Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2014, Az. VII ZB 37/13

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 8107

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 37/13

vom

6. Februar
2014

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO § 758a Abs. 6; [X.] §§ 1, 3; [X.] 287
[X.] nach § 758a Abs. 6 ZPO i.V.m. §§
1, 3 [X.] gilt nicht für Anträge auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung im Verwal-tungsvollstreckungsverfahren nach § 287 Abs. 4 [X.].
BGH, Beschluss vom 6. Februar 2014 -
VII ZB 37/13 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-

Der
VII. Zivilsenat des [X.] hat am 6. Februar
2014
durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
[X.],
die Richterin Safari
Chabestari,
die Richter
Dr.
Kartzke
und Prof. Dr. Jurgeleit
und die Richterin Graßnack
beschlossen:
Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Rechts-beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe:
I.
Der
durch das Finanzamt M. vertretene Gläubiger betrieb wegen voll-streckbarer Abgabenforderungen die Verwaltungsvollstreckung gegen den Schuldner. Nachdem dieser dem Vollziehungsbeamten
den Zutritt zu seiner Wohnung verweigert hatte, hat der Gläubiger bei dem Amtsgericht

Vollstreckungsgericht
-
den Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanord-nung beantragt. Dabei hat er sich nicht des Antragsformulars
gemäß
Anlage 1
zu § 1
der Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (Zwangs-vollstreckungsformular-Verordnung
-
[X.], BGBl.
2012
I S.
1822, 1824-1826)
bedient.
Das Amtsgericht hat den Antrag deswegen als formwidrig
zurückgewie-sen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde
ist erfolglos geblieben.
Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde hat der
Gläubiger
sein Begehren zunächst weiterverfolgt. Nachdem der Schuldner 1
2
3
-
3
-

die Steuerschuld beglichen hatte, hat der
Gläubiger das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Schuldner hat nach vorherigem Hinweis des Senats auf die Rechtsfolgen nach § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO innerhalb der [X.] von zwei Wochen eine Stellungnahme zu der Erledigungserklärung des
Gläubigers
nicht abgegeben.

II.
1.
Die
Parteien haben das Verfahren übereinstimmend für erledigt er-klärt. Da der Schuldner der Erledigungserklärung des Gläubigers nicht inner-halb der zweiwöchigen [X.] widersprochen hat, gilt seine Zustimmung ge-mäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO als erteilt.
2.
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der [X.] hat der Senat über die Kosten des Verfahrens gemäß § 91a Abs.
1 Satz
1 ZPO zu entscheiden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-
und Streit-standes waren die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen gegenei-nander aufzuheben, da nach den Feststellungen des [X.] nicht erkennbar ist, ob der Antrag des Gläubigers auf richterliche Anordnung der Durchsuchung Erfolg gehabt hätte.
a) Der Antrag war nicht
bereits deshalb unzulässig, weil
der Gläubiger sich nicht des Formulars gemäß Anlage 1 zu § 1 der Zwangsvollstreckungsfor-mular-Verordnung
bedient hat. [X.] nach § 758a Abs. 6 ZPO i.V.m. §§
1, 3 [X.] gilt nicht für Anträge auf Erlass einer richterlichen Durchsu-chungsanordnung nach
§ 287 Abs. 4 [X.]
(so
LG [X.], Beschluss vom 11.
Juni 2013 -
34
T
134/13, juris
Rn. 6; [X.], BeckRS 2013, 21840; a.A.: AG 4
5
6
-
4
-

Leipzig, BeckRS 2013, 09671; [X.], Beschluss vom 28.
August 2013

431 M 12863/13, juris
Rn. 9 ff.; [X.], [X.] 2013, 150 ff.).
§ 287 [X.]
in der mit der [X.] eingeführ-ten Fassung sollte der Anpassung an den neu eingeführten § 758a ZPO dienen
(BT-Drucks. 13/9088, [X.]). Er beinhaltet
eine eigenständige, neben §
758a ZPO stehende
Regelung der Wohnungsdurchsuchung
im Rahmen der Verwal-tungsvollstreckung nach der Abgabenordnung. Einen Verweis auf § 758a ZPO enthält § 287 [X.], anders als beispielsweise
§ 6 [X.], nicht. Während der Gesetzgeber in anderen vollstreckungsrechtlichen Regelungen der Abgaben-ordnung Verweise auf zivilprozessuale Vorschriften aufgenommen hat, z.B. §§
262 bis 266 [X.], §§ 295, 308, 309, 314, 316 [X.] sowie §§ 319 bis 322 [X.], hat er im Rahmen des § 287 [X.] davon abgesehen. § 287 Abs. 4 Satz 3 [X.] regelt
lediglich die
Zuständigkeit der Amtsgerichte für den Erlass einer Durch-suchungsanordnung.
Dies hat zur Folge, dass das Amtsgericht das Verfahrens-recht der
Zivilprozessordnung, nicht hingegen das
der Finanzgerichtsordnung anzuwenden hat
([X.]/Stöber, ZPO, 30. Aufl., §
758a Rn. 44).
Daraus ist [X.] mangels eines ausdrücklichen Verweises in § 287 [X.] nicht abzuleiten, dass die strenge Formvorschrift des § 758a Abs. 6 ZPO auch auf einen Antrag auf richterliche Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung im Rahmen der [X.] nach der Abgabenordnung anzuwenden ist.
Gegen eine Anwendbarkeit der
§§ 1, 3 [X.] auf Finanzbehörden spricht auch der in der
Gesetzesbegründung zur Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung
zum Ausdruck kommende Wille des Verordnungsgebers
sowie die äußere Gestaltung des Antragsformulars selbst. Die Gesetzesbegründung [X.] die Durchsuchungsanordnung nach § 758a ZPO,
nicht hingegen [X.] nach §
287 [X.] (BR-Drucks.
326/12, S. 1).
Das Antragsformular nach Anlage 1 zu § 1 [X.] ist nicht auf einen Antrag der
Finanzbehörden
zugeschnitten. Auf 7
8
-
5
-

Seite 1 des Formulars ist lediglich der Durchsuchungsbeschluss nach § 758a ZPO aufgeführt. Auf Seite 2 sind als Antragsteller nur "Herrn/Frau/Firma",
nicht hingegen Behörden genannt. Zudem enthält das Formular auf Seite 2 den vor-gegebenen [X.]: "r zuständige Gerichtsvollzieher . Eine Möglichkeit stattdessen den Vollziehungsbeamten einzutragen, sieht das [X.] nicht vor.
b) Es ist mangels entsprechender Feststellungen des Vollstreckungs-
bzw. des [X.] zu den weiteren Vollstreckungsvoraussetzungen
nicht ersichtlich, ob der Antrag des Gläubigers auf Erlass der [X.] Erfolg gehabt hätte. Da somit offen bleibt, welchen Ausgang das Verfahren bei Erlass einer Entscheidung in der Hauptsache genommen hätte, waren dessen Kosten
gegeneinander aufzuheben.
[X.]
Safari Chabestari
Kartzke

Jurgeleit

Graßnack

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.07.2013 -
1 M 1114/13 -

LG [X.], Entscheidung vom 26.07.2013 -
2 T 502/13 -

9

Meta

VII ZB 37/13

06.02.2014

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2014, Az. VII ZB 37/13 (REWIS RS 2014, 8107)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8107

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