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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS StB 28/10 vom 1. März 2011 in dem Verfahren über die Beschwerde gegen die richterliche Anordnung einer Durchsuchung des - Antragsgegner/Beschwerdeführer/Rechtsbeschwerdeführer - [X.]r: Rechtsanwalt
weiter beteiligt: [X.]- Antragsteller/Beschwerdegegner/[X.] - [X.]: Rechtsanwälte
- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 1. März 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Be-schluss des [X.] vom 24. Juni 2010 - 11 Wx 19/10 - wird als unzulässig verwor-fen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der [X.]. Der Gegenstandswert beträgt 3.000 •. Gründe: Auf Antrag des [X.]hat das [X.]am 15. September 2009 zum Zwecke der Sicherstellung von Waf-fen und anderen gefährlichen Gegenständen die Durchsuchung der Wohnung, der [X.]fahrzeuge und der Person des Antragsgegners angeordnet (§ 23 Abs. 1 Nr. 2, § 25 Nr. 1 [X.]). Die Anordnung wurde am 17. September 2009 vollzogen. Die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme ge-richtete Beschwerde des Antragsgegners hat das [X.] durch Beschluss vom 24. Juni 2010 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die - vom [X.] gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG zugelassene - Rechtsbeschwerde des Antragsgegners. 1 Das Rechtsmittel ist von Gesetzes wegen nicht statthaft und deshalb [X.]. 2 - 3 - 1. § 70 FamFG findet im gerichtlichen Verfahren über eine Durchsu-chung zum Zwecke der polizeilichen Gefahrenabwehr nach §§ 23, 24 [X.] keine Anwendung. Stattdessen gelten hierfür gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 [X.] die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der [X.] ([X.]) entsprechend. Danach ist den Beteiligten gegen ei-ne Beschwerdeentscheidung des [X.]s kein Rechtsmittel mehr eröffnet. Der [X.] ist nach § 28 Abs. 2 und 3 [X.] nur dann zur Entscheidung berufen, wenn ihm das [X.] die dort anhängige (weitere) Beschwerde vorlegt, weil es von der Rechtsauffassung des [X.]-gerichtshofs oder eines anderen [X.]s abweichen will (sog. Di-vergenzvorlage). Zwar hat der Antragsgegner dadurch, dass das [X.] hier die Zuständigkeit des [X.] (§ 19 Abs. 2 [X.]) umgangen und sogleich über die Erstbeschwerde entschieden hat, eine Instanz verloren. Dieser Verfahrensfehler kann indes ein weiteres Rechtsmittel zum [X.]ge-richtshof abweichend vom gesetzlich bestimmten Rechtszug nicht statthaft ma-chen. Nichts anderes gilt für die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 21. April 2004 - [X.] 279/03, [X.]Z 159, 14; Beschluss vom 27. Februar 2003 - [X.], [X.]Z 154, 102). 3 2. Hieran ändert nichts, dass das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Normenbestand des [X.]rechts mit Ablauf des 31. August 2009 außer [X.] getreten ist (Art. 112 Abs. 1 [X.]-RG vom 17. Dezember 2008, [X.] [X.]). Dies hindert nicht seine Weitergeltung - in der zuletzt geltenden Fassung - in der Weise, dass Landesrecht in einer der Regelung durch den Landesgesetzgeber offen stehenden Materie hierauf [X.] nimmt. Bei Streitigkeiten über Maßnahmen der länderpolizeilichen Gefah-renabwehr handelt es sich um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts, für die grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. 4 - 4 - [X.] der bundesrechtlichen Öffnungsklausel des § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO steht es dem Landesgesetzgeber indes frei, solche Streitigkeiten einem ande-ren Gericht - d.h. einem anderen Rechtsweg - zuzuweisen, was die Festlegung des Instanzenzugs und des weiter zu beachtenden Verfahrensrechts mit [X.]