Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2007, Az. XII ZR 3/05

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1961

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 19. September 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja S[X.]huldRAnpG § 20 Abs. 1, 3; [X.] §§ 3, 6 Das Erhöhungsverlangen na[X.]h § 20 Abs. 3 S[X.]huldRAnpG setzt im Gegensatz zum Verlangen na[X.]h § 20 Abs. 1 S[X.]huldRAnpG [X.]. § 6 [X.] keine be-sondere Begründung voraus. [X.], Urteil vom 19. September 2007 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 19. September 2007 dur[X.]h die Vorsitzende Ri[X.]hterin [X.] und [X.] Dr. [X.], [X.], Dr. Ahlt und Dose für Re[X.]ht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 12. Zivilkammer des [X.] vom 2. Dezember 2004 aufgehoben. Der Re[X.]htsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Ents[X.]hei-dung, au[X.]h über die Kosten der Revision, an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen. Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand: Die Klägerin verlangt eine Erhöhung des [X.] na[X.]h dem [X.]. 1 Mit Vertrag vom 1. Januar 1982 überließ der [X.]der [X.] dem Beklagten in der Wo[X.]henendsiedlung "[X.]" die [X.]elle S. weg zur Bebauung mit einem Wo[X.]henendhaus. Die Nutzung war unent-geltli[X.]h. 2 Am 12. Mai 1999 trafen die Landeshauptstadt [X.] als Verpä[X.]hte-rin und der Beklagte als Pä[X.]hter folgende Vereinbarung: 3 - 3 - "Der bestehende Vertrag vom 01.01.1982 für ... wird fortgesetzt unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des S[X.]huldre[X.]htsanpassungsgesetzes ([X.]) vom 21.09.1994. Der Pa[X.]htzins beträgt rü[X.]kwirkend ab 01.01.1996 lt. eines erstellten Gut-a[X.]htens über den ortsübli[X.]hen Pa[X.]htzins 1,20 DM/m² . Na[X.]h den vorliegenden und bestätigten Vermessungsunterlagen beträgt der Zins für [X.]. 12 für 298 m² x 1,20 DM und somit 357,60 [X.]. ... Eine zukünftige Anpassung an den Pa[X.]htzins bleibt vorbehalten." Mit [X.] vom 13. Dezember 2000 wurde festgestellt, dass die Klägerin Eigentümerin des Grundstü[X.]ks geworden ist. 4 Der Guta[X.]hterauss[X.]huss für Grundstü[X.]kswerte für den Berei[X.]h des Ka-tasteramtes [X.] ermittelte zum [X.] 19. Juni 2002 ein ortsübli[X.]hes Nutzungsentgelt von 1,20 [X.]. Am 16. Oktober 2002 s[X.]hrieb das Bundesvermögensamt [X.] an den Beklagten: 5 "... mit Wirkung vom 01. Januar 2003 erhöhe i[X.]h das Nutzungsentgelt für die von Ihnen am [X.] genutzte [X.]elle 12 auf 1,20 [X.]/Jahr. Bei einer [X.]ellengröße von 298 m² ergibt si[X.]h ein jährli[X.]hes Nutzungs-entgelt von 1,20 [X.]/Jahr x 298 m² = 357,60 •/Jahr. Mit der Erhöhung wird das ortsübli[X.]he Entgelt ni[X.]ht übers[X.]hritten. Der Guta[X.]hterauss[X.]huss ist bei der Ermittlung des ortsübli[X.]hen Entgeltes von einer Verzinsung des [X.] ausgegangen, da ortsübli[X.]he Entgelte in verglei[X.]hbaren Gemeinden für Grundstü[X.]ke verglei[X.]hbarer Art, Größe, Bes[X.]haffenheit und Lage ni[X.]ht ermittelt werden konnten (§ 3 Abs. 3 [X.]). Dabei hat der Guta[X.]hterauss[X.]huss einen Pa[X.]htzinssatz von 3,5 % p.a. angesetzt. Das Guta[X.]hten des [X.] kann im Bedarfsfall hier im Hause eingesehen wer-den. Ab 01. Januar 2003 ist von Ihnen daher ein Nutzungsentgelt in Höhe von 357,60 •/Jahr zu zahlen." - 4 - Der Beklagte zahlte für das [X.] weiterhin 182,84 • (= 357,60 DM). 