Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.03.2014, Az. VII ZB 64/13

7. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 6857

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Gegenstand

Formerfordernis für den Antrag der Finanzverwaltung auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung


Leitsatz

Der Formularzwang nach § 758a Abs. 6 ZPO i.V.m. §§ 1, 3 ZVFV gilt nicht für Anträge auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach § 287 Abs. 4 AO.

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Gläubigers werden der Beschluss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 11. November 2013 sowie der Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - [X.] vom 10. September 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht - Vollstreckungs-gericht - zurückverwiesen.

Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - darf den Erlass der richterlichen Durchsuchungsanordnung nicht aus den Gründen der aufgehobenen Beschlüsse ablehnen.

Gründe

I.

1

Der durch das Finanzamt M. vertretene Gläubiger betreibt wegen [X.] die Verwaltungsvollstreckung gegen die Schuldnerin. Nachdem diese von dem Vollziehungsbeamten trotz [X.] wiederholt nicht angetroffen worden war, hat der Gläubiger bei dem Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - den Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung für deren Wohnung beantragt. Dabei hat er sich nicht des Antragsformulars gemäß Anlage 1 zu § 1 der Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung ([X.] - [X.], [X.]. 2012 I [X.]822, 1824-1826) bedient.

2

Das Amtsgericht hat den Antrag deswegen als formwidrig zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben.

3

Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Gläubiger die Aufhebung der zurückweisenden Beschlüsse und den Erlass der beantragten richterlichen Durchsuchungsanordnung, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung.

II.

4

Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

5

1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, das Amtsgericht habe von dem Gläubiger zu Recht die Verwendung der in § 1 [X.] vorgesehenen Formulare verlangt. Nach § 287 Abs. 4 [X.] richte sich der Erlass der Durchsuchungsanordnung nach den Vorschriften der ZPO. Mithin müssten auch die Voraussetzungen des § 758a ZPO eingehalten werden. Nach § 758a Abs. 6 ZPO müsse der Antragsteller sich der nach § 758a Abs. 6 Satz 1 ZPO eingeführten Formulare bedienen. Nach §§ 1, 3 [X.] seien Formulare für den Antrag nach § 758a Abs. 1 ZPO eingeführt und deren Nutzung für verbindlich erklärt worden. Aus dem Formular sei nicht zu ersehen, dass Behörden oder Finanzämter sich dieses Formulars nicht bedienen sollen.

6

2. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

7

Der Antrag auf Erlass der richterlichen Durchsuchungsanordnung kann nicht mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung, er sei nicht formgerecht eingereicht worden, als unzulässig zurückgewiesen werden.

8

Ein Antrag der Finanzverwaltung ist - wie der Senat bereits mit Beschluss vom 6. Februar 2014 - [X.] 37/13 entschieden hat -, nicht bereits deshalb unzulässig, weil diese sich nicht des Formulars gemäß Anlage 1 zu § 1 der [X.] bedient hat. Der Formularzwang nach § 758a Abs. 6 ZPO i.V.m. §§ 1, 3 [X.] gilt nicht für Anträge auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach § 287 Abs. 4 [X.] (so auch [X.], Beschluss vom 11. Juni 2013 - 34 [X.], juris Rn. 6; [X.], BeckRS 2013, 21840; a.A.: [X.], BeckRS 2013, 09671; [X.], Beschluss vom 28. August 2013 - 431 M 12863/13, juris Rn. 9 ff.; [X.], [X.] 2013, 150 ff.).

9

§ 287 [X.] in der mit der [X.] eingeführten Fassung sollte der Anpassung an den neu eingeführten § 758a ZPO dienen (BT-Drucks. 13/9088, [X.]). Er beinhaltet eine eigenständige, neben § 758a ZPO stehende Regelung der Wohnungsdurchsuchung im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung nach der Abgabenordnung. Einen Verweis auf § 758a ZPO enthält § 287 [X.], anders als beispielsweise § 6 [X.], nicht. Während der Gesetzgeber in anderen vollstreckungsrechtlichen Regelungen der Abgabenordnung Verweise auf zivilprozessuale Vorschriften aufgenommen hat, z.B. §§ 262 bis 266 [X.], §§ 295, 308, 309, 314, 316 [X.] sowie §§ 319 bis 322 [X.], hat er im Rahmen des § 287 [X.] davon abgesehen. § 287 Abs. 4 Satz 3 [X.] regelt lediglich die Zuständigkeit der Amtsgerichte für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung. Dies hat zur Folge, dass das Amtsgericht das Verfahrensrecht der Zivilprozessordnung, nicht hingegen das der Finanzgerichtsordnung anzuwenden hat ([X.]/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 758a Rn. 44). Daraus ist jedoch mangels eines ausdrücklichen Verweises in § 287 [X.] nicht abzuleiten, dass die strenge Formvorschrift des § 758a Abs. 6 ZPO auch auf einen Antrag auf richterliche Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung nach der Abgabenordnung anzuwenden ist.

Gegen eine Anwendbarkeit der §§ 1, 3 [X.] auf Finanzbehörden spricht auch der in der Gesetzesbegründung zur [X.] zum Ausdruck kommende Wille des Verordnungsgebers sowie die äußere Gestaltung des Antragsformulars selbst. Die Gesetzesbegründung benennt die Durchsuchungsanordnung nach § 758a ZPO, nicht hingegen diejenige nach § 287 [X.] ([X.]. 326/12, [X.]). Das Antragsformular nach Anlage 1 zu § 1 [X.] ist nicht auf einen Antrag der Finanzbehörden zugeschnitten. Auf Seite 1 des Formulars ist lediglich der Durchsuchungsbeschluss nach § 758a ZPO aufgeführt. Auf Seite 2 sind als Antragsteller nur "Herrn/Frau/Firma", nicht hingegen Behörden genannt. Zudem enthält das Formular auf Seite 2 den vorgegebenen Textbaustein: "(...) der zuständige Gerichtsvollzieher (...)". Eine Möglichkeit, stattdessen den Vollziehungsbeamten einzutragen, sieht das Formular nicht vor.

3. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Es ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass die weiteren Voraussetzungen für den Erlass der beantragten richterlichen Durchsuchungsanordnung vorliegen. Die Sache war daher an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zurückzuverweisen, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO.

Kniffka                          [X.]

                 Jurgeleit                                     [X.]

Meta

VII ZB 64/13

20.03.2014

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Dresden, 11. November 2013, Az: 2 T 717/13

§ 758a Abs 6 ZPO, § 1 Anl 1 ZVFV, § 3 ZVFV, § 287 Abs 4 AO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.03.2014, Az. VII ZB 64/13 (REWIS RS 2014, 6857)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6857

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