Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2008, Az. III ZR 330/07

III. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3728

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 29. Mai 2008 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 305c Abs. 2, 307 Bd, [X.] in formularmäßigen Mitgliedsverträgen eines Sportstudios enthaltene ([X.])Klausel: "Das Mitglied erteilt dem Studio –, soweit keine Überweisung vereinbart ist, bis auf Widerruf die Berechtigung, den Beitrag per Bankeinzug monatlich abzubuchen" ist auch unter Berücksichtigung des im [X.] geltenden Grund-satzes der kundenfeindlichsten Auslegung lediglich als grundsätzlich zulässige Vereinbarung einer Einziehungsermächtigung zu verstehen, enthält dagegen nicht die Verpflichtung des Verbrauchers, an dem ihn regelmäßig un-angemessen benachteiligenden [X.] teilzunehmen. [X.], Urteil vom 29. Mai 2008 - [X.]/07 - [X.] Karlsruhe

LG Karlsruhe - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 2008 durch [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 20. Juni 2007 wird [X.]. Die Kosten des [X.] hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien streiten über die Verpflichtung der [X.], welche unter der Bezeichnung "Studio

" ein Sportstudio betreibt, die [X.] einer Klausel in ihren vorformulierten Mitgliedsverträgen zu [X.]. 1 Der Kläger ist ein nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 [X.] in die Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragener Verbraucherverband; er beanstandet (inzwischen nur noch) die Verwendung der Klausel unter Nummer 10 der [X.] der [X.], die folgenden Wortlaut hat: 2 - 3 - "Das Mitglied erteilt dem Studio