6 7 Das Amtsgeri[X.]ht hat die Klage auf Zahlung von 178,80 • abgewiesen. Die zugelassene Berufung, mit der die Klägerin na[X.]h teilweiser Rü[X.]knahme no[X.]h 174,76 • geltend ma[X.]ht, ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet si[X.]h die Klägerin mit der vom [X.] zugelassenen Revision. Ents[X.]heidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung der angefo[X.]htenen Ents[X.]heidung und zur Zurü[X.]kverweisung des Re[X.]htsstreits an das Berufungsgeri[X.]ht. 8 1. Das Berufungsgeri[X.]ht hat, soweit für die Revision no[X.]h von Bedeu-tung, ausgeführt: Die Pa[X.]ht ergebe si[X.]h zunä[X.]hst aus der Willensübereinstim-mung der jeweiligen Vertragspartner. Dana[X.]h betrage der Pa[X.]htzins 182,84 •. § 20 Abs. 3 S[X.]huldRAnpG gebe eine Befugnis zur Abgabe einer einseitigen re[X.]htsgestaltenden Erklärung. Die Bestimmung finde auf das Pa[X.]htverhältnis Anwendung, weil ein Vertrag im Sinne der §§ 1, 3 S[X.]huldRAnpG vorliege und die vereinbarte Pa[X.]ht die ortsübli[X.]he Höhe errei[X.]ht habe. Die Errei[X.]hung der ortsübli[X.]hen Pa[X.]ht sei zwis[X.]hen den Parteien in der Vereinbarung vom 12. Mai 1999 festgestellt worden und vor dem Amtsgeri[X.]ht außer Streit gewesen. So-weit der Beklagte nunmehr Zweifel äußere, müsse sein Vorbringen aufgrund prozessualer Vors[X.]hriften (§§ 138, 529, 531 ZPO) außer Betra[X.]ht bleiben. Die Klägerin sei befugt, na[X.]h Abgabe einer einseitigen Erklärung zur [X.] auf erhöhte Zahlung zu klagen. Der Auffassung, dass zunä[X.]hst Klage auf An-nahme des Vertragsangebotes zur Erhöhung des Entgelts erhoben werden müsse, folge das Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht. 9 - 5 - [X.] der Klägerin vom 16. Oktober 2002 sei ni[X.]ht wirksam. Na[X.]h § 20 Abs. 3 Satz 3 S[X.]huldRAnpG sei das Anpassungsverlangen gegenüber dem anderen Teil s[X.]hriftli[X.]h geltend zu ma[X.]hen. Wel[X.]hen inhaltli-[X.]hen Anforderungen das s[X.]hriftli[X.]he Anpassungsverlangen genügen müsse, ergebe si[X.]h ni[X.]ht direkt aus dem Gesetzeswortlaut, lasse si[X.]h aber aus der re[X.]htli[X.]hen Wirkung des Anpassungsverlangens herleiten. Das [X.] müsse zunä[X.]hst die Höhe des künftig zu zahlenden [X.] oder zumindest den [X.] nennen. Da die Anpassungserklärung zustimmungsfrei ausgestaltet sei und allein dur[X.]h die Zusendung der Erklärung automatis[X.]h re[X.]htswirksam in das bestehende Re[X.]htsverhältnis, dieses abän-dernd, eingreife, sei weiterhin erforderli[X.]h, dass die Gesetzesgrundlage der Er-klärung und das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Erklä-rungsabgabe dem anderen