Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2008, Az. XII ZR 205/06

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4594

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 9. April 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 3; EGBGB Art. 232 § 4 a Nach § 3 [X.] mögliche, aber zunächst versäumte Erhöhungen des [X.] können zu einem späteren [X.]punkt in voller Höhe in einem Schritt für die Zukunft verlangt werden. [X.], Urteil vom 9. April 2008 - [X.]/06 - [X.] (Oder) [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. April 2008 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] (Oder) vom 12. Dezember 2006 aufgeho-ben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Kläger verlangen Nutzungsentschädigung nach dem [X.] 1 Die Beklagte und ihr zwis[X.]zeitlich verstorbener Ehemann schlossen am 1. August 1970 mit dem [X.] einen als Pachtvertrag be-zeichneten Vertrag über die Nutzung des Grundstücks "Gelände für Naherho-lung Parzelle 2" für die Dauer von 25 Jahren zum jährli[X.] Pachtzins von [X.]. Im Jahre 1979 erwarb [X.] das Grundstück Gemarkung [X.] 3 Flurstück 24, zu dem die an die Beklagte und an ihren Ehemann verpachtete Parzelle gehört, zu Eigentum. Auf seine Klage stellte das Amtsgericht S.

2 - 3 - mit Urteil vom 22. Januar 1993 (1 C 529/91) die Unwirksamkeit des zwi-s[X.] dem [X.] und der Beklagten und ihrem Ehemann ge-schlossenen Vertrages fest. Die daraufhin von [X.] erhobene Räumungs-klage hat das [X.]am 9. November 1994 (9 C 541/94) mit der Begründung abgewiesen, den Beklagten komme Bestandsschutz nach dem Moratorium zu. Am 9. Oktober 1997 veräußerte [X.] das gesamte Grundstück Ge-markung [X.] 3 Flurstück 24 an die Kläger und die Eheleute [X.] und [X.] zu je [X.] Nachdem [X.] 2001 den ¼-Anteil ihres Ehemannes mit dessen Tod im Wege der Erbfolge erworben hatte, veräußerte sie mit [X.] vom 4. August 2004 ihren jetzt hälftigen Miteigentumsanteil an die Klägerin zu 1. Dies wurde am 24. Mai 2005 im Grundbuch eingetragen. 3 [X.] wurden die [X.] neu festgelegt. Aus der überlassenen Parzelle 2 wurde das Flurstück 55 mit einer Größe von 507 m². 4 Mit Schreiben vom 16. August 2000 erklärte der Kläger zu 2 im eigenen Namen und als Bevollmächtigter der Miteigentümer die Erhöhung des [X.] mit Wirkung vom 1. November 2000 auf 3.735,42 DM (6,68 DM/m²) pro Jahr. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2001 folgte eine wei-tere Erhöhung ab 1. März 2002 auf 4.233,48 DM (7,75 DM/m²) pro Jahr. In ei-nem weiteren Erhöhungsschreiben vom 26. Oktober 2004 wurde unter Zugrun-delegung der neu vermessenen Bodenfläche von 507 m² ein Nutzungsentgelt von 2.310,22 • pro Jahr, beginnend mit dem 1. Januar 2005, verlangt. Die Vollmacht für dieses Erhöhungsverlangen war lediglich von der Klägerin zu 1 unterzeichnet, was die Beklagte gerügt hat. 5 - 4 - Die Beklagte hat allen Erhöhungsverlangen widerspro[X.]. Sie hat in den Folgejahren ab 2000 unter Zugrundelegung einer Fläche von 300 m² je-weils geringere Nutzungsentschädigung gezahlt, als von den Klägern verlangt. 6 7 Die Kläger haben zunächst für die [X.] vom 1. November 2000 bis 31. Dezember 2005 rückständiges Nutzungsentgelt in Höhe von 9.098,84 • be-gehrt und mit Schriftsatz vom 3. November 2005 die Klage auf 3.336,66 • redu-ziert. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung haben die Kläger weiterhin 3.336,66 • Nutzungsentgelt, hilfsweise im Wege der Klageer-weiterung Räumung und Herausgabe des Grundstücks sowie Zahlung von 15.744,28 • nebst 3.586,20 • Zinsen (Schadensersatz und Bereicherung) [X.] gemacht. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wenden sich die Kläger mit der vom Senat zugelassenen Revision. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das [X.]. 8 1. Das Berufungsgericht hat, soweit für die Revision noch von Bedeu-tung, ausgeführt: Der Nutzungsvertrag zwis[X.] der Beklagten und ihrem ver-storbenen Ehemann als Nutzer und dem [X.] auf [X.] sei nicht unwirksam. Die materielle Rechtskraft des Urteils vom 22. Januar 1993 - 1 C 529/91 -, mit dem das Kreisgericht S.

