Bundesfinanzhof, Beschluss vom 09.04.2013, Az. III B 247/11

3. Senat | REWIS RS 2013, 6870

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist nach Ablehnung der PKH


Leitsatz

1. NV: Stellt der Rechtsuchende innerhalb der Klagefrist einen formell ordnungsgemäßen, vollständigen und sachlich bescheidungsfähigen isolierten PKH-Antrag, dann ist ihm nach Ablehnung des PKH-Antrages wegen fehlender Erfolgsaussichten der Klage grundsätzlich Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist zu gewähren, damit er den Prozess auf eigene Kosten durchführen kann.  

2. NV: Die Anforderungen an die Darlegung des Streitverhältnisses im Sinne des § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO dürfen nicht überspannt werden. Findet ein Rechtsuchender einen fachkundigen Vertreter für die Stellung eines isolierten PKH-Antrages, dann kann von diesem nicht erwartet werden, dass er eine umfassende Sach- und Rechtsprüfung vornimmt und innerhalb der Klagefrist gewissermaßen einen "nahezu perfekten" Klageentwurf ausarbeitet. Kleinere Substantiierungsmängel bei der Darlegung des Streitverhältnisses führen nicht zur Qualifizierung des PKH-Antrages als nicht ordnungsgemäß und stehen damit der späteren Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist grundsätzlich nicht entgegen.

Tatbestand

1

I. Im Zuge einer beim Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) durchgeführten Steuerfahndungsprüfung erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --[X.]--) eine Arrestanordnung. Außerdem änderte es die Einkommen- und [X.] der Jahre 1996 bis 2002. Der Kläger erhob dagegen verschiedene Einwendungen. So rügte er unter anderem die Nichtigkeit der [X.]. Diese seien unter Verletzung eines [X.] ergangen. Die bei ihm durchgeführten Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen seien unter qualifiziert grundrechtsrelevanten [X.] durchgeführt worden. Die Bescheide seien außerdem aus den verschiedensten Gründen materiell rechtswidrig.

2

Das [X.] lehnte die Feststellung der Nichtigkeit der [X.] und der Arrestanordnung ab und hielt an dieser Einschätzung auch in der Einspruchsentscheidung fest. Dagegen führte der Einspruch des [X.] wegen der geltend gemachten Rechtswidrigkeit der [X.] zu einer Teilabhilfe.

3

Am 4. Mai 2009, 10. Juli 2009 und 26. Januar 2010 gingen beim Finanzgericht ([X.]) isolierte Gesuche des [X.] um Prozesskostenhilfe (PKH) zur Durchführung von [X.], Anfechtungs- und Fortsetzungsfeststellungsklagen sowie Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Aussetzung der Vollziehung --AdV--) ein. Beigefügt waren Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und Klage- bzw. [X.]. Die [X.] wurden später zu gemeinsamer Entscheidung unter dem führenden Aktenzeichen 5 K 2095/09 verbunden.

4

Mit Beschluss vom 25. August 2010 lehnte das [X.] die Bewilligung der PKH mit der Begründung ab, dass die vom Kläger beabsichtigten Klagen und der [X.] nach summarischer Prüfung ohne Aussicht auf Erfolg seien. Zu zahlreichen umstrittenen Einzelpunkten vermisste das [X.] einen substantiierten Tatsachenvortrag oder verwies auf die beim Kläger liegende Feststellungslast.

5

Am 22. September 2010 erhob der Kläger eine Nichtigkeitsfeststellungs- und zugleich eine Anfechtungsklage gegen die streitigen Bescheide. Außerdem beantragte er [X.] Wegen der versäumten Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Verweis auf die von ihm rechtzeitig gestellten und vom [X.] mit Beschluss vom 25. August 2010 abgelehnten Anträge auf PKH.

6

Das [X.] wies mit dem angegriffenen Urteil die Klage als unzulässig ab. Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist könne nicht gewährt werden. Denn der Kläger habe innerhalb der Klagefrist keinen vollständigen [X.] gestellt. Die den Gesuchen beigefügten Klageentwürfe und -begründungen seien nicht geeignet gewesen, das Klagebegehren hinreichend substantiiert darzustellen.

7

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger unter anderem einen Verfahrensmangel. Das [X.] habe zu Unrecht durch Prozess- statt durch [X.] über seine Klage entschieden. Sein Wiedereinsetzungsantrag sei rechtsfehlerhaft abgelehnt worden.