Teil gegenüber genannt würden. Na[X.]h Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts erfordere ein einseitiges re[X.]htsgestaltendes [X.] gemäß § 20 Abs. 3 S[X.]huldRAnpG als Mindestvoraussetzung die [X.], auf wel[X.]her Re[X.]htsgrundlage das Anpassungsverlangen ergehe, die Erklä-rung, dass die Zulässigkeitsvoraussetzung der Ni[X.]hterhöhung des [X.] seit einem Jahr und der Veränderung des ortsübli[X.]hen Entgeltes seit-dem um mehr als 10 %, unter Darstellung der konkreten Änderung des ortsübli-[X.]hen Entgelts in diesem Zeitraum, vorlägen, und die Nennung des neu verlang-ten Entgeltes oder zumindest des [X.]es. Erst bei Nennung die-ser Fakten sei für den anderen Vertragsteil das Anpassungsverlangen [X.]. Nur dann sei es unter dem Aspekt der zu s[X.]haffenden Re[X.]htssi-[X.]herheit und der zu bea[X.]htenden Vertragsgere[X.]htigkeit gere[X.]htfertigt, dass das Anpassungsverlangen automatis[X.]h einseitig gestaltende Wirkung entfalte. 10 Das Anpassungsverlangen der Klägerin vom 16. Oktober 2002 genüge diesen Mindestanforderungen ni[X.]ht. Zwar sei es in S[X.]hriftform dem Beklagten zugegangen und benenne es das neu verlangte Entgelt. Es nenne jedo[X.]h [X.] - 6 - der die Re[X.]htsgrundlage der Erhöhung no[X.]h seien die [X.] angeführt oder die Veränderung des ortsübli[X.]hen Entgeltes im [X.] aufgezeigt. Das Erhöhungsverlangen entfalte deshalb keine re[X.]htsgestal-tende Wirkung. Daher könne die Klägerin das erhöhte [X.] für 2003 ni[X.]ht in Anspru[X.]h nehmen. 12 2. Die Ausführungen des Berufungsgeri[X.]hts halten einer re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand. a) Ohne Erfolg ma[X.]ht die Revision allerdings geltend, die formalen An-forderungen des Berufungsgeri[X.]hts seien s[X.]hon deshalb ni[X.]ht gere[X.]htfertigt, weil § 20 Abs. 3 Satz 3 S[X.]huldRAnpG ni[X.]ht anwendbar sei. Die Bestimmung regele eine Anpassung des Nutzungsentgelts na[X.]h Errei[X.]hen der ortsübli[X.]hen Höhe, die Klägerin verlange aber ledigli[X.]h eine Anpassung bis zur ortsübli[X.]hen Höhe. Diese könne gemäß § 3 [X.] s[X.]hrittweise [X.] werden. Da die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.] genannten Fristen seit kurzem abgelaufen seien, stehe der sofortigen Geltendma[X.]hung des ortsübli[X.]hen [X.] ni[X.]hts entgegen. 13 Mit dieser Rüge setzt si[X.]h die Revision zum einen in Widerspru[X.]h zum zweitinstanzli[X.]hen Vortrag der Klägerin, dass Grundlage der Anpassung des Nutzungsentgelts allein § 20 Abs. 3 S[X.]huldRAnpG sei. Zum anderen ist das Berufungsgeri[X.]ht zu Re[X.]ht davon ausgegangen, dass für das Erhöhungsver-langen der Klägerin auss[X.]hließli[X.]h § 20 Abs. 3 S[X.]huldRAnpG zur Anwendung kommen kann. Na[X.]h den ni[X.]ht angegriffenen Feststellungen des Berufungsge-ri[X.]hts haben die Parteien in der Vereinbarung vom 12. Mai 1999 festgestellt, dass die ortsübli[X.]he Pa[X.]ht errei[X.]ht ist. Damit ist aber die Nutzungsentgeltver-ordnung auf das betroffene Vertragsverhältnis ni[X.]ht mehr anwendbar; an seine 14 - 7 - Stelle tritt § 20 Abs. 3 S[X.]huldRAnpG (Kiethe/[X.] Kommentar zum S[X.]huldRAnpG § 20 [X.]