die Unwirksamkeit des Pachtvertrages festgestellt habe, binde die Kammer nicht. Zum einen sei es falsch, weil es die Unwirksamkeit des Pachtvertrages auf die fehlende Geneh-migung nach § 1 Abs. 3 der [X.] stütze, obwohl [X.] - 5 - ses Genehmigungserfordernis durch Gesetz vom 28. Juni 1990 entfallen und folglich der schwebend unwirksame Vertrag wirksam geworden sei. Zum ande-ren seien diejenigen Nutzer geschützt worden, die einen Nutzungsvertrag nicht mit dem Eigentümer, sondern mit einem Dritten, einer LPG oder mit staatli[X.] Stellen abgeschlossen hätten. In der ehemaligen [X.] habe es zahlreiche Fall-gestaltungen gegeben, in denen staatliche Stellen Nutzern Grundstücke ohne Mitwirkung von Eigentümern zur Verfügung gestellt hätten, ohne dass für ihr Handeln eine ausrei[X.]de Rechtsgrundlage erkennbar gewesen sei. Teilweise habe sich in vielen Gemeinden eine Praxis "wilder Verwaltungen" entwickelt, nach der nicht genutzte Grundstücke ohne oder ohne ausrei[X.]de Rechts-grundlage Bürgern zur Nutzung überlassen worden seien. Mit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsanpassungsgesetzes hätten die Eigentümer in diese [X.] eintreten sollen. Das Fehlen oder die Überschreitung einer Rechtsgrundlage zur Grundstücksüberlassung sei in diesen Fällen nur beacht-lich, wenn der Nutzer den Mangel gekannt habe. Vor Inkrafttreten des [X.] habe bereits Art. 232 § 4 a EGBGB (sog. Vertrags-moratorium) den Nutzer geschützt. Dieses habe [X.] aus-drücklich für unerheblich erklärt, wenn der [X.] hierzu nicht er-mächtigten Stelle geschlossen worden sei. Die Erhöhungsverlangen der Kläger seien aber aus formellen Gründen unwirksam. [X.]en vom 16. August 2000 und [X.] 2001 seien unwirksam, weil sie nicht den nach den §§ 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 [X.] erforderli[X.] formellen Anforderungen an Erhöhungserklärungen ent-sprä[X.]. Notwendiger Mindestinhalt sei nach § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] die genaue Bezeichnung von Grundstück und Vertrag sowie des Betrages des er-höhten Nutzungsentgelts und dessen kalendermäßige Fälligkeit. Der Nutzer müsse der Erklärung entnehmen können, wel[X.] Betrag er von wann ab nach der Nutzungsentgeltverordnung für die vertragliche Nutzung wel[X.] [X.] - 6 - ckes zahlen solle. Darüber hinaus müsse der Nutzer aus der Erklärung erken-nen können, wel[X.] oder welche [X.] im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.] der Grundstückseigentümer vollziehen wolle. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.] in der Fassung der Änderungsverordnung vom 24. Juli 1997 habe der Grundstückseigentümer sein Erhöhungsverlangen schriftlich zu erklären. Es müsse stets dargelegt werden, dass mit dem Erhöhungsverlangen die ortsübli[X.] Entgelte nicht überschritten würden (Satz 1). Diese Regelung solle der Vermeidung unbegründeter Erhöhungsverlangen dienen, indem der Grundstückseigentümer gezwungen werde, sich vor weiteren Erhöhungsschrit-ten ein Bild von der Höhe des ortsübli[X.] Entgelts zu verschaffen. Die zum 2. Oktober 1990 vereinbarten Nutzungsentgelte sollten schrittweise an die auf dem freien Grundstücksmarkt übli[X.] Entgelte herangeführt werden. [X.] der Grundstückseigentümer seiner Erhöhungserklärung unrichtige Mietwerte zugrunde, z.B. in Form falscher Ausgangswerte oder unrichtiger an-geblicher ortsüblicher Miete, müsse der Nutzer solche Unrichtigkeiten aus der Erklärung zumindest erkennen können. [X.] müsse [X.] auch eine für den Nutzer nachvollziehbare Berechnung unter Angabe des ortsübli[X.] Entgelts als zu beachtende Obergrenze enthalten. Diesen [X.] genügten die