Entscheidungsgründe

8

II. [X.] ist zulässig und begründet; sie führt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O liegen vor. Das [X.] hat zu Unrecht durch Prozessurteil entschieden. Es hätte dem Wiedereinsetzungsantrag entsprechen und zur Sache verhandeln müssen.

9

1. Die Verfahrensrüge des Klägers ist in zulässiger Form erhoben worden.

In der Beschwerdebegründung wurden die Voraussetzungen für einen Verfahrensmangel, nämlich die fehlerhafte Ablehnung des Antrages auf Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist gemäß § 56 Abs. 1 [X.]O, in der von § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O geforderten Form, dargelegt.

Nach Auffassung des [X.]s waren Darlegungen zur Erheblichkeit des [X.] für das angefochtene Urteil entbehrlich. Wird, wie im Streitfall, die Verletzung von Sachentscheidungsvoraussetzungen schlüssig dargelegt, dann liegt die Erheblichkeit des Fehlers auf der Hand (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 50, m.w.[X.]).

2. Die Verfahrensrüge ist auch begründet.

a) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 56 Abs. 1 [X.]O).

Es entspricht ständiger Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des [X.], dass ein Beteiligter, der wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage war, die fristgebundene Klage oder das gegebene Rechtsmittel rechtzeitig einzulegen, Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat, wenn er innerhalb der Klage- oder Rechtsmittelfrist alles Zumutbare tut, um das in seiner Mittellosigkeit bestehende Hindernis zu beheben. Das bedeutet, dass er bis zum Ablauf der Klage- oder Rechtsmittelfrist alle Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH zur Erhebung der Klage oder der Einlegung des Rechtsmittels schaffen muss. Hierzu gehört, dass innerhalb dieser Fristen das [X.] zusammen mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den entsprechenden Belegen (§ 117 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung --ZPO--) eingereicht wird (Beschluss des [X.]finanzhofs --[X.]-- vom 3. April 1987 VI B 150/85, [X.], 409, [X.] 1987, 573; Gräber/Stapperfend, a.a.[X.], § 56 Rz 20 "Prozesskostenhilfe", m.w.[X.]). Nach verbreiteter Auffassung hat er außerdem gemäß § 142 [X.]O i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen (so z.B. [X.] vom 15. April 1999 [X.], [X.] 1999, 1355; offen gelassen z.B. im [X.] vom 27. Oktober 2004 VII S 11/04 (PKH), [X.], 26, [X.] 2005, 139). Sind diese Anforderungen erfüllt, dann liegt ein formell ordnungsgemäßer [X.] mit der Folge vor, dass ohne Verzögerung über das Gesuch entschieden werden kann. Ergeht sodann eine --stattgebende oder ablehnende-- Entscheidung über den [X.], dann muss auf den fristgerecht gestellten (§ 56 Abs. 2 Satz 1 [X.]O) Antrag des Rechtsuchenden grundsätzlich Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsbehelfsfrist gewährt werden. Die Wiedereinsetzung ist nicht davon abhängig zu machen, ob der [X.]steller mit der Bejahung der Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsbehelfs rechnen konnte (vgl. z.B. Beschluss des [X.]gerichtshofs --[X.]-- vom 29. Januar 1985 VI ZB 20/84, [X.] --HFR-- 1986, 87). Er hat daher insbesondere auch dann grundsätzlich einen Anspruch auf Wiedereinsetzung, wenn das Gericht in seiner [X.] die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung verneint hat (Beschluss des [X.]verfassungsgerichts vom 11. März 2010  1 BvR 290/10, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2010, 2567).

b) Nach diesen Maßstäben hat das [X.] verfahrensfehlerhaft dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert.

aa) Der Kläger hat innerhalb der durch die Bekanntgabe der [X.] vom 25. August 2010 ausgelösten Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 [X.]O den Wiedereinsetzungsantrag gestellt (zur Fristberechnung nach PKH-Versagung vgl. Beschlüsse des [X.] vom 20. Januar 2009 VIII ZA 21/08, [X.], 722; vom 26. Mai 1993 XII ZB 70/93, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 1993, 1428, jeweils m.w.[X.]; gleicher Auffassung [X.] vom 27. November 1991 III B 566/90, [X.] 1992, 686) und die versäumte Klageerhebung nachgeholt.

bb) Der Kläger war ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Klagefrist gehindert, weil er sich für bedürftig halten durfte und er innerhalb der Klagefrist formell ordnungsgemäße, vollständige und sachlich bescheidungsfähige [X.] gestellt hatte.