. 18). 15 b) Zu Re[X.]ht ma[X.]ht die Revision aber geltend, dass die Klägerin in ihrem Zulassungsverlangen das künftig zu zahlende Entgelt angegeben habe und dies für die Wirksamkeit des Erhöhungsverlangens ausrei[X.]hend sei. Die Auf-fassung des Berufungsgeri[X.]hts, neben der Nennung des neu verlangten [X.] oder zumindest des [X.]es verlange § 20 Abs. 3 S[X.]huldRAnpG als Mindestvoraussetzung die Angabe, auf wel[X.]her Re[X.]hts-grundlage das Anpassungsverlangen ergehe, und die Erklärung, dass das [X.] seit einem Jahr ni[X.]ht erhöht worden sei und die Veränderung des ortsübli[X.]hen Entgelts seitdem mehr als 10 % ausma[X.]he, findet im Gesetz keine Stütze. § 20 Abs. 1 S[X.]huldRAnpG regelt [X.]. § 6 [X.] die Anpassung des in der [X.] übli[X.]h gewesenen niedrigen [X.] bis zum Errei[X.]hen der ortsübli[X.]hen Miete. Na[X.]h § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] muss der Überlassende, der das Nutzungsentgelt erhöhen will, dem Nutzer jede Erhöhung in Textform erklä-ren und begründen. Satz 2 verlangt die Angabe, dass mit dem Erhöhungsver-langen die ortsübli[X.]hen Entgelte ni[X.]ht übers[X.]hritten werden. Gemäß Satz 3 kann der Überlassende zur Begründung insbesondere Bezug nehmen auf 16 1. ein Guta[X.]hten des örtli[X.]h zuständigen [X.] über die ortsübli[X.]hen Nutzungsentgelte für verglei[X.]hbar genutzte Grundstü[X.]ke oder eine Auskunft des [X.] über die in seinem [X.] vereinbarten Entgelte na[X.]h § 7, 2. ein Guta[X.]hten eines öffentli[X.]h bestellten und vereidigten [X.] über die ortsübli[X.]hen Nutzungsentgelte für verglei[X.]hbar genutzte Grundstü[X.]ke, - 8 - 3. entspre[X.]hende Entgelte für die Nutzung einzelner verglei[X.]hbarer Grundstü[X.]ke; hierbei genügt die Benennung von drei Grundstü[X.]ken. 17 Damit sieht die Verordnung für Erhöhungsverlangen bis zum Errei[X.]hen der ortsübli[X.]hen Höhe eine Begründung vor und zeigt auf, wie sie auszusehen hat. 18 Demgegenüber regelt § 20 Abs. 3 S[X.]huldRAnpG die Erhöhung des [X.]s für den Fall, dass das Entgelt die ortsübli[X.]he Höhe bereits er-rei[X.]ht hatte und in der Folge eine weitere Anpassung erforderli[X.]h wird. Abs. 3 Satz 3 befasst si[X.]h mit der Form des Anpassungsverlangens. Dana[X.]h muss es gegenüber dem anderen Teil in Textform geltend gema[X.]ht werden. Eine [X.] sieht das Gesetz hier ni[X.]ht vor. Die Entstehungsge-s[X.]hi[X.]hte der Regelung spri[X.]ht dafür, dass es si[X.]h dabei um eine bewusste Ent-s[X.]heidung des Gesetzgebers und ni[X.]ht etwa um ein Versehen handelt. aa) Art. 232 § 4 EGBGB regelt, dass [X.] na[X.]h den §§ 312 bis 315 des Zivilgesetzbu[X.]hes der [X.] aufgrund von Verträgen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts ges[X.]hlossen worden sind, si[X.]h weiterhin na[X.]h den genannten Bestimmungen des [X.] ri[X.]hten. Abs. 2 ermä[X.]htigt die Bundesregierung, dur[X.]h [X.] mit Zustimmung des Bundesrates Vors[X.]hriften über eine [X.] Gestaltung des Nutzungsentgelts zu erlassen. Aufgrund dieser Ermä[X.]hti-gung ist die [X.] vom 22. Juli 1993 ([X.] I 1993, S. 1339) ergangen. Diese sah in § 6 vor, dass mit der Erhöhungserklärung die Mitteilung zu erfolgen hatte, das ortsübli[X.]he Entgelt werde ni[X.]ht übers[X.]hritten. Es genügte, wenn der Eigentümer seinen Willen, er verlange für die Überlas-sung des Grundstü[X.]ks ein höheres Entgelt, hinrei[X.]hend deutli[X.]h zum Ausdru[X.]k 19 - 9 - bra[X.]hte ([X.]/[X.] S[X.]huldre[X.]htsänderungsgesetz § 6 Nutzungsentgelt-verordnung [X.]. 3). Eine besondere Begründung war ni[X.]ht erforderli[X.]h. 20 [X.]) Am 1. Januar 1995 trat das Gesetz zur Anpassung s[X.]huldre[X.]htli[X.]her [X.] an Grundstü[X.]ken vom 21. September 1994 ([X.]; [X.] I 1994, [X.]) in [X.]. Dieses bestimmte in § 20 Abs. 1, dass der Grundstü[X.]kseigentümer vom Nutzer die Zahlung eines Nutzungsentgelts verlangen kann und si[X.]h dessen Höhe na[X.]h der [X.] vom 22. Juli 1993 in ihrer jeweils gültigen Fassung ri[X.]htet. In Abs. 3 war geregelt, dass, wenn das Nutzungsentgelt die ortsübli[X.]he Höhe [X.], jede Partei bis zum Ablauf der Kündigungss[X.]hutzfrist eine Entgeltan-passung na[X.]h Maßgabe der folgenden Bestimmungen verlangen konnte. [X.] war eine Anpassung zulässig, wenn das Nutzungsentgelt seit einem Jahr ni[X.]ht geändert worden war und das ortsübli[X.]he Entgelt si[X.]h seitdem um mehr als 10 % verändert hatte. Na[X.]h Satz 3 war das Anpassungsverlangen gegen-über dem anderen Teil s[X.]hriftli[X.]h geltend zu ma[X.]hen. Eine besondere Begrün-dung des Anpassungsverlangens war ni[X.]ht vorgesehen. [X.]) Mit der Verordnung zur Änderung der [X.] vom 24. Juli 1997 ([X.] I 1997, S. 1920) wurde mit Wirkung zum 31. Juli 1997 erstmals eine besondere [X.] ges[X.]haffen. § 6 Abs. 1 lautete da-na[X.]h: "[X.] das Nutzungsentgelt na[X.]h dieser Verordnung er-höhen, so hat er dies dem Nutzer für jede Erhöhung s[X.]hriftli[X.]h zu erklären. Die Erhöhung ist s[X.]hriftli[X.]h zu erläutern. Dabei ist anzugeben, dass mit dem [X.] die ortsübli[X.]hen Entgelte ni[X.]ht übers[X.]hritten werden; wird dies mit dem Hinweis auf entspre[X.]hende Entgelte für die Nutzung einzelner ver-glei[X.]hbarer Grundstü[X.]ke begründet, so genügt die Benennung von drei Grundstü[X.]ken". Über die Motive heißt es dazu bei S[X.]hnabel ([X.] und Grundstü[X.]ksre[X.]ht 2002 S. 50 III): "Um unbegründete, weil die Grenze der [X.] - 10 - übli[X.]hkeit übers[X.]hreitende Entgelterhöhungen und darauf folgende Re[X.]htsstrei-tigkeiten zu vermeiden, soll der Grundstü[X.]kseigentümer dur[X.]h das Erfordernis der Erläuterung seines Erhöhungsverlangens dazu gezwungen werden, si[X.]h vor weiteren Erhöhungss[X.]hritten ein Bild von der Höhe der ortsübli[X.]hen Entgel-te zu vers[X.]haffen. Die [X.] führe, verglei[X.]hbar der Begründungs-pfli[X.]ht bei Mieterhöhungen na[X.]h § 2 MHG, dem Grundstü[X.]kseigentümer im Sinne einer Warnfunktion die Obergrenze des ortsübli[X.]hen Entgeltes und die bereits na[X.]h derzeitiger Re[X.]htslage bestehende Beweislastverteilung vor [X.]