genannten Erhöhungserklärungen vom 16. August 2000 und 13. Dezember 2001 nicht. Für beide Erklärungen sei bereits fraglich, ob sie von den Klägern aufrechterhalten worden seien. Mit ihrem Schriftsatz vom 3. November 2005 hätten die Kläger nämlich ihren Zahlungsanspruch reduziert. Dies könne nur so verstanden werden, dass sie an ihrem ursprüngli[X.] [X.] nicht mehr festhielten. Dazu seien sie ohne Zustimmung der Nutzer befugt. Ihr neues Erhöhungsverlangen hätten die Kläger unter Beach-tung der [X.] des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 [X.] auf 3 DM/m² re-duziert, ohne jedoch das in § 6 Abs. 1 [X.] zwingend vorgeschriebene Er-läuterungs- und [X.] beachtet und Ausführungen zum [X.] - 7 - [X.] Entgelt gemacht zu haben. Deshalb seien die Erhöhungsverlangen auch in der reduzierten Form unwirksam und könnten keine Rechtsfolge im Sinne des § 6 Abs. 2 [X.] auslösen. Die Unwirksamkeit ergebe sich zudem [X.], dass weder das Schuldrechtsanpassungsgesetz noch die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 SchuldRAnpG maßgebliche Entgeltverordnung eine rückwirkende [X.] des Entgelts vorsehe. Selbst wenn man der Auffassung sei, dass die Kläger ihre Erhöhungsver-langen vom 16. August 2000 und 13. Dezember 2001 zumindest hilfsweise [X.] hätten, seien diese infolge der Nichtbeachtung der formellen und materiellen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 3 Abs. 1 [X.] unwirksam, da für die Beklagte als Nutzerin die genannten [X.] nicht ausrei[X.]d erläutert und bekanntgegeben worden seien. Dies gelte nicht nur für die Fehlerhaftigkeit des [X.] des zum 2. Oktober 1990 zulässigen Entgelts, sondern auch für den Umstand, dass die Kläger als Rechtsnachfolger in den bestehenden Nutzungsvertrag eingetreten und folglich an vollzogene Nutzungsentgelterhöhungen durch Voreigentümer gebunden seien und es darüber hinaus unzulässig sei, versäumte Erhöhungen in einem Schritt nachzuholen. 12 [X.] vom 26. Oktober 2004 sei bereits deshalb for-mell unwirksam, da sie nicht von allen Grundstückseigentümern erklärt worden sei. Mehrere Grundstückseigentümer könnten die Erhöhungserklärung nur ge-meinsam abgeben. Zum [X.]punkt dieser Erhöhungserklärung sei noch [X.] Miteigentümerin des Grundstücks gewesen. Zwar habe sie ihren Anteil an die Klägerin veräußert. Die Eigentumsüberschreibung sei aber erst am 24. Mai 2005 erfolgt. Eine Ermächtigung zur Entgelterhöhung liege nicht vor. Die [X.] sei von [X.] nicht unterzeichnet. Der Bevollmächtigte der Beklagten habe deshalb die Erklärung mit Schriftsatz vom 20. November 2004 (richtig: 13 - 8 - 22. November 2004) zurückgewiesen. Gehe man davon aus, dass die Kläger ihr Erhöhungsverlangen im Schriftsatz vom 3. November 2005 erneut geltend gemacht hätten, sei festzustellen, dass ihr neues Erhöhungsverlangen unter Beachtung der [X.] des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 [X.] erfolgt aber dennoch unwirksam sei, da das in § 6 Abs. 1 [X.] zwingend vorgesehene Erläuterungs- und [X.] nicht beachtet sei. Die Unwirksamkeit ergebe sich zudem daraus, dass weder das SchuldRAnpG noch die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 SchuldRAnpG maßgebliche [X.] eine rückwirkende Erhöhung des Entgelts vorsehe. Die Hilfsanträge seien zulässig, in der Sache aber unbegründet. Den Klägern stehe weder ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB noch ein [X.] auf Nutzungsentschädigung gemäß §§ 987 f. BGB zu. Die Beklagte sei nämlich aus dem Nutzungsvertrag vom 1. August 1970, in den die Kläger ein-getreten seien, zum Besitz berechtigt (§ 986 BGB). Das Urteil vom 22. Januar 1993, mit dem das [X.]

