Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2014, Az. VII ZB 64/13

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 6907

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB
64/13

vom

20. März 2014

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO § 758a Abs. 6; [X.] §§ 1, 3; [X.] 287
[X.] nach § 758a Abs. 6 ZPO i.V.m. §§
1, 3 [X.] gilt
nicht für Anträge auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung im [X.]sverfahren nach § 287 Abs. 4 [X.].
BGH, Beschluss vom 20. März 2014 -
VII ZB 64/13 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-

Der
VII. Zivilsenat des [X.] hat am 20.
März
2014
durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
[X.],
die Richterin [X.],
die Rich-ter
Halfmeier und Prof.
Dr.
Jurgeleit
und die Richterin Graßnack
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Gläubigers werden der Beschluss
der 2.
Zivilkammer des [X.] vom 11.
November
2013 sowie der Beschluss des Amtsgerichts

Vollstreckungsgericht

Riesa vom 10. September 2013 aufgeho-ben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht

Vollstreckungs-gericht

zurückverwiesen.
Das Amtsgericht

Vollstreckungsgericht

darf den Erlass der rich-terlichen Durchsuchungsanordnung nicht aus den Gründen der aufgehobenen Beschlüsse ablehnen.

Gründe:
I.
Der
durch das Finanzamt M. vertretene Gläubiger betreibt wegen Steuerrückständen
die Verwaltungsvollstreckung gegen die Schuldnerin. Nachdem
diese von dem Vollziehungsbeamten trotz Terminsetzung wiederholt
nicht angetroffen
worden war, hat der Gläubiger bei dem Amtsgericht 1
-
3
-

Vollstreckungsgericht
-
den Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanord-nung für deren Wohnung beantragt. Dabei hat er sich nicht des Antragsformu-lars
gemäß
Anlage 1
zu § 1
der Verordnung über Formulare für die [X.] (Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung

[X.], BGBl.
2012
I S.
1822, 1824-1826)
bedient.
Das Amtsgericht hat den Antrag deswegen als formwidrig
zurückgewie-sen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben.
Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde be-gehrt der Gläubiger
die Aufhebung der zurückweisenden Beschlüsse und den Erlass der beantragten richterlichen Durchsuchungsanordnung, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung.

II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, das Amtsgericht habe von dem Gläubiger zu Recht die Verwendung der in §
1 [X.] vorgesehenen [X.] verlangt. Nach §
287 Abs.
4 [X.] richte sich der Erlass der [X.] nach den Vorschriften der ZPO. Mithin müssten auch die Voraussetzungen des §
758a ZPO eingehalten werden. Nach §
758a Abs.
6 ZPO müsse der Antragsteller sich der nach §
758a Abs.
6 Satz
1 ZPO einge-führten Formulare bedienen. Nach §§
1, 3 [X.] seien Formulare für den [X.] nach §
758a Abs.
1 ZPO eingeführt und deren Nutzung für verbindlich er-klärt worden. Aus dem Formular sei nicht zu ersehen, dass Behörden oder Finanzämter sich dieses Formulars nicht bedienen sollen.
2
3
4
5
-
4
-

2. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Der Antrag auf Erlass der richterlichen Durchsuchungsanordnung kann nicht mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung, er sei nicht formgerecht eingereicht worden, als unzulässig zurückgewiesen werden.
Ein Antrag der Finanzverwaltung ist -
wie der Senat bereits mit Be-schluss vom 6.
Februar 2014
-
VII ZB 37/13 entschieden hat
-, nicht bereits deshalb unzulässig, weil
diese
sich nicht des Formulars gemäß
Anlage 1 zu § 1 der [X.]
bedient hat. [X.] nach §
758a Abs.
6 ZPO i.V.m. §§
1, 3 [X.] gilt nicht für Anträge auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsan-ordnung nach
§ 287 Abs. 4 [X.]
(so
auch [X.], Beschluss vom 11.
Juni 2013 -
34
T
134/13, juris
Rn. 6; [X.], BeckRS 2013, 21840; a.A.: [X.], BeckRS 2013, 09671; [X.], Beschluss vom 28. August 2013 -
431 M 12863/13, juris
Rn. 9 ff.; [X.], [X.] 2013, 150 ff.).
§ 287 [X.]
in der mit der [X.] eingeführ-ten Fassung sollte der Anpassung an den neu eingeführten § 758a ZPO
dienen (BT-Drucks. 13/9088, S.
25). Er beinhaltet
eine eigenständige, neben §
758a ZPO stehende
Regelung der Wohnungsdurchsuchung
im Rahmen der Verwal-tungsvollstreckung nach der Abgabenordnung. Einen Verweis auf § 758a ZPO enthält §
287 [X.], anders als beispielsweise
§
6 [X.], nicht. Während der Gesetzgeber in anderen vollstreckungsrechtlichen Regelungen der Abgaben-ordnung Verweise auf zivilprozessuale Vorschriften aufgenommen hat,
z.B. §§
262 bis 266 [X.], §§ 295, 308, 309, 314, 316 [X.] sowie §§ 319 bis 322 [X.], hat er im Rahmen des § 287 [X.] davon abgesehen. § 287 Abs. 4 Satz 3 [X.] regelt
lediglich die Zuständigkeit der Amtsgerichte für den Erlass einer Durch-suchungsanordnung.
Dies hat zur Folge, dass das Amtsgericht das Verfahrens-recht der
Zivilprozessordnung, nicht hingegen das
der Finanzgerichtsordnung 6
7
8
9
-
5
-

anzuwenden hat
([X.]/Stöber, ZPO, 30.
Aufl., §
758a Rn.
44).
Daraus ist [X.] mangels eines ausdrücklichen Verweises in § 287 [X.] nicht abzuleiten, dass die strenge Formvorschrift des § 758a Abs. 6 ZPO auch auf einen Antrag auf richterliche Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung im Rahmen der [X.] nach der Abgabenordnung anzuwenden ist.
Gegen eine Anwendbarkeit der
§§ 1, 3 [X.] auf Finanzbehörden spricht auch der in der
Gesetzesbegründung zur Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung
zum Ausdruck kommende Wille des Verordnungsgebers
sowie die äußere Gestaltung des Antragsformulars selbst. Die Gesetzesbegründung [X.] die Durchsuchungsanordnung nach §
758a ZPO,
nicht hingegen [X.] nach §
287 [X.] (BR-Drucks.
326/12, S. 1).
Das Antragsformular nach Anlage 1 zu § 1 [X.] ist nicht auf einen Antrag der
Finanzbehörden
zugeschnitten. Auf Seite 1 des Formulars ist lediglich der Durchsuchungsbeschluss nach §
758a ZPO aufgeführt. Auf Seite 2 sind als Antragsteller nur "Herrn/Frau/Firma",
nicht hingegen Behörden genannt. Zudem enthält das Formular auf Seite 2 den vor-gegebenen [X.]: "r zuständige Gerichtsvollzieher ". Eine Möglichkeit,
stattdessen den Vollziehungsbeamten einzutragen, sieht das [X.] nicht vor.
10
-
6
-

3.
Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Es ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass die weiteren Voraussetzungen für den Erlass der beantragten richterlichen Durchsuchungsanordnung vorliegen. Die Sache war daher an das Amtsgericht -
Vollstreckungsgericht
-
zurückzuverwei-sen, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO.

[X.]
[X.]
Halfmeier

Jurgeleit

Graßnack

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.09.2013 -
6 M 293/13 -

LG [X.], Entscheidung vom 11.11.2013 -
2 [X.] -

11

Meta

VII ZB 64/13

20.03.2014

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2014, Az. VII ZB 64/13 (REWIS RS 2014, 6907)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6907

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