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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 219/09 vom 23. Februar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] und [X.] am 23. Februar 2010 beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 17. Juni 2009 wird als unzulässig [X.], weil der Wert der mit der Revision geltend zu [X.] 20.000 • nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde betrifft nur noch die Widerklage, soweit dieser nicht mit den [X.] worden ist. Der Wert des [X.] zu 1. auf Freistellung von allen Ansprüchen aus dem [X.] um Zug gegen Übertragung des [X.] dem Betrag des [X.] in Höhe von 12.284,91 •. Der von der Klägerin behauptete [X.] ([X.] zu 2.) ist kein weiterer Vermögensschaden, sondern Bestandteil der Freistellung der Beklagten im Sinne des [X.] zu 1. Der Feststellung des [X.] ([X.] zu 3.) kommt im Falle einer Zug-um-Zug-Verurteilung kein eigener wirtschaftlicher Wert zu. [X.] gilt für die mit dem [X.] zu 4. begehrte Her-ausgabe aller Sicherheiten und Tilgungsleistungen. Der Wert des [X.] zu 5. entspricht der geforderten Zah-- 3 - lung von 1.025,30 •, so dass die Beschwer der Beklagten ins-gesamt nur 13.310,21 • beträgt. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 13.310,21 •. [X.] Joeres [X.] [X.] Matthias Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.11.2008 - 9 O 133/08 - [X.], Entscheidung vom 17.06.2009 - 17 U 318/08 -
Meta
23.02.2010
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2010, Az. XI ZR 219/09 (REWIS RS 2010, 9148)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 9148
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