." Eine [X.] für die na[X.]h § 20 Abs. 3 S[X.]huldRAnpG vorzu-nehmenden Erhöhungen wurde dagegen ni[X.]ht eingeführt. 22 [X.]) Mit dem Gesetz zur Änderung des S[X.]huldre[X.]htsanpassungsgesetzes vom 17. Mai 2002 ([X.] I 2002, 1580) wurde § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] erneut geändert. Die Bestimmung lautet nunmehr: "[X.] das [X.] na[X.]h der Verordnung erhöhen, so hat er dem Nutzer das [X.] in Textform zu erklären und zu begründen." Für die Anpassung na[X.]h § 20 Abs. 3 S[X.]huldRAnpG wurde weder eine Erläuterungs- no[X.]h eine Be-gründungspfli[X.]ht vorgesehen. 23 ee) Es s[X.]heint ausges[X.]hlossen, dass dies auf einem Versehen beruht. Wenn das S[X.]huldre[X.]htsanpassungsgesetz in § 20 Abs. 1 auf die [X.] verweist und dort in zwei Gesetzesänderungen eine Erläute-rungs- bzw. Begründungspfli[X.]ht eingeführt wird, im S[X.]huldre[X.]htsanpassungs-gesetz selbst für das Anpassungsverlangen na[X.]h Errei[X.]hen der Ortsübli[X.]hkeit aber kein Hinweis auf eine Erläuterungs- und Begründungspfli[X.]ht erfolgt, liegt die Annahme nahe, dass der Gesetzgeber eine sol[X.]he Begründung für das [X.] na[X.]h § 20 Abs. 3 S[X.]huldRAnpG ni[X.]ht einführen wollte. 24 - 11 - Denn für Veränderungen na[X.]h § 20 Abs. 3 S[X.]huldRAnpG s[X.]heint eine Begrün-dungspfli[X.]ht ni[X.]ht so dringend wie bei dem Anpassungsverlangen na[X.]h § 20 Abs. 1 S[X.]huldRAnpG [X.]. § 6 [X.]. Die Anpassung na[X.]h der [X.] soll den Vermieter in die Lage versetzen, die vor dem Beitritt in der [X.] übli[X.]hen niedrigen Nutzungsgebühren an die ortsübli[X.]hen Mietzin-sen anzupassen, um dem Eigentümer, der aufgrund der S[X.]hutzvors[X.]hriften na[X.]h Art. 232 § 4 a EGBGB und § 23 S[X.]huldRAnpG die Verträge ni[X.]ht kündi-gen konnte, eine angemessene Bodenverzinsung zu ermögli[X.]hen. Mit der [X.] auf einen längeren Zeitraum war beabsi[X.]htigt, einen sprunghaften Anstieg des Nutzungsentgelts zu verhindern, der viele Nutzer [X.] gezwungen hätte, ihre Erholungsgrundstü[X.]ke aufzugeben (Kiethe/S[X.]hilling, S[X.]huldre[X.]htsanpassungsgesetz § 3 [X.] [X.]. 24 unter Hinweis auf die amt-li[X.]he Begründung [X.]. 344/99 zu § 3). Insgesamt soll der Nutzer ni[X.]ht mehr zahlen müssen, als andere Bürger aus freien Stü[X.]ken für eine verglei[X.]h-bare Nutzung auszugeben bereit sind (Kiethe/S[X.]hilling, aaO [X.]. 5, 6). Deshalb ist Obergrenze für die Anhebung stets die ortsübli[X.]he Miete. Dur[X.]h die Pfli[X.]ht zur Begründung wird der Eigentümer angehalten, die erlaubten [X.] zu bea[X.]hten und insgesamt das ortsübli[X.]he Entgelt ni[X.]ht zu übers[X.]hrei-ten. Dieser Warnfunktion bedarf es bei der Erhöhung na[X.]h § 20 Abs. 3 S[X.]huldRAnpG ni[X.]ht in glei[X.]hem Umfang, weil na[X.]h Errei[X.]hen der ortsübli[X.]hen Miete nur no[X.]h Anpassungen entspre[X.]hend