, soweit keine Überweisung vereinbart wird, bis auf Widerruf die Berechtigung, den Beitrag per Bankeinzug monatlich abzubuchen." Im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang damit ist direkt unter der einzeiligen Nummer 11 die Angabe der maßgeblichen Konto- und Bankdaten des Kunden vorgesehen. 3 Der Kläger hält diese Bestimmung nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.] für unwirksam, weil sich aufgrund der Verwendung des Begriffes "abzubuchen" aus der maßgeblichen Sicht der Kunden die Verpflichtung und Zustimmung er-gebe, am [X.] teilzunehmen. Eine solche Klausel in [X.] benachteilige den Vertragspartner aber unangemessen und sei daher rechtswidrig. 4 Das [X.] hat die Beklagte in Bezug auf eine weitere, von dem Kläger beanstandete Vertragsklausel durch [X.] verurteilt, hinsichtlich der noch im Streit befindlichen Nummer 10 der [X.] die Klage aber abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des [X.] ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein über den zuerkannten Teil hinaus gehendes Unterlassungsbegehren weiter. 5 Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. 6 - 4 - [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, grundsätzlich sei es zulässig, ei-nen Verbraucher durch eine Regelung in [X.] zu verpflichten, am Lastschriftverfahren, und zwar in der Form des Einzugser-mächtigungsverfahrens, teilzunehmen, jedenfalls, wenn, wie hier, die Beklagte von ihren Kunden regelmäßig einen Mitgliedsbeitrag in monatlich gleich blei-bender Höhe fordere. Nummer 10 des [X.] enthalte aber nur eine Einzugsermächtigung, nicht dagegen die Erklärung zur Teilnahme an dem den Kunden unangemessen benachteiligenden [X.]. Dabei sei von ausschlaggebender Bedeutung, dass das Vertragsformular der [X.] weder bereits eine Willenserklärung der Kunden gegenüber der ei-genen Bank, wie dies für das [X.] notwendig sei, noch eine Verpflichtung, einen derartigen Auftrag zu erteilen, enthalte. Mit der Verwendung des Wortes "abzubuchen" sei keine Zuordnung zum Abbuchungs-auftragsverfahren verbunden. Dieser Begriff werde vielmehr für jede Art der Belastungsbuchung durch Lastschriften verwendet. Da somit die [X.] Auslegung der beanstandeten Vertragsklausel im Sinne der Erteilung einer Einzugsermächtigung eindeutig sei, komme der Gesichtspunkt der "kunden-feindlichsten Auslegung" nicht zum Tragen. 7 Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. 8 - 5 - I[X.] 1. a) Der Kläger ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 des Un-terlassungsklagengesetzes ([X.]) klagebefugt, weil er in die vom Bundesver-waltungsamt geführte Liste der qualifizierten Einrichtungen (gemäß dem zum damaligen Zeitpunkt geltenden § 22a Abs. 1 [X.]) eingetragen ist. 9 b) Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Wirksamkeit der bean-standeten Klausel in den vorformulierten Mitgliedsverträgen der [X.] sind in der Revisionsinstanz auch insoweit uneingeschränkt überprüfbar, als sie auf einer Auslegung beruhen. 10 Seit der mit der [X.] geschaffenen Statthaftigkeit der Revision auch gegen Urteile des [X.]s kann das [X.] Geschäftsbedingungen grundsätzlich auch dann selbst auslegen, wenn die Klausel nur im Bezirk eines [X.]s angewendet wird. Denn es genügt, dass eine unterschiedliche Auslegung durch verschiedene Be-rufungsgerichte - verschiedene [X.]e, verschiedene [X.]e oder ein [X.] und ein [X.] - denkbar ist (vgl. [X.], Urteil vom 5. Juli 2005 - [X.]/04 - NJW 2005, 2919, 2921). 11 2. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, die formularmäßige Verpflichtung eines Verbrauchers zur Erteilung einer Einzugsermächtigung sei grundsätzlich zulässig. 12 - 6 - Nach der grundlegenden Entscheidung des [X.] vom 10. Januar 1996 ([X.] - NJW 1996, 988, 989 f.) kann dabei jedenfalls dann nicht von einer unangemessenen Benachteiligung der Vertragspartner des Verwenders ausgegangen werden, wenn es sich um die Sollstellung ge-ringfügiger Beträge handelt oder wenn es um größere Beträge geht, die in [X.] und gleich bleibender, von vornherein feststehender Höhe einge-zogen werden, wie dies auch bei den Mitgliedsbeiträgen eines Fitnessstudios üblicherweise der Fall ist. 13 Dem ist der erkennende Senat mit Urteil vom 23. Januar 2003 ([X.]/02 - NJW 2003, 1237) gefolgt und hat lediglich für die Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen eines Anbieters von Mobilfunkdienstleistungen im Hinblick auf die dabei zu berücksichtigenden - hier nicht relevanten - Besonderheiten Einschränkungen dahingehend für erforderlich gehalten, dass dem Kunden [X.] Zugang der Rechnung und dem Einzug des [X.] - mindestens fünf Werktage - verbleiben müsse, um die Rechnung zu prüfen und gegebenenfalls für eine ausreichende Deckung seines [X.] zu sorgen. 14 3. An der danach grundsätzlich zulässigen bindenden Vorgabe der [X.] in Form des Einzugsermächtigungsverfahrens in Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen ist festzuhalten, bringt doch die Teilnahme an dieser weit verbreiteten (vgl. die Hinweise z.B. bei: [X.], in: [X.]