. Ein so geregeltes Verfahren ist deshalb auch dann insgesamt dem Landesrecht zuzurechnen, wenn der Landesgesetzgeber in diesem Zusam-menhang die Anwendung anderweitiger Verfahrensordnungen des [X.] bestimmt. Allein das Außerkrafttreten der in Bezug genommenen [X.] als [X.]recht berührt nach der Kompetenzordnung des [X.] solches in zulässiger Weise gesetztes Landesrecht grundsätzlich nicht in seinem [X.]. So hat Art. 3 des [X.] zur Änderung des [X.] zum [X.] und anderer Gesetze vom 8. Dezember 2010 (GVBl. S. 553) - auch im Hinblick auf die [X.] in § 19 Abs. 4, § 25 Abs. 1 [X.] - zur Vermeidung von "Rechtsunsicherheiten – klarge-stellt", dass sich die (Weiter-)Verweisungen des Nds[X.] auf die am Tage des Außerkrafttretens geltende Fassung des [X.] des [X.] beziehen (NdsLT-Drs. 16/3126 S. 11 f.). 3. Die in § 24 Abs. 1 Satz 3 [X.] angeordnete entsprechende [X.] der Vorschriften des [X.] kann auch nicht als dynamische Verweisung auf den jeweils gültigen bundesrechtlichen Normenbestand für das Verfahren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit verstanden werden (zu § 22 Abs. 8 Satz 2 [X.] ebenso [X.], Beschluss vom 7. Dezember 2010 - StB 21/10). 5 Sieht man von der Sonderregelung für Freiheitsentziehungen aufgrund [X.]rechts in § 23a Abs. 2 Nr. 6 [X.], § 415 Abs. 1 FamFG ab, so sind Streitigkeiten über Maßnahmen der polizeilichen Gefahrenabwehr gerade keine 6 - 5 - Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Wie dargestellt handelt es sich vielmehr um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, für die grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Dass die Polizeigesetze der Länder solche Streitigkeiten den ordentlichen Gerichten zu-weisen können, beruht allein auf der bundesrechtlichen Öffnungsklausel des § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Macht das Land hiervon Gebrauch, so ist aus Grün-den der [X.] eine eindeutige [X.] Entscheidung zu fordern, welche Gerichte den in der VwGO bestimmten Rechtszug ersetzen und nach welchen Verfahrensvorschriften sie entscheiden sollen. Mit der in § 24 Abs. 1 Satz 3 [X.] angeordneten entsprechenden Geltung der Vorschriften des [X.] hat das [X.] diesen [X.] genügt. Dagegen wird ein Willensakt des Landesgesetzgebers dahin, dass an die Stelle der nach Maßgabe des [X.] zuständigen Gerichte der or-dentlichen Gerichtsbarkeit (nunmehr) auch andere treten können, weder aus dem [X.] noch sonst hinreichend erkennbar. Weist das Landesrecht öffentlich-rechtliche Streitigkeiten der vorliegen-den Art den ordentlichen Gerichten zu, so ist die Einrichtung eines an die Rege-lungen des FamFG angeglichenen Rechtszugs auch nicht zwingend. Vielmehr kann der Landesgesetzgeber im Rahmen seines weiten Ermessens auch Gründe für eine abweichende Regelung finden. So hat sich das Land [X.] wie oben geschildert ausdrücklich dafür entschieden, den im [X.] be-stimmten Rechtszug weiter beizubehalten. Der [X.] verweist in Art. 18 Abs. 3 Satz 3, Art. 24 Abs. 1 Satz 3 [X.] nunmehr zwar auf die [X.] des FamFG, schließt aber die Rechtsbeschwerde zum [X.]ge-richtshof aus. 7 - 6 - [X.] beruht auf § 84 FamFG, der Gegenstandswert ergibt sich aus § 40 Abs. 2, § 42 Abs. 2 und 3 [X.]. 8 Becker Pfister [X.]
Meta
01.03.2011
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2011, Az. StB 28/10 (REWIS RS 2011, 9002)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 9002
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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