die Unwirksamkeit des [X.] vom 1. August 1970 zwis[X.] der Gemeinde [X.] und der Beklagten sowie ihrem verstorbenen Ehemann festgestellt habe, binde die Kammer nicht. Wenn die in einem Vorprozess entschiedene Rechtsfrage Vorfrage eines nachfolgen-den Rechtsstreits sei, so führe die Rechtskraftwirkung des [X.] zwar grundsätzlich zu einer Bindung im [X.]. Eine Einschränkung sei aber anerkannt, wenn die präjudizielle Vorentscheidung aufgrund eines Rechtsan-wendungsfehlers unrichtig sei oder sich die Gesetzes- und Rechtslage nach Erlass der Entscheidung geändert habe, so dass die gerichtliche Entscheidung nicht mehr mit der wahren Gesetzes- oder Rechtslage übereinstimme. So sei es hier. Die gerichtliche Entscheidung des [X.]

erweise sich mit dem zum Schluss der mündli[X.] Verhandlung geltenden Recht als unvereinbar, soweit die Unwirksamkeit des Pachtvertrages und damit der Tenor der gerichtli[X.] Entscheidung auf die fehlende Genehmigung nach § 1 Abs. 3 14 - 9 - der [X.] gestützt werde, obwohl dieses Genehmi-gungserfordernis durch Gesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 39 S. 524) entfal-len und folglich der schwebend unwirksame Vertrag wirksam geworden sei. Darüber hinaus habe die Beklagte nach dem 2. Oktober 1990 bis zum [X.] am 1. Juli 1995 (richtig: 1. Januar 1995) aufgrund des [X.] (Art. 232 § 4 Abs. 3 EGBGB a.[X.]. Art. 232 § 4 Abs. 2 EGBGB a.F.) ein Recht zum Besitz gehabt, da die Vorschrift des Art. 232 § 4 a EGBGB (jetzt § 8 SchuldRAnpG) gemäß Art. 232 § 4 Abs. 4 EGBGB für die vor dem 1. Januar 1976 geschlossenen Verträge, durch die land- und forstwirtschaftlich nicht genutzte Bodenflä[X.] Bürgern zur Erholung und Freizeitgestaltung bzw. zum Zwecke der nicht gewerbli[X.] kleingärtneri-s[X.] Nutzung überlassen worden seien, zur Anwendung komme. Art. 232 § 4 a Abs. 2 und 3 EGBGB a.F., als Vorläufer des § 8 SchuldRAnpG, habe den gesetzli[X.] Bestandsschutz der am 2. Oktober 1990 existenten Nutzungsver-träge unabhängig davon angeordnet, ob diese Verträge unmittelbar mit den [X.] geschlossen worden seien. Geschützt seien auch diejenigen Nutzer, die einen Nutzungsvertrag nicht unmittelbar mit dem Grundstückseigentümer, sondern mit einem Dritten, einer LPG oder mit staatli[X.] Stellen abgeschlos-sen hätten. Der Nutzer habe so gestellt werden sollen, wie er bei gesetzeskon-formem Vorgehen der Behörden der [X.] gestanden hätte. Seine schuldrechtli-che Rechtsposition habe gesichert werden sollen. Diesem Anliegen sei der Ge-setzgeber ab dem 1. Juni 1995 (richtig: 1. Januar 1995) mit dem SchuldRAnpG nachgekommen. 2. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtli[X.] Nachprüfung nur zum Teil stand. 