/Bunte/ [X.], [X.], 3. Auflage 2007, § 58 Rn. 152; [X.], in: [X.]/Beule/Heise/[X.], Bank- und Kapitalmarktrecht, 1. Auflage 2008, Kapitel 3, Rn. 113) Art des Lastschriftverfahrens für den Verwender und [X.] erhebliche Rationalisierungseffekte, vor allem Organisations- 15 - 7 - und [X.] mit sich und ist spürbar kostengünstiger (vgl. [X.], Urteil vom 10. Januar 1996, aaO, S. 989). Für den Verbraucher ist diese Form der bargeldlosen Zahlung ebenfalls von Vorteil, er wird von der Überwachung der Fälligkeitstermine entbunden und kann sich passiv verhalten. Darüber hinaus ist die Einzugsermächtigung für ihn risikolos, weil er der Belastung seines Kontos durch Widerruf entgegentreten kann und das Insolvenzrisiko bei unberechtigtem Einzug bei der [X.] bzw. der Schuldnerbank verbleibt; die für ihn damit verbundenen Nachteile [X.] dagegen nicht maßgeblich ins Gewicht (zu den Einzelheiten eingehend: [X.], Urteil vom 10. Januar 1996, aaO; vgl. auch [X.]/Coester, [X.], § 307 Rn. 525; [X.], aaO, § 56 Rn. 65 ff.; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, 10. Auflage, 2006, [X.]. zu § 310, Rn. 521). 16 4. Klauseln in [X.], die das [X.] ([X.]) vorsehen, benachteiligen den Verbraucher dagegen regelmäßig unangemessen. Denn bei dieser zweiten Art des Lastschriftverfahrens erteilt er seiner Bank (der Zahlstelle) im Voraus einen Auftrag im Sinne einer (General-)Weisung nach § 675 Abs. 1, § 665 [X.], [X.]en des darin bezeichneten Gläubigers einzulösen. Die Bank belastet dementsprechend das Konto mit seiner - des Kontoinhabers - Zustimmung. Darum kann er nach Einlösung der Lastschrift die Kontobelastung nicht mehr rückgängig machen (vgl. [X.] 95, 103, 105), so dass das Abbuchungsverfah-ren für den Bezogenen ganz erhebliche Gefahren mit sich bringt und deshalb in [X.] grundsätzlich nicht wirksam vereinbart werden kann ([X.], Urteil vom 10. Januar 1996, aaO, S. 989; [X.] Branden-17 - 8 - burg NJW-RR 2002, 1640, 1641; Hadding/Häuser, in: MünchKommHGB, Band 5, 2001, Recht des Zahlungsverkehrs, Rn. [X.]). 5. Die Auslegung des Berufungsgerichts, die von der [X.] in ihren Vertragsformularen verwendete Lastschriftklausel (Nummer 10) benachteilige ihre Vertragspartner nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.], weil damit lediglich eine Einzugsermächtigung vereinbart werde, dagegen eine Verpflichtung zur Teilnahme am [X.] darin nicht gesehen und die Bestimmung so auch nicht verstanden werden kön-ne, erweist sich indes als rechtsfehlerfrei. Entgegen der Auffassung der [X.] ist nicht davon auszugehen, dass bei der Auslegung an dem Bedeutungsge-halt der Klausel maßgebliche Zweifel bestehen bleiben und der Kunde sich für verpflichtet halten könnte, einen Abbuchungsauftrag zu erteilen. 18 a) Nach ständiger Rechtsprechung gilt im Zusammenhang mit [X.] Geschäftsbedingungen der Grundsatz der objektiven Auslegung. Danach sind diese ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismög-lichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten [X.] einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise ver-standen werden (st. Rspr.; [X.] 77, 116, 118; 102, 384, 389 f.; [X.], Urteile vom 19. Januar 2005 - [X.]/01 - NJW 2005, 1183, 1184 und vom 15. November 2006 - [X.]/06 - NJW 2007, 504, 505; [X.], in: [X.], 5. Auflage 2007, § 305c [X.], Rn. 22 f.). 19 - 9 - Nur wenn nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden [X.] Zweifel verbleiben und mindestens zwei Auslegungsmöglich-keiten rechtlich vertretbar sind, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 [X.], bei der im [X.] die kundenfeindlichste Auslegung zugrunde zu legen ist (vgl. z.B. Senatsurteil vom 23. Januar 2003, aaO, S. 1238), zur [X.] ([X.] 112, 65, 68 f.; [X.], Urteile vom 9. Juli 2003 - [X.]/02 - NJW-RR 2003, 1247 und vom 15. November 2006, aaO, S. 506.; [X.], 386 f.; 2532; [X.]/[X.], [X.], 67. Auflage 2008, § 305c Rn. 18). 20 b) Selbst wenn der Wortlaut der Nummer 10 des Vertragsformulars der [X.] wegen Verwendung der auf den ersten Blick gegensätzlich wirken-den Begriffe "Bankeinzug" und "abbuchen" noch nicht eindeutig erscheinen mag, hat das Berufungsgericht bei der vorzunehmenden Auslegung unter Be-rücksichtigung der genannten Grundsätze und des gesamten Inhalts des [X.]s Inhalt und Tragweite der Klausel nicht verkannt; das ermittelte Ergebnis ist im Sinne der Erteilung einer Einzugsermächtigung zutreffend. 21 aa) Nach allgemein verbreitetem Verständnis verbindet der Verbraucher mit dem [X.] oder Einzugsverfahren eine Erklärung gegen-über seinem Vertragspartner, mit der diesem gestattet werden soll, anstelle ei-ner Barzahlung oder einer Überweisung durch Vorlage einer entsprechenden Lastschrift bei der [X.] die Begleichung fällig werden-der Beträge zu veranlassen. 22 - 10 - Im Hinblick auf die [X.] und das weit häufigere Vorkom-men (vgl. [X.], aaO; [X.], aaO) dieser Variante des Lastschriftverfah-rens ist deshalb grundsätzlich das bekanntere und schuldnerfreundlichere Ein-zugsermächtigungsverfahren als vereinbart anzusehen. 