Den Anträgen waren ausgefüllte [X.] über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt. Zwar lässt sich anhand der Akten nicht sicher feststellen, dass, wie vom Kläger in der Beschwerdeschrift ausdrücklich vorgetragen wird, auch dem am 26. Januar 2010 eingegangenen [X.] ein Vordruck beigefügt war. Doch selbst wenn ein solcher nicht eingereicht worden sein sollte, würde dies nach den besonderen Verhältnissen des [X.] keinen [X.] begründen können. Zwar kann ein Kläger nur dann davon ausgehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH dargetan zu haben, wenn er sich rechtzeitig vor Ablauf der Klage- oder Rechtsmittelfrist auf dem hierfür von § 117 ZPO vorgeschriebenen und von ihm vollständig ausgefüllten Vordruck über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erklärt hat. Dabei dürfen die Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit allerdings nicht überspannt werden, weil sonst der Zweck der PKH, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen, verfehlt würde. Im Streitfall lagen demselben Spruchkörper des [X.] bereits zwei aktuelle Vordrucke aus den noch offenen, parallel geführten und wegen [X.] später verbundenen [X.]sverfahren vor. Auf das bereits anhängige [X.] wies der Kläger zudem ausdrücklich hin. Das Gericht war somit rechtzeitig über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse als Grundlage für die sodann am 25. August 2010 getroffene [X.] vom Kläger in Kenntnis gesetzt worden. Dieser hat damit in solcher Weise um die Bewilligung der PKH nachgesucht, dass er --von seinem Standpunkt aus gesehen-- damit rechnen konnte, dass ihm unter dem Gesichtspunkt der Bedürftigkeit PKH nicht versagt werde. Einer förmlichen Bezugnahme auf die in den Parallelverfahren eingereichten Vordrucke bedurfte es nach Auffassung des [X.]s nicht. Die Situation, in der mehrere offene, sachlich zusammenhängende [X.] in derselben Instanz vor demselben Spruchkörper parallel geführt werden, ist mit den vom [X.] entschiedenen Fallgestaltungen, in denen PKH für ein Rechtsmittelverfahren unter Hinweis auf den erstinstanzlich vorgelegten Vordruck gewährt werden soll (vgl. [X.]-Beschlüsse vom 5. November 1986 IV S 7/86, [X.]E 148, 13, [X.] 1987, 62; vom 21. Januar 2000 VIII S 7/99, [X.] 2000, 866), nicht vergleichbar.

Den Anträgen lagen außerdem umfangreiche [X.] bei. So umfasste beispielsweise der [X.] für das Anfechtungsbegehren mehr als vierzig Seiten. Die Schriftsätze waren inhaltlich klar strukturiert und enthielten zu den einzelnen Streitkomplexen kein [X.], sondern eine konkrete, zum Teil in die Einzelheiten gehende Sachverhaltsdarstellung mit umfangreichen [X.]. Im Übrigen wird das Maß der Substantiierung auch durch die Reaktion des Gerichts und der übrigen Prozessbeteiligten, vor allem aber durch den Zweck der aus § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO abzuleitenden Darlegungspflicht bestimmt. Dieser Zweck besteht darin, dem Gericht die Prüfung der Erfolgsaussichten des [X.]s zu ermöglichen (z.B. [X.] vom 21. April 1986 IV B 9/86, [X.] 1986, 762). Das [X.] war im Streitfall durch die [X.] in die Lage versetzt worden, die [X.]e materiell zu würdigen. Das geht aus dem rund sechzigseitigen Beschluss hervor, in dem das [X.] die Erfolgsaussichten der Klage bei allen einzelnen Streitpunkten sachlich geprüft und im Ergebnis verneint hat.

