Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.03.2023, Az. I ZB 4/23

1. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 1580

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Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] - 4. Zivilkammer - vom 22. Dezember 2022 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe

1

[X.] ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).

2

I. Gegen einen Beschluss in einem Verfahren auf Ablehnung eines Richters oder eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in der Beschwerdeinstanz ist die Rechtsbeschwerde - mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Das gilt auch, wenn das Beschwerdegericht erstmals über ein Ablehnungsgesuch zu entscheiden hat ([X.], Beschluss vom 4. Januar 2023 - [X.], juris Rn. 2 mwN). Eine nach § 573 Abs. 1 ZPO ergangene Erinnerungsentscheidung des [X.] ist ebenfalls nur dann mit der Rechtsbeschwerde angreifbar, wenn das Beschwerdegericht das Rechtsmittel zugelassen hat ([X.], Beschluss vom 4. Januar 2023 - [X.], juris Rn. 2 mwN). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des [X.], die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar ([X.], Beschluss vom 4. Januar 2023 - [X.], juris Rn. 2 mwN). Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten ([X.], Beschluss vom 4. Januar 2023 - [X.], juris Rn. 2 mwN).

3

Gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung nach § 766 Abs. 1 Satz 2, § 732 Abs. 2 ZPO findet in entsprechender Anwendung von § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO kein Rechtsmittel - und damit auch keine Rechtsbeschwerde - statt (vgl. [X.], NJW-RR 2001, 69 [juris Rn. 6]; [X.], Beschluss vom 2. März 2018 - 4 W 28/17, juris Rn. 9 und 12; [X.] in Musielak/[X.], ZPO, 19. Aufl., § 707 Rn. 12).

4

II. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch     

  

Feddersen     

  

Pohl

  

Schmaltz     

  

Wille     

  

Meta

I ZB 4/23

23.03.2023

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Augsburg, 22. Dezember 2022, Az: 43 T 2183/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.03.2023, Az. I ZB 4/23 (REWIS RS 2023, 1580)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1580

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