der ortsübli[X.]hen Entwi[X.]klung der Miete mögli[X.]h sind. [X.]) Soweit das Berufungsgeri[X.]ht meint, die Aspekte der Re[X.]htssi[X.]herheit und der Vertragsgere[X.]htigkeit verlangten eine Begründung des [X.]s, weil dieses einseitig gestaltende Wirkung entfaltet, kann ihm ni[X.]ht ge-folgt werden. Zwar trifft es zu, dass das Anpassungsverlangen na[X.]h § 20 Abs. 3 S[X.]huldRAnpG automatis[X.]h zu einer Erhöhung des Mietzinses führt, ohne dass es der Zustimmung wie na[X.]h § 558 BGB (= § 2 MHG) bedarf (Kiethe/ 25 - 12 - [X.], § 20 S[X.]huldRAnpG [X.]. 25; [X.]/Winterstein, S[X.]huldre[X.]htsän-derungsgesetz § 20 S[X.]huldRAnpG [X.]. 17). Das ist eine Folge der gesetzli-[X.]hen Regelung (vgl. § 20 Abs. 3 Satz 4 S[X.]huldRAnpG). Zu Re[X.]ht ma[X.]ht die Revision aber geltend, dass es einen allgemeinen Re[X.]htsgrundsatz des Inhalts, dass bei Mietverträgen, Pa[X.]htverträgen oder sonstigen Nutzungsverträgen je-weils die gesetzli[X.]he Grundlage anzugeben sei, wenn der Eigentümer von ei-nem ihm na[X.]h dem Gesetz zustehenden Re[X.]ht Gebrau[X.]h ma[X.]ht, ni[X.]ht gibt. Zwar wirken Gestaltungsre[X.]hte auf die Re[X.]htsstellung des Erklärungsempfän-gers ohne dessen Zutun ein, so dass si[X.]h die Re[X.]htsänderung klar und un-zweideutig aus der Erklärung ergeben muss ([X.]/Heinri[X.]hs, [X.]. Überbli[X.]k vor § 104 [X.]. 17). Ob ein eindeutiges Änderungsverlangen zu einer Erhöhung geführt hat, kann aber in einem geri[X.]htli[X.]hen Verfahren geklärt wer-den, in dem die Voraussetzungen für die begehrte Erhöhung vom Eigentümer dargelegt und gegebenenfalls bewiesen werden müssen. 3. Die Ents[X.]heidung des Berufungsgeri[X.]hts ist au[X.]h ni[X.]ht aus anderen Gründen ri[X.]htig. Das Anpassungsverlangen der Klägerin konnte eine Anpas-sung des Nutzungsentgelts ab Beginn des dritten Kalendermonats re[X.]htferti-gen, der auf den Zugang des Anpassungsverlangens folgt (§ 20 Abs. 3 Satz 4 S[X.]huldRAnpG). Da das Anpassungsverlangen der Klägerin im Oktober 2002 zugegangen ist, war es der Klägerin entgegen der Auffassung der Revisionser-widerung in der mündli[X.]hen Verhandlung in dieser Hinsi[X.]ht ni[X.]ht verwehrt, eine Anpassung des jährli[X.]h zu zahlenden Nutzungsentgelts von Beginn des Monats Januar 2003 an zu fordern. 26 - 13 - 4. Der Senat kann in der Sa[X.]he ni[X.]ht selbst ents[X.]heiden. Der Beklagte hat die Ortsübli[X.]hkeit des von der Klägerin geltend gema[X.]hten Entgelts bestrit-ten. Das Berufungsgeri[X.]ht hat hierzu keine Feststellungen getroffen. 27 [X.] Prof. Dr. [X.] ist urlaubsbedingt [X.] verhindert zu unters[X.]hreiben. [X.] Ahlt Dose
Vorinstanzen: AG [X.], Ents[X.]heidung vom 03.03.2004 - 180 C 2377/03 - LG [X.], Ents[X.]heidung vom 02.12.2004 - 12 S 147/04 -

Meta

XII ZR 3/05

19.09.2007

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2007, Az. XII ZR 3/05 (REWIS RS 2007, 1961)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1961

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