(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Verfahrensgegenstands (Verfahrenswert), soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 10.8.2021 I 3424
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