c) Nach Auffassung des [X.]s können kleinere Substantiierungsmängel bei der Darstellung des Streitverhältnisses, so sie denn im Streitfall überhaupt vorliegen sollten, nicht zur Verweigerung der Wiedereinsetzung führen. Nur mit dieser Sichtweise lässt sich eine sonst drohende Benachteiligung der bedürftigen [X.] vermeiden. Ist diese anwaltlich nicht vertreten, so muss sie ihr sachliches Begehren nach bisheriger, allerdings nicht unumstrittener höchstrichterlicher Rechtsprechung zur PKH für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zumindest laienhaft substantiieren (zusammenfassend zur Problematik [X.]-Beschlüsse vom 14. Oktober 2003 [X.] (PKH), [X.] 2004, 221; vom 23. Januar 2008 VIII S 21/07 (PKH), [X.] 2008, 810, m.w.[X.]). Es kann offen bleiben, ob sich der [X.] dieser Rechtsprechung anschließen könnte. Jedenfalls ist er der Auffassung, dass die Anforderungen an die Darlegungspflicht keinesfalls überspannt werden dürfen, selbst wenn die bedürftige [X.] anwaltlich vertreten ist. Findet eine solche [X.] einen fachkundigen Vertreter für die Stellung eines isolierten [X.]es, dann kann von dem zur Vertretung bereiten Anwalt oder Steuerberater regelmäßig nicht erwartet werden, dass er ohne Kostenvorschuss und vor einer gerade erst beantragten Beiordnung (§ 142 [X.]O i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO) eine umfassende Sach- und Rechtsprüfung vornimmt und innerhalb der Klagefrist gewissermaßen einen "nahezu perfekten" [X.] ausarbeitet (vgl. auch [X.]-Beschlüsse in HFR 1986, 87; vom 11. November 1992 XII ZB 118/92, NJW 1993, 732). Auf der Basis der im angegriffenen Urteil vertretenen Auffassung würden einzelne Substantiierungsmängel des [X.]s, die nicht noch während der laufenden Klagefrist behoben werden, nicht nur zur Verneinung der hinreichenden Erfolgsaussichten und damit zur Versagung der PKH als Leistung der staatlichen Daseinsfürsorge, sondern wegen der damit verbundenen Qualifizierung des [X.]es als nicht ordnungsgemäß zugleich zur Verweigerung der Wiedereinsetzung, also zum endgültigen Verlust des Klagerechts führen. Eine derartige Beschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten der bedürftigen [X.] ist aus Sicht des [X.]s nicht hinnehmbar.

d) Soweit das [X.] den [X.] wegen Mutwilligkeit abgelehnt hat, steht auch dies der Wiedereinsetzung nicht entgegen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung war nicht mutwillig. Das [X.] hat die Mutwilligkeit damit begründet, dass der Kläger Unterlagen, die bereits im Verwaltungsverfahren hätten vorgelegt werden können, erst im gerichtlichen Verfahren eingeführt habe. Es entspricht jedoch ständiger [X.]-Rechtsprechung, dass die Verletzung von Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren grundsätzlich für die Bewilligung der PKH unschädlich ist, weil zur Beurteilung der Mutwilligkeit allein auf das innerprozessuale Verhalten abzustellen ist ([X.]-Beschlüsse vom 11. November 1999 III B 40/99, [X.] 2000, 722; vom 11. August 2000 IV B 27, 28/00, [X.] 2001, 191). Der abweichenden Auffassung in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung (z.B. Urteil des [X.] Hamburg vom 8. November 2002 IV 58/00, Entscheidungen der Finanzgerichte 2003, 719) folgt der [X.] nicht. Zudem betraf der [X.] nach den Gründen des [X.] vom 25. August 2010 nur einzelne Streitpunkte. Es ist daher nicht gerechtfertigt, die nachfolgende Anfechtungsklage insgesamt als unzulässig abzuweisen.

Meta

III B 247/11

09.04.2013

Bundesfinanzhof 3. Senat

Beschluss

vorgehend FG München, 29. September 2011, Az: 5 K 2999/10, Urteil

§ 56 Abs 1 FGO, § 142 Abs 1 FGO, § 117 Abs 1 S 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 09.04.2013, Az. III B 247/11 (REWIS RS 2013, 6870)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6870

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III B 92/10 (Bundesfinanzhof)

Dauer der Wiedereinsetzungsfrist nach Gewährung von Prozesskostenhilfe - Verhältnis von bewilligter Prozesskostenhilfe und Klageantrag - …


III S 30/15 (PKH) (Bundesfinanzhof)

Beginn der Wiedereinsetzungsfrist nach abgelehnter Prozesskostenhilfe - Anhörungsrüge


III S 24/10 (PKH) (Bundesfinanzhof)

Nachträgliche Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Klagerücknahme - Kein revisionsrechtlicher Verfahrensmangel bei Fehlern der Familienkasse im …


X S 9/17 (PKH) (Bundesfinanzhof)

Frist zum Nachweis der Mittellosigkeit bei PKH für eine erhobene oder noch zu erhebende Entschädigungsklage


II S 5/11 (PKH) (Bundesfinanzhof)

Antrag auf PKH durch vorgeblich prozessunfähigen Bevollmächtigten - Keine verpflichtende Beifügung eines PKH-Vordrucks bei einem …


Referenzen
Wird zitiert von

L 2 U 184/23

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.