Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.04.2016, Az. VII ZR 16/15

7. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 13536

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Gegenstand

Verletzung des rechtlichen Gehörs


Tenor

Der Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben.

Das Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 29. Dezember 2014 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 4.338.513,76 €

im Verhältnis zur Klägerin zu 1:

1.392.040,60 €

zur Klägerin zu 2:

480.014,00 €

zum Kläger zu 3:

288.008,40 €

zur Klägerin zu 4:

120.003,50 €

zur Klägerin zu 5:

60.001,75 €

zur Klägerin zu 6:

60.001,75 €

zur Klägerin zu 7:

1.938.443,76 €

([X.]:

1.796.666,76 €
+ Feststellung: 141.777 €)

Gründe

I.

1

Die klagenden Versicherer, die Kläger zu 1 bis 6, nehmen die Beklagte aus übergegangenem Recht, die Klägerin zu 7 nimmt die Beklagte aus eigenem Recht wegen eines [X.] an einem von der [X.] an die Klägerin zu 7 gelieferten [X.] auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 7, die [X.], (im Folgenden nur: Klägerin zu 7) bestellte am 15. Januar 1998 das streitgegenständliche [X.] zu einem Preis von netto 1.260.000 DM. Dabei sollten die technischen Änderungen, die an einem anderen System vorgenommen worden waren, eingearbeitet werden. Mit Schreiben vom 19. Januar 1998 bestätigte die Beklagte den Auftrag. Dem [X.] lagen "Ergänzende Bedingungen" zugrunde, die unter "[X.]. Gewährleistung" eine Garantie für die einwandfreie Funktion der Anlage von 12 Monaten vorsahen. Die Anlage wurde nach einem Probelauf in der [X.] vom 28. August bis zum 30. November 1998 am 1. Dezember 1998 abgenommen. Die Klägerin zu 7 änderte das [X.] dahingehend ab, dass ein Hahnensystem eingebaut und der obere Teil der Tür des [X.] abgesägt wurde.

3

Am 8. Dezember 2001 kam es zu einem Brand in dem [X.], bei dem dieses vollständig zerstört wurde. Es kam darüber hinaus zu einer Betriebsunterbrechung bei der Klägerin zu 7. Die Reparatur bzw. der Wiederaufbau des [X.]s wurde von der [X.] durchgeführt. Sie stellte der Klägerin zu 7 hierfür einen Betrag in Höhe von 141.777 € netto in Rechnung, dessen Bezahlung jedoch abgelehnt wurde.

4

Die Klägerin zu 7 fordert von der [X.] den Ersatz von restlichen Reparaturkosten in Höhe von 296.666,76 € sowie eines Betriebsunterbrechungsschadens in Höhe des von ihr zu tragenden Eigenanteils von 1.500.000 €, mithin die Zahlung von 1.796.666,76 €, sowie die Feststellung, dass der [X.] kein Werklohnanspruch in Höhe von 141.777 € zusteht. Die Kläger zu 1 bis 6 verlangen aus übergegangenem Recht den Ersatz der von ihnen jeweils übernommenen Anteile des eingetretenen Betriebsunterbrechungsschadens im Umfang von insgesamt 2.400.070 €.

5

Nachdem ein vom [X.] am 2. März 2012 erlassenes Grundurteil auf die Berufung der [X.] durch Urteil des Berufungsgerichts vom 14. Februar 2013 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen worden war, hat dieses mit Teil- und Grundurteil vom 14. Februar 2014 der negativen Feststellungsklage der Klägerin zu 7 stattgegeben und die Klageanträge im Übrigen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die dagegen gerichtete Berufung der [X.] ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen, wogegen sich die Beschwerde der [X.] richtet. Sie will weiterhin die Abweisung der Klage erreichen.

II.

