres setzt nicht voraus, dass in der Rechtsbehelfsbelehrung den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung zu tragen ist. Vielmehr genügt eine abstrakte Belehrung anhand des Gesetzestextes über die vorgeschriebene Anfechtungsfrist. Die konkrete Berechnung ist den Beteiligten überlassen; es kann nicht auf sämtliche Modalitäten hingewiesen werden. Es besteht keine Veranlassung, bei Angaben in der Rechtsbehelfsbelehrung, die nicht Pflichtangaben sind, höhere Anforderungen an die Detailliertheit der Rechtsbehelfsbelehrung zu stellen als bei solchen Angaben, die notwendiges Element der Rechtsbehelfsbelehrung sind. Bezüglich einer Frist als Pflichtangabe und ihrer im Einzelfall sehr komplizierten Berechnung reicht es daher aus, den Wortlaut der einschlägigen Bestimmung wiederzugeben. Dies gilt erst recht, wenn Angaben zur Form gemacht werden, die schon dem Grunde nach nicht zwingender Bestandteil der Rechtsbehelfsbelehrung sind (s. [X.]-Urteil in [X.]E 243, 158, [X.], 236, Rz 22, und [X.] vom 28.04.2015 - VI R 65/13, [X.]/NV 2015, 1074, Rz 15).

(5) Diese Grundsätze sind auf Angaben in der Rechtsbehelfsbelehrung des [X.] bezüglich der elektronischen Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde zu übertragen. Insoweit ist ausreichend, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung --falls sie auf die Möglichkeit der elektronischen Einlegung verweist, was keine Pflichtangabe ist--, die Angabe enthält, dass für den elektronischen Weg § 52a [X.]O gilt.

(6) Nach diesen Maßstäben genügte es, dass in der Rechtsbehelfsbelehrung des [X.] hinsichtlich der Angabe der elektronischen Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde auf § 52a [X.]O und die [X.] verwiesen wurde. Es waren keine Angaben notwendig, welche Adresse beim [X.] für die elektronische Einlegung im konkreten Fall einschlägig ist.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Meta

II S 5/21 (PKH)

21.05.2021

Bundesfinanzhof 2. Senat

Beschluss

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 4. März 2020, Az: 2 K 1695/18, Urteil

§ 52a FGO, § 55 FGO, § 62 Abs 4 FGO, § 116 Abs 1 FGO, § 116 Abs 2 FGO, § 142 Abs 1 FGO, § 114 Abs 1 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21.05.2021, Az. II S 5/21 (PKH) (REWIS RS 2021, 5615)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 5615

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII R 51/12 (Bundesfinanzhof)

Belehrung zur elektronischen Klageerhebung nicht zwingend geboten - Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung bei mehreren Bevollmächtigten im …


VI B 13/23 (Bundesfinanzhof)

(Inhalt einer Rechtsmittelbelehrung im Hinblick auf § 52d FGO; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim …


III S 30/15 (PKH) (Bundesfinanzhof)

Beginn der Wiedereinsetzungsfrist nach abgelehnter Prozesskostenhilfe - Anhörungsrüge


X S 26/12 (PKH) (Bundesfinanzhof)

PKH: Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - Kein Vertretungszwang bei Antrag …


X S 37/10 (PKH) (Bundesfinanzhof)

Vor dem BFH kein Vertretungszwang in PKH-Verfahren


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.