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PDF anzeigen5 [X.]/04BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 31. März 2004in der [X.] unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 31. März 2004beschlossen:1. Auf die Revision der Angeklagten [X.]wird dasUrteil des [X.] vom 12. November 2003nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch gegen [X.] Angeklagte aufgehoben.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2StPO als unbegründet verworfen.3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuerVerhandlung und Entscheidung, auch über die [X.] Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des[X.]s zurückverwiesen.[X.][X.] hat die Angeklagte [X.] wegen Beihilfe zumunerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge [X.] mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringerMenge zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.Die dagegen gerichtete Revision der Angeklagten ist zum Schuld-spruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Sie führt aber zur [X.].Entgegen der Auffassung der Revision hat das [X.] ohne Rechtsfehler (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB) dem wegen des vollen-- 3 -deten Verbrechens des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nichtgeringer Menge anzuwendenden Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 [X.] und im Hinblick auf Menge und Qualität des verwahrten Heroin-gemischs einen minder schweren Fall im Sinne von § 29a Abs. 2 BtMG ver-neint. Da das [X.] die Strafe [X.] bis auf Menge und Qualität des He-roins [X.] ausschließlich mit gewichtigen strafmildernden Erwägungen gegendie 52jährige, nicht vorbestrafte und krankheitsbedingt durch den [X.] leicht [X.] Angeklagte zugemessen hat, besorgt der Senat,daß das geringere Gewicht ihrer Tat in der relativ hohen, die Höchststrafe füreinen minder schweren Fall um drei Jahre überschreitenden und fast an [X.] des vorbestraften und bewährungsbrüchigen [X.] Freiheitsstrafe keinen ausreichenden Niederschlag gefun-den hat.Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der neue [X.] wird die Strafe auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen zu-messen können, die freilich um solche ergänzt werden können, die den bis-herigen Feststellungen nicht widersprechen.[X.] [X.]
Meta
31.03.2004
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2004, Az. 5 StR 90/04 (REWIS RS 2004, 3801)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3801
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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