Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2003, Az. 5 StR 462/03

5. Strafsenat | REWIS RS 2003, 401

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5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 3. Dezember 2003in der [X.] gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 3. Dezember 2003beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil [X.] vom 7. März 2003 werden nach§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.Zur Revision der Angeklagten [X.]bemerkt der Senat ergänzend:Die Verfahrensrüge, in der Hauptverhandlung vom 28. Januar 2003 sei [X.] unter Verstoß gegen § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht verlesenworden, dringt nicht durch.Der geltend gemachte Verfahrensfehler ist durch das Schweigen des Proto-kolls ausnahmsweise nicht bewiesen. Zwar handelt es sich bei der Verlesungdes [X.]es nach § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO um eine wesentlicheFörmlichkeit des Verfahrens, deren Einhaltung nach § 273 Abs. 1, § 274Satz 1 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden kann ([X.] 274 Beweiskraft 6; [X.], 200, 201; [X.], [X.]. § 274 Rdn. 14). Die Beweiskraft des Protokolls kann jedoch entfal-len, wenn es an bestimmten inhaltlichen Mängeln leidet, wozu auch unerklär-liche Auslassungen (Lücken) gehören ([X.], 3794, 3795 m.w.[X.] lückenhaft wird ein Protokoll dann behandelt, wenn ein protokollierterVorgang darauf hindeutet, daß ein anderer zuvor geschehen sein muß ([X.] aaO; [X.] in [X.] Jahre [X.], 713 f.). So liegt es hier. [X.] Vernehmung der beiden Angeklagten zur Person vermerkt das Protokollnicht nur die Vornahme der Belehrung nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO, wasdie Voraussetzungen des § 274 Satz 1 StPO insoweit erfüllt hätte (vgl. Mey-- 3 -er-Goßner aaO, § 243 Rdn. 23), sondern auch deren Inhalt: —Die Angeklag-ten werden darauf hingewiesen, daß es ihnen freistehe, sich zu der [X.] äußern oder nicht zur Sache auszusagen.fi Damit bezieht sich der [X.] Belehrung [X.] den die Revision nicht in Frage stellt [X.] auf die Anklage, waseinen deutlichen Hinweis darauf gibt, daß sie auch Gegenstand der [X.] war.Die in BGHR StPO § 274 Beweiskraft 6 und [X.], 200 f. veröffentlich-ten Entscheidungen des 1. Strafsenats stehen nicht entgegen. Sie würdigenjeweils einen anderen Inhalt des Protokolls.Die danach mögliche freibeweisliche Klärung des wirklichen Verfahrensab-laufs (vgl. [X.], 3794, 3796) hat nach Würdigung der dienstlichenErklärungen des Vorsitzenden [X.] und der Urkundsbeamtin vom 1. Ju-li 2003 ([X.]. 900 SA) ergeben, daß der [X.] vor der erteilten Beleh-rung über die Aussagefreiheit verlesen wurde. Der in Anspruch genommeneRevisionsgrund ist damit nicht gegeben. Auf die Frage der Zulässigkeit [X.] mit wahrheitswidrigem Sachvortrag (vgl. BGHR StPO § 274Beweiskraft 21 und 22) und die nach Eingang der Revisionsbegründung vor-genommene [X.] bedenkliche [X.] Protokollberichtigung (vgl. [X.])kommt es nicht an.[X.] [X.]

Meta

5 StR 462/03

03.12.2003

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2003, Az. 5 StR 462/03 (REWIS RS 2003, 401)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 401

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