Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2002, Az. 5 StR 441/02

5. Strafsenat | REWIS RS 2002, 1096

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5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 22. Oktober 2002in der [X.] bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 22. Oktober 2002beschlossen:1. Auf die Revisionen der Angeklagten [X.]und [X.]wird das Urteil des [X.] vom23. April 2002 nach § 349 Abs. 4 StPO in den [X.] gegen beide Angeklagte mit den zugehörigenFeststellungen aufgehoben.2. Die weitergehenden Revisionen beider Angeklagten wer-den nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten [X.]wegen bewaffnetenHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheitmit unerlaubtem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomati-sche Selbstladekurzwaffe sowie in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz [X.] in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von achtJahren verurteilt. Die Angeklagte [X.]hat das [X.] wegenunerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in [X.] mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln innicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs [X.] verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. [X.] beider Angeklagten sind, soweit die Rechtsmittel sich gegen die- 3 -Schuldsprüche richten, aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 24. September 2002 unbegründet im Sinne des § 349Abs. 2 StPO. Jedoch können die Strafaussprüche gegen beide [X.] sachlichrechtlichen Gründen keinen Bestand haben.1. Betreffend den Angeklagten [X.]hat der Generalbundesan-walt zutreffend ausgeführt:—Die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe erweist sich als nicht [X.] begründet und begegnet im Hinblick auf das Erfordernis eines ge-rechten [X.] durchgreifenden rechtlichen Bedenken.In der Rechtsprechung des [X.] ist anerkannt, daß [X.] grundsätzlich Sache des Tatrichters ist. Er allein ist in derLage, sich auf Grund der Hauptverhandlung einen umfassenden Eindruckvon Tat und Täter zu verschaffen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen,wenn Rechtsfehler vorliegen, insbesondere wenn der Strafrichter von einemfalschen Strafrahmen ausgegangen ist, seine [X.] sich fehlerhaft sind oder rechtlich anerkannte Strafzwecke außer acht ge-lassen haben oder wenn sich die Strafe von ihrer Bestimmung, gerechterSchuldausgleich zu sein, so weit nach oben oder unten inhaltlich löst, daßein grobes Mißverhältnis zwischen Schuld und Strafe besteht (BGHSt 17, 35,36/37; 29, 319, 320 jeweils m. w. N.; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungs-rahmen 1). Dabei kann die Höhe der vom Tatrichter für den konkreten Fallbestimmten Strafe vom Revisionsgericht anhand der im Urteil dargelegtenUmstände grundsätzlich nicht ohne weiteres nachgeprüft werden. Je mehrsich die im Einzelfall verhängte Strafe aber dem unteren oder oberen [X.] zur Verfügung stehenden Strafrahmens nähert, umso höher sind [X.], die an eine umfassende Abwägung und eine erschöpfendeWürdigung der für die Bemessung der Strafe maßgeblichen straferschwe-renden und strafmildernden Umstände zu stellen sind (BGHR StGB § 46- 4 -Abs. 1 Strafhöhe 2; BGHR StGB § 222 Strafzumessung 1; [X.]; 1986, 57).Nach diesen Grundsätzen sind die Strafzumessungserwägungen desangefochtenen Urteils nicht rechtsbedenkenfrei. Das [X.] hat zugun-sten des Angeklagten bei der Strafzumessung insbesondere sein jugendli-ches Alter berücksichtigt, ebenso die fehlenden Vorstrafen sowie sein Teil-geständnis, die Tatsache, daß Grundlage der Aburteilung ein durch den [X.] einer Vertrauensperson der Polizei angeschobenes Scheingeschäft war,daß die Betäubungsmittel sichergestellt werden konnten und damit eine Ge-fährdung der Allgemeinheit ausgeblieben ist. Ob diese gewichtigen Strafmil-derungsgründe für die [X.] hätten Veranlassung bieten müssen,schon die Voraussetzungen eines minder schweren Falles im Sinne des§ 30a Abs. 3 BtMG anzunehmen, kann letztlich dahinstehen. Jedenfalls fehltes angesichts dieser Milderungsgründe unter dem Gesichtspunkt des ge-rechten [X.] an einer ausreichenden Begründung der Strafhöhe(acht Jahre Freiheitsstrafe). Diese war hier umso mehr erforderlich, weil sichdie erhöhte Gefährlichkeit, der § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG seinem Zweck nachin Fällen bewaffneter [X.] begegnen soll, eher im un-teren Bereich denkbarer Fallgestaltungen hielt und der Reinheitsgehalt dersichergestellten Betäubungsmittel jedenfalls nicht ungewöhnlich hoch [X.] Auch den Strafausspruch gegen die Angeklagte [X.], [X.] des Angeklagten [X.] [X.], vermag der [X.] insoweit andersals der [X.] nicht als rechtsfehlerfrei zu erachten.Das [X.] hat das Vorliegen eines minder schweren Falles [X.] des § 29a Abs. 2 BtMG verneint. Es hat zur Begründung dessen zwareine Vielzahl von Gesichtspunkten, die für oder gegen eine Strafrahmenver-schiebung sprechen, gegeneinander abgewogen. Gleichwohl besorgt [X.], daß das [X.] dabei mit der Argumentation, daß die Ange-klagte —bei der Tatbegehung unter dem Einfluß ihres Ehemannes stand und- 5 -ihr Tatbeitrag als gering einzustufen istfi, die Besonderheiten des Falles nichthinreichend berücksichtigt hat. Die Angeklagte war vom [X.] Ehemannes überrascht und forderte ihn auf, das Heroin sofort aus [X.] zu schaffen. Nachdem sie eine Teilmenge des [X.] in [X.] verstaut hatte, war sie nur sehr kurze [X.] in [X.] allenfalls weniger Stunden Œ im Besitz des [X.].Dem besonderen Konflikt zwischen dem gesetzlichen Verhaltensgebot unddem orientalisch geprägten [X.] zwischen den beiden Ange-klagten trägt die Wendung, daß die Angeklagte —unter dem Einfluß ihresEhemannes standfi, nicht hinreichend Rechnung.Der [X.] kann nicht ausschließen, daß das [X.] bei Annah-me eines minder schweren Falles zu einer milderen Strafe gelangt wäre.[X.] [X.] Raum

Meta

5 StR 441/02

22.10.2002

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2002, Az. 5 StR 441/02 (REWIS RS 2002, 1096)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1096

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