23 bb) Demgegenüber ist die Annahme, es sei die "weitere" [X.] des Lastschriftverfahrens, das [X.], vereinbart worden, regelmäßig fern liegend. Eine andere Beurteilung wäre nur dann ge-rechtfertigt, wenn dies deutlich zum Ausdruck kommt oder aus der Klausel oder sonstigen Umständen hervorgeht, der Schuldner solle verpflichtet sein, seiner Bank, der Zahlstelle, sogar eine generelle Anweisung zu erteilen, Lastschriften im [X.] einzulösen (vgl. Hadding/Häuser, aaO, Rn. [X.]; [X.] WM 1975, 530, 531). Für ein derartiges Verständnis [X.] sich jedoch in dem Vertragsformular keine [X.]altspunkte. 24 (1) Bei dieser Beurteilung ist außerdem von maßgeblicher Bedeutung, dass aus Sicht des Verbrauchers ausschließlich eine entsprechende - insoweit abschließende - Willenserklärung gegenüber dem Gläubiger, dem [X.], abzugeben ist, während das [X.] eine [X.] ausdrücklich gegenüber der Bank des Kunden erfordert. Das [X.] der [X.] enthält aber ersichtlich nur Vereinbarungen [X.] den Vertragsparteien. Auch sonst ist weder der Klausel noch dem übri-gen Vertragsinhalt eine Verpflichtung des Schuldners zu entnehmen, seiner Bank über die bereits im Vertrag enthaltenen Erklärungen hinaus nunmehr noch einen Abbuchungsauftrag zu erteilen. 25 (2) Dies gilt umso mehr, wenn, wie hier, das dem Kunden im [X.] mit dem Einzugsermächtigungsverfahren vertraute Wort "[X.] - 11 - zug" verwendet wird und alle Umstände nur auf diese Art des Lastschriftverfah-rens hindeuten. So wird dieser Begriff in Nummer 10 selbst und zuvor schon in [X.] 8 des Vertragsformulars benutzt, so dass er für den Verbraucher im [X.] steht und ihm nach allgemeinem Sprachverständnis deutlich macht, es handele sich hierbei um die ihm aus der Erfüllung einer Vielzahl von regel-mäßig wiederkehrenden Zahlungsverpflichtungen des täglichen Lebens geläufi-ge und unter diesem Begriff bekannte Form des bargeldlosen Zahlungsver-kehrs. 27 (3) Zwar mag die im Vertragsformular vorgesehene Angabe der [X.] für sich allein noch kein ausreichender Hinweis darauf sein, dass es sich lediglich um das Einziehungsermächtigungsverfahren handelt, weil die Beklagte zur Einreichung von Lastschriften auch im [X.] die Bankdaten ihrer Kunden ebenfalls benötigte. 28 Indes ist gerade in Verbindung mit dem Wort "Bankeinzug" und dem [X.] räumlichen Zusammenhang mit den Kontodaten davon auszuge-hen, dass sich mit dieser Angabe und der entsprechenden Erklärung nur ge-genüber der [X.] die Annahme verstärkt, der Kunde habe die Abwicklung der Begleichung des Mitgliedsbeitrages nunmehr in vollem Umfang in die Hand der [X.] gegeben, die von ihm geforderte Verpflichtung insoweit bereits vollständig erfüllt und er - der Kunde - müsse nun nichts weiter dazu beitragen. 29 - 12 - c) Etwas anderes ergibt sich nicht durch die Verwendung des Wortes "abzubuchen" am Ende der beanstandeten Vertragsklausel. 30 Dies bewirkt keine zwangsläufige Zuordnung zum Abbuchungsauftrags-verfahren und lässt keine Zweifel an dem sich für den Kunden aus den aufge-führten Umständen erschließenden Bedeutungsgehalt, nur eine Einzugser-mächtigung erteilt zu haben, aufkommen. Der Begriff beschreibt vielmehr die Abwicklung bei der Bank und macht nach allgemeinem und so verstandenem Sprachgebrauch lediglich den Vorgang des Einlösens der Lastschrift und die Belastung des Kontos auf Initiative des Zahlungsempfängers, hier der [X.], gegenüber der Bank des Kunden deutlich. 31 Im Übrigen werden die Begriffe "Abbuchen" und "Einlösen" im [X.] mit dem Lastschriftverfahren und seinen beiden Arten entgegen der Auffassung der Revision sowohl in der Fachliteratur als auch umgangssprach-lich synonym verwendet, ohne dass dabei dem Wort "Abbuchen" eine [X.] zu dem und ein Hinweischarakter gerade auf das Abbuchungsauftragsver-fahren zukommt (vgl. z.B. die vorgeschlagene Formulierung in formularmäßigen [X.] für eine Einziehungsermächtigung: "Ich ermächtige – von [X.] Konto einzuziehen" - so [X.], aaO, § 57 Rn. 3 - sowie für einen Ab-buchungsauftrag: "Hiermit bitte ich, die – eingehenden Lastschriften zu Lasten – Girokonto Nr. – einzulösen" - [X.], aaO, § 57 Rn. 57; vgl. zur [X.] der Begriffe auch [X.], aaO - dort wird das Wort Abbuchen ebenfalls ohne weiteres im Zusammenhang mit einer Einziehungsermächtigung benutzt). 32 - 13 - Diesen beiden Begriffen ist deshalb lediglich gemein, dass sie im [X.] Sprachgebrauch im Zusammenhang mit der Belastung eines Kontos unterschiedslos verwendet und den bloßen "Buchungsvorgang" bei der Bank beschreiben. 33 [X.] [X.] [X.][X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.05.2005 - 10 O 274/05 - [X.] Karlsruhe, Entscheidung vom 20.06.2007 - 15 U 66/05 -

Meta

III ZR 330/07

29.05.2008

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2008, Az. III ZR 330/07 (REWIS RS 2008, 3728)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3728

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