Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2007, Az. 5 StR 74/07

5. Strafsenat | REWIS RS 2007, 3874

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5 StR 74/07 [X.]BESCHLUSS vom 10. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. Mai 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. November 2006 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch im Fall II. 2. der Urteilsgründe und im [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. [X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die da-gegen mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus dem [X.] ersichtlichen Teilerfolg. Das Rechtsmittel ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Das [X.] hat aufgrund des Geständnisses des zu den [X.] gewesenen Angeklagten folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 2 - 3 - a) Der Angeklagte kaufte am 26. September 2001 200 g und am 29. November 2001 weitere 100 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 40 %. Er streckte das Rauschgift und verkaufte dieses [X.] bis auf einen selbst konsumierten Teil von ungefähr je einem Zehntel [X.] gewinnbringend weiter. Das [X.] hat für diese Taten die Annahme minder schwerer Fälle gemäß § 29a Abs. 2 BtMG abgelehnt. 3 b) Der Angeklagte war ferner im Auftrag des mit ihm befreundeten [X.] A. gegen eine zugesagte angemessene Entlohnung am 19. und 20. November 2001 zur Abwicklung eines Kokainverkaufs von 1 kg für 58.000 DM zwischen in [X.] ansässigen Verkäufern und in [X.] befindlichen Käufern wie folgt tätig: 4 5 Der Angeklagte reiste mit dem Pkw nach [X.]. Dort weigerte sich der Verkäufer, dem Angeklagten das Rauschgift ohne sofortige Bezahlung zu übergeben. Deshalb vereinbarte der Angeklagte telefonisch ein Treffen mit dem Käufer in [X.], bei dem der Angeklagte den vereinbarten Kaufpreis erhalten und diesen in [X.] gegen Aushändigung des Kokains übergeben sollte. Der Angeklagte wartete in [X.] mehrere Stunden auf den [X.]. Als dieser sich trotz des Drängens des Angeklagten [X.], mit ihm gemeinsam nach [X.] zu fahren, meinte der Angeklagte, dass die Durchführung des geplanten [X.] endgültig gescheitert sei. Er kehrte nach [X.] zurück. Das [X.] hat für diese Tat (Fall II. 2. der Urteilsgründe) ein [X.] unerlaubtes Handeltreiben angenommen, weil der Ange-klagte den Transport und die Weitergabe der Betäubungsmittel und des Kaufpreises zwischen [X.] und [X.] frei und nach eigenem Gutdün-ken durchführen sollte und er selbstständig Kontakt zu Lieferanten und [X.] aufgenommen und versucht hat, zwischen diesen zu vermitteln, um das Geschäft in Erwartung einer Belohnung erfolgreich abzuschließen. Das [X.] hat für diese Tat ebenfalls die Annahme eines minder schweren 6 - 4 - Falles gemäß § 29a Abs. 2 BtMG abgelehnt und aus dem gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Regelstrafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG auf die Einsatzfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten erkannt. 2. Der [X.] weist zu Recht darauf hin, dass im Fall II. 2. der Urteilsgründe das Handeln des Angeklagten über eine bloße Kuriertätigkeit hinausgegangen ist. Wenigstens die vom Angeklagten eigen-ständig vorgenommene Vermittlungstätigkeit belegt eine unmittelbare Beteili-gung des Angeklagten am Verkauf und Ankauf des Rauschgifts. Solches [X.] ein täterschaftliches Handeltreiben (vgl. [X.], 1220, 1221, zur Aufnahme in [X.]St bestimmt; vgl. auch [X.] [X.] Kammer [X.] NJW 2007, 1193, 1194). 7 8 Indes kann der Strafausspruch nicht aufrechterhalten bleiben. Das [X.] hat lediglich den strafschärfenden Umstand des Handeltreibens mit der harten Droge Kokain in der Absicht, die nicht geringe Menge vielfach zu überschreiten, als für die Anwendung des Regelstrafrahmens bestimmend herangezogen und folgende Milderungsgründe ohne weitere Erwägung als unerheblich bewertet: nicht ausschließbare erhebliche Minderung der [X.] wegen Kokainabhängigkeit, Geständnis, Unbestraftheit zur Tatzeit, straf- und drogenfreie Lebensführung seit einer Verurteilung vom 1. Juli 2002 zu einer inzwischen erlassenen Freiheitsstrafe, Fehlschlag der lange zurückliegenden Tat, vom Angeklagten nicht zu verantwortende lange Verfahrensdauer und die Selbststellung des Angeklagten nach Kenntniser-langung von einem Haftbefehl in diesem Verfahren. Bei dem hier vorliegenden besitzlosen Betäubungsmittelhandel, der erheblich zurückliegenden Tatzeit und den weiteren aufgeführten [X.] aus-schließlich gewichtigen [X.] Milderungsgründen ist das alleinige Abstellen auf eine hohe Grenzwertüberschreitung zur Ablehnung einer Strafrahmenver-schiebung auch vor dem Hintergrund des eingeschränkten Prüfungsmaßsta-bes des Revisionsgerichts (vgl. [X.]St 3, 179; 24, 268) Ausdruck einer defi-9 - 5 - zitären, durchgreifend bedenklichen Gesamtabwägung (vgl. [X.]R StGB vor § 1/minder schwerer Fall Gesamtwürdigung, unvollständige 2; [X.], [X.] vom 24. August 1995 [X.] 4 StR 463/95, insoweit nicht in [X.]R BtMG § 30 Abs. 2 Strafrahmenwahl 4 abgedruckt; [X.] NStZ-RR 1997, 50, 51). Die festgesetzte Einsatzstrafe hat demnach keinen Bestand. Deren Aufhebung zieht auch die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. Die übrigen [X.] sehr maßvollen [X.] Freiheitsstrafen von einem Jahr und von neun Monaten können bestehen bleiben. Den ihnen zugrunde liegenden Ta-ten wohnt auch ein erheblicher Erfolgsunwert inne (vgl. Schäfer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. [X.]. 580), der die Strafrahmenwahl des Landge-richts hier trägt. 10 11 3. Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem hier vorlie-genden [X.] nicht. Der neue Tatrichter wird die Strafe im Fall II. 2. des landgerichtlichen Urteils und die Gesamtfreiheitsstrafe auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen zumessen können, die freilich um solche er-gänzbar sind, die den bisherigen Feststellungen nicht widersprechen. [X.] [X.]Raum Brause Jäger

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5 StR 74/07

10.05.2007

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2007, Az. 5 StR 74/07 (REWIS RS 2007, 3874)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3874

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