15 a) Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, das Berufungsge-richt hätte, weil aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts S. 16 - 10 - vom 31. Januar 1993 die Unwirksamkeit des Nutzungsvertrages feststehe, den Hauptantrag abweisen, aber dem Hilfsantrag stattgeben müssen. Im Er-gebnis zutreffend ist das Berufungsgericht nämlich davon ausgegangen, dass der Beklagten ein Recht zum Besitz (§ 986 BGB) zustehe und deshalb die Hilfsanträge keinen Erfolg haben könnten. Entgegen der Auffassung der Revi-sion hat das Berufungsgericht gesehen, dass eine Bindung an das [X.] grundsätzlich in Betracht kam, weil dort über diese als Vorfrage rechtskräftig entschieden worden ist. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsge-richt aber angenommen, dass ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB und ein Entschädigungsanspruch nach § 987 BGB deshalb ausscheiden, weil der Gesetzgeber nach Erlass des Feststellungsurteils (zu den zeitli[X.] Grenzen der Rechtskraft vgl. [X.]/[X.] ZPO 26. Aufl. vor § 322 Rdn. 53) der Beklagten ein Recht zum Besitz eingeräumt habe. Mit dem [X.] vom 25. Dezember 1993 - somit nach Erlass des [X.] - wurden durch Art. 232 § 4 Abs. 4 EGBGB auch vor dem 1. Januar 1976 - Datum des Inkrafttretens des ZGB - geschlossene Nutzungs-verträge den §§ 312 bis 315 ZGB unterworfen, und mit Art. 232 § 4 a EGBGB wurde das sogenannte Vertragsmoratorium geschaffen, wonach die alten [X.] bis 31. Dezember 1994 nur noch aus Gründen des § 554 BGB a.F. been-det werden konnten. Demjenigen, der mit einer staatli[X.] Stelle der [X.] ei-nen Nutzungsvertrag im Vertrauen auf dessen Gültigkeit geschlossen hatte, sollte Vertrauensschutz dahin zukommen, dass er dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt war, unabhängig davon, ob die staatliche Stelle zum [X.] berechtigt war (vgl. Art. 232 § 4 a Abs. 2, 3 EGBGB). Mit dem am 1. Januar 1995 in [X.] getretenen SchuldRAnpG hat der Gesetzgeber den [X.] fortgeführt (§ 8 SchuldRAnpG). Zum Ausgleich dafür, dass der Eigentümer das Grundstück auf lange [X.] nicht herausverlangen kann (vgl. - 11 - § 23 SchuldRAnpG), sieht § 20 SchuldRAnpG i.V.m. der [X.] eine schritt-weise Anpassung an die ortsübliche Miete vor. 17 Der Entscheidung des Berufungsgerichts stehen auch Art. 232 § 4 a Abs. 7 und § 8 Abs. 3 SchuldRAnpG nicht entgegen. Nach diesen Bestimmun-gen soll Bestandsschutz dann nicht bestehen, wenn die Rechtskraft eines Ur-teils entgegensteht. Das ist hier nicht der Fall. Die Vorschriften sind dahin aus-zulegen, dass sie dem Bestandsschutz nur dann entgegenstehen, wenn über das Recht zum Besitz gemäß Art. 232 § 4 a EGBGB entschieden worden ist. Das Gesetz will nämlich denjenigen Nutzer, der aufgrund eines unwirksamen Nutzungsvertrages besitzt, vor Herausgabeansprü[X.] des Eigentümers schüt-zen, indem es ihm ein neues Besitzrecht einräumt. Der Eigentümer soll sich nicht auf die Unwirksamkeit eines Vertrages berufen können, der unter den in Art. 232 § 4 a EGBGB genannten Umständen zustande gekommen ist, und zwar auch dann nicht, wenn dies rechtskräftig festgestellt ist. Es kommt hinzu, dass das Amtsgericht S.

