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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Erfordernis der Feststellung der erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit
1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des [X.] vom 21. Dezember 2022 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen aufrechterhalten.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Das [X.] hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine hiergegen mit der Sachrüge geführte Revision hat den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand; denn die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB sind nicht festgestellt:
a) Nach § 63 StGB darf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der [X.] schuldunfähig oder zumindest vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruhte. Eine verminderte Einsichtsfähigkeit ist erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der [X.] zur Folge hat. In diesen Fällen ist § 21 StGB als Sonderregelung des Verbotsirrtums (§ 17 StGB) einschlägig, wenn das Fehlen der [X.] vorwerfbar ist; kann ein solcher Vorwurf nicht erhoben werden, greift § 20 StGB ein. Erkennt der Täter dagegen das Unrecht seiner Tat, handelt er – unbeschadet seiner eingeschränkten Einsichtsfähigkeit – voll schuldhaft. Die bloße Feststellung, die Einsichtsfähigkeit sei bei Tatbegehung sicher erheblich vermindert gewesen, reicht daher nicht (st. Rspr.; [X.], Beschlüsse vom 29. März 2023 – 5 StR 79/23 Rn. 7; vom 28. September 2021 – 5 [X.] Rn. 7; vom 6. August 2019 – 3 StR 46/19 Rn. 12 und vom 30. Juni 2015 – 3 [X.] Rn. 5; je mwN).
b) Dass die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten bei Ausführung der [X.], einer infolge einer überdauernden paranoiden Schizophrenie mit Wahnideen begangenen gefährlichen Körperverletzung zu Lasten einer Pflegerin, aufgehoben war, hat das [X.] gerade nicht festgestellt (vgl. insbesondere [X.], 17-19). Zur damit entscheidenden Frage, ob dem Beschuldigten infolge der Verminderung seiner Einsichtsfähigkeit die [X.] tatsächlich fehlte, weist das Urteil damit eine Feststellungslücke auf; deren Fehlen „mit einiger Wahrscheinlichkeit“ ([X.]) gibt nicht die erforderliche Überzeugung (§ 261 StPO) wieder. Diese gravierende Lücke kann nicht mit dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe geschlossen werden.
c) Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen sind rechtsfehlerfrei und bleiben bestehen (§ 353 Abs. 2 StPO).
Jäger |
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Richter am Bundesgerichtshof |
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Richterin am Bundesgerichtshof |
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Leplow |
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Jäger |
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Meta
13.06.2023
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Heidelberg, 21. Dezember 2022, Az: 2 KLs 250 Js 14151/22
§ 17 StGB, § 20 StGB, § 21 StGB, § 63 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.06.2023, Az. 1 StR 136/23 (REWIS RS 2023, 4293)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 4293
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 79/23 (Bundesgerichtshof)
1 StR 477/22 (Bundesgerichtshof)
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Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
5 StR 424/21 (Bundesgerichtshof)
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3 StR 249/17 (Bundesgerichtshof)
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