die Räumungsklage des [X.] abgewiesen hat mit der Begründung, die Unwirksamkeit des [X.] stehe zwar rechtskräftig fest, dem Beklagten stehe aber [X.] zu. Zwar ist es zweifelhaft, welchem Urteil bei einander wider-spre[X.]den formell rechtskräftigen Entscheidungen der Vorrang einzuräumen ist (vgl. dazu [X.]/[X.] aaO Rdn. 78 m.w.[X.]). Diese Problematik stellt sich vorliegend aber nicht, weil der Streitgegenstand des [X.] nicht identisch mit dem des [X.] ist. Mit der rechtskräfti-gen Abweisung der Räumungsklage steht rechtskräftig fest, dass dem [X.] aufgrund der Schutzvorschriften des Moratoriums (und des SchuldRAnpG) trotz der rechtskräftigen Feststellung der Unwirksamkeit des Nutzungsvertrages ein Recht zum Besitz zusteht. 18 - 12 - b) Ohne Rechtsfehler und von der Revision auch nicht angegriffen geht das Berufungsgericht zwar davon aus, dass die Kläger ihr Erhöhungsverlangen im Rechtsstreit wirksam reduziert haben und nur noch die in § 3 [X.] vorge-sehene Mindesterhöhung geltend ma[X.]. Soweit das Berufungsgericht aber meint, dieses Erhöhungsverlangen sei unwirksam, weil es das in § 6 Abs. 1 [X.] zwingend vorgesehene Erläuterungs- und [X.] nicht be-achte und keine Ausführungen zum ortsübli[X.] Entgelt enthalte, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Mindestentschädigung ist in jedem Fall geschuldet. 19 aa) § 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.] regelt die materiellen Voraussetzungen für die Anpassung des vereinbarten Nutzungsentgelts an die Marktmiete. Danach soll zum 1. November 1993 eine Verdoppelung des am 2. Oktober 1990 zuläs-sigen Entgelts möglich sein, mindestens aber eine Festsetzung auf 0,15 bzw. 0,30 DM/m² bei bebauten Grundstücken. Die Erhöhung auf 0,15 bzw. 0,30 DM/m² soll damit auf jeden Fall erfolgen können, unabhängig davon, wie hoch das Entgelt am 2. Oktober 1990 war. Sinn und Zweck des Erläuterungs-gebotes werden nicht beeinträchtigt, wenn dem Grundstückseigentümer wegen seines fals[X.] Ausgangspunktes zwar nicht das Doppelte des am 2. Oktober 1990 zulässigen Entgelts, aber jedenfalls das Mindestentgelt zugespro[X.] wird. Nach dem insoweit unmissverständli[X.] Wortlaut des Gesetzes soll der Nutzer mindestens - d.h. unabhängig davon, wie viel er bisher bezahlt hat, was ortsüblich ist usw. - 0,15 bzw. 0,30 DM/m² bezahlen. Diese Mindesterhöhung ist nicht davon abhängig, dass der Kläger in seinem Erhöhungsverlangen richtige Daten zugrunde legt und zutreffende Rechtsausführungen vertritt. Sie soll der Nutzer auch dann zahlen, wenn das Erhöhungsverlangen unwirksam ist. Der Nutzer bedarf insoweit auch keines Schutzes. Er weiß, dass er die sich [X.] aus dem Gesetz ergebende Mindestvergütung auf jeden Fall zahlen muss. 20 - 13 - bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts haben die Kläger die vom Gesetz für die Geltendmachung der Mindesterhöhung geforderte Erklä-rung abgegeben, dass die verlangte Erhöhung das ortsübliche Entgelt nicht überschreite. Dass sie dies im Schriftsatz vom 3. November 2005, mit dem sie ihr Erhöhungsverlangen reduziert haben, nicht noch einmal ausdrücklich erklärt haben, schadet nicht. Die Kläger hatten in allen drei Erhöhungsverlangen um-fangreiche Ausführungen zum ortsübli[X.] Nutzungsentgelt gemacht. Sie für das reduzierte Erhöhungsverlangen erneut zu fordern, wäre eine nicht mehr vertretbare [X.]. 21 cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das reduzierte Erhöhungsverlangen im Schriftsatz vom 3. November 2005 auch nicht deshalb unwirksam, weil das SchuldRAnpG eine rückwirkende Erhöhung nicht vorsieht. Die Kläger ma[X.] Mindestbeträge geltend, die bereits in den ursprüngli[X.] Erhöhungsverlangen als "minus" enthalten waren. Hätten sie ihr Begehren nicht auf die im Gesetz vorgesehenen Mindestbeträge reduziert, so hätte das Land-gericht, wenn es die zunächst geltend gemachten Beträge aus formalen Grün-den nicht zuspre[X.] wollte, diese als "minus" zuerkennen müssen. 22 [X.]) Soweit das Berufungsgericht meint, es sei unzulässig, versäumte [X.] in einem Schritt nachzuholen, vermag sich der Senat dem nicht an-zuschließen. Die Frage, ob ein Grundeigentümer, der einen Erhöhungsschritt nach § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] versäumt oder zeitweilig auf ihn verzichtet hat, ihn später in einem Schritt nachholen kann, ist streitig (Nachweise bei [X.]/Schilling SchuldRAnpG § 3 [X.] Rdn. 36). Der Senat bejaht die Mög-lichkeit einer sol[X.] Nachholung. 23 (1) § 3 [X.] bestimmt, dass ab 1. November 1993 die Entgelte schrittweise bis zum Errei[X.] der ortsübli[X.] Miete angepasst werden [X.] - 14 - nen. Dabei ist genau geregelt, in welcher Höhe die Miete ab dem Jahre 1993 jährlich angepasst werden darf. Die Erhöhungsmöglichkeit ist betragsmäßig nur insoweit beschränkt, als die zulässige Erhöhung sich jeweils an der für einen früheren [X.]punkt zulässigen Erhöhung orientiert. So darf z.B. nach § 3 Ziff. 5 [X.] die ab 1. November 1998 zulässige Erhöhung nur noch 1/3 der sich aus Ziff. 3 ergebenden Erhöhungsmöglichkeit betragen. (2) Weder § 3 [X.] noch eine andere Vorschrift bestimmen zeitliche Mindestabstände zwis[X.] einzelnen Entgelterhöhungen. Die Verordnung weicht bewusst von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] (= § 558 BGB) ab ([X.]/Schilling aaO). Dort hat der Gesetzgeber zusätzlich Hürden für die je-weilige Erhöhung geschaffen. So darf eine Erhöhung die letzte Miete nicht um mehr als 20 % übersteigen (sog. Kappungsgrenze). Das hat zur Folge, dass der Vermieter, der die Miete längere [X.] nicht erhöht hat, nicht in einem Schritt die Marktmiete verlangen kann. Zwar ist die Erhöhung nach der [X.] im oben gesagten Sinne begrenzt. Für jede Erhöhung gibt es eine Obergrenze, die für jedes Jahr - beginnend mit dem [X.] - festgelegt ist. Im Gegensatz zum [X.] bzw. zu § 558 BGB ist der Erhöhungsbetrag aber nicht durch die letzte vorgenommene Erhöhung begrenzt. 25 (3) Entgegen der Auffassung des [X.] (Urteil vom 29. August 2000 - 3 C 1604/97 -) und [X.]/[X.] (SchuldRAnpG 2. Aufl. § 3 [X.] Rdn. 6) kann auch der Verordnung zur Änderung der [X.] vom 24. Juli 1997 nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber mit dieser [X.] die Erhöhung in einem Schritt nicht mehr zulassen wollte. Die Ände-rungsverordnung hat in der Überschrift und in § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] die ortsübli[X.] Entgelte als absolute Obergrenze noch deutlicher als in der ur-sprüngli[X.] Fassung ausformuliert und in § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] noch [X.] herausgestellt, dass die angemessene Gestaltung in der zeitlich gestreckten 26 - 15 - Erhöhung bis zur Ortsüblichkeitsgrenze besteht ([X.]/Schilling aaO Rdn. 3). In der amtli[X.] Begründung heißt es dazu ([X.]. 381/97 S. 12): "Ange-messen ist danach nicht ein sofortiges, mit einem Sprung erreichtes ortsübli-ches Entgelt, sondern eine über einen bestimmten [X.]raum verteilte [X.]." Dieser Formulierung wollen [X.]/[X.] aaO Rdn. 6 entnehmen, dass nunmehr - anders als vorher - die Erhöhung in einem Schritt, auch in Nachholung vorher versäumter Schritte, nicht mehr zulässig sei. Dem folgt der Senat nicht. Die in der Begründung geforderte Verteilung der Erhöhung "über einen bestimmten [X.]raum" bezieht sich vielmehr auf die gesamte, seit 1993 verflossene und künftig ablaufende [X.]. Dementspre[X.]d steht nach S. 13 der Begründung das Ziel einer zeitlich verteilten Erhöhung "nicht der Möglichkeit entgegen, unterbliebene [X.] ... zu einem späteren [X.]punkt nachzuholen und sie auch mit einem oder mehreren folgenden Erhöhungs-schritten zu verbinden." (4) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gebietet auch das Schutzbedürfnis des Mieters keine Begrenzung. Zwar sollte die Verteilung der Erhöhung auf einen längeren [X.]raum "einen sprunghaften Anstieg der Nut-zungsentgelte verhindern", der viele Nutzer dazu gezwungen hätte, ihre Erho-lungsgrundstücke aufzugeben (amtliche Begründung [X.]. 344/93 zu § 3). Die Anpassung in einem Schritt führt aber "insgesamt nicht zu höheren und auch nicht zu verfrühten Belastungen des Nutzers" ([X.]/Schilling aaO Rdn. 36). Im Gegenteil hat der Nutzer durch die [X.] jahrelang [X.] bezahlt, als der Vermieter hätte verlangen können. 27 ee) Ohne Rechtsfehler und von der Revision nicht angegriffen geht das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend davon aus, dass das [X.] vom 26. Oktober 2004 bereits deshalb unwirksam ist, weil die Erklärung nicht von allen Grundstückseigentümern abgegeben wurde. Soweit das [X.] - 16 - fungsgericht es für möglich hält, im Schriftsatz der Kläger vom 3. November 2005 ein erneutes Erhöhungsverlangen zu sehen, dieses aber wie die anderen Erhöhungsverlangen an mangelnder Begründung scheitern lässt, stellt es auch hier übertriebene Anforderungen, da die Kläger nur die Mindesterhöhung [X.] ma[X.]. Dieses Verlangen könnte aber für das [X.] zu keiner [X.] mehr führen, da nach § 6 Abs. 2 [X.] das erhöhte Nutzungsentgelt erst von dem Beginn des dritten auf die Erklärung folgenden Monats zu entrich-ten ist. Allerdings hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, dass bereits in der Klagebegründung vom 22. Juni 2005 ein Erhöhungsverlangen für das [X.] zu sehen sein kann. Zu diesem [X.]punkt waren die Kläger Eigentümer des Grundstücks. [X.] scheitert deshalb nicht an der [X.] Aktivlegitimation. 3. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Zwis[X.] den Parteien ist die Größe des überlassenen Grundstücks streitig. Die Kläger gehen von einer Nutzungsfläche von 507 m² aus, während die Beklagte eine solche 29 - 17 - von 300 m² behauptet. Die Größe ist für die Höhe des verlangten [X.] bestimmend. [X.] [X.] Bundesrichter [X.] ist urlaubsbedingt

verhindert zu unterschreiben.

[X.] Vézina Dose

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.12.2005 - 24 C 261/05 - [X.] (Oder), Entscheidung vom 12.12.2006 - 6a [X.]/06 -

Meta

XII ZR 205/06

09.04.2008

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2008, Az. XII ZR 205/06 (REWIS RS 2008, 4594)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4594

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.