6

1. Das Berufungsgericht führt aus, das [X.] sei zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kläger, hiervon die Kläger zu 1 bis 6 aus abgetretenem Recht, von der [X.] aus positiver Forderungsverletzung dem Grunde nach die zur Behebung der Schäden an dem verbrannten [X.] erforderlichen Kosten und den [X.] ersetzt verlangen könnten. Der [X.] sei als Werklieferungsvertrag über nicht vertretbare Sachen zu qualifizieren, auf welchen gemäß § 651 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB a.F. Werkvertragsrecht Anwendung finde. Zu Recht sei das [X.] weiter davon ausgegangen, dass es sich bei den verfolgten Zahlungsansprüchen der Kläger um solche aus positiver [X.]sverletzung handele, welche nicht verjährt seien.

7

Das [X.] habe das Ergebnis der Beweisaufnahme zutreffend dahingehend gewürdigt, dass nach den  in sich schlüssigen und nachvollziehbaren  Ausführungen des Sachverständigen D. der streitgegenständliche Brand dadurch entstanden sei, dass austretender Wasserstoff an die sich in der Umgebung des [X.] befindlichen Zündquellen gelangt sei; insoweit habe die von der [X.] ausgeführte Konstruktion nicht den [X.]chutzbestimmungen entsprochen. Auch die weitere Würdigung des [X.]s, der zufolge die von der Klägerin zu 7 unstreitig durchgeführten Änderungen  Einbau eines Hahnensystems und Absägen des oberen Teils der Tür des [X.]  auf die Brandursache keinen Einfluss gehabt hätten, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere habe die Klägerin zu 7  wie die nach erfolgter Zurückverweisung des Rechtsstreits durchgeführten Zeugenvernehmungen ergeben hätten  zwischen Abnahme und Brand keine weiteren Änderungen am [X.] vorgenommen. Allein die Tatsache, dass sich auf den nach dem Brand gefertigten Lichtbildern im Bereich des [X.] "undefinierbare Gegenstände" fänden, welche im Ursprungszustand nicht vorhanden gewesen seien, lasse keinen zwingenden Rückschluss auf eine technische Änderung zu. Denn es sei ohne weiteres möglich, dass solche Gegenstände als [X.]chrott infolge der Löscharbeiten an diesen Ort gelangt seien.

8

[X.] habe bei seiner ergänzenden Anhörung im Termin vom 18. Dezember 2014 die sich aus den von der [X.] vorgelegten Privatgutachten ergebenden Kernaussagen - in Übereinstimmung mit seinen bisherigen gutachterlichen Ausführungen - in schlüssiger und in sich nachvollziehbarer Weise widerlegt. Vor diesem Hintergrund sei die Einholung eines gänzlich neuen Sachverständigengutachtens nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des § 412 Abs. 1 ZPO nicht gegeben seien.

9

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde der [X.] führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Die Beschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht sich nicht hinreichend mit den Einwendungen der von der [X.] hinzugezogenen Privatsachverständigen auseinandergesetzt und damit das Recht der [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

a) Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt vor, wenn sich aus den Umständen klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht nicht nachgekommen ist, entscheidungserhebliche Ausführungen der [X.]en zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das ist der Fall, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden [X.]vortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt ([X.], Beschluss vom 27. Januar 2010  VII ZR 97/08, [X.], 931 Rn. 8; [X.], NJW 2009, 1584 Rn. 14; [X.] 1995, 1033, 1034, juris Rn. 21). Zwar muss sich das Gericht nicht mit jedem von einer [X.] vorgebrachten Gesichtspunkt auseinandersetzen. Das Gericht verstößt jedoch gegen das Recht einer [X.] auf rechtliches Gehör, wenn es im Urteil nicht zu erkennen gibt, dass es den Streit zwischen dem gerichtlichen Sachverständigen und dem von der [X.] beauftragten [X.] sorgfältig und kritisch gewürdigt und die Streitpunkte zumindest mit dem gerichtlichen Sachverständigen erörtert hat. Das Gericht muss mit einleuchtender und logisch nachvollziehbarer Begründung einer der Auffassungen den Vorzug geben. Die Entscheidungsgründe müssen zudem erkennen lassen, dass eine Auseinandersetzung mit den Einwendungen stattgefunden hat, die sich aus dem Privatgutachten ergeben (vgl. [X.], Beschluss vom 15. Dezember 2015  VI ZR 557/15, NJW 2016, 639 Rn. 5 f.; Beschluss vom 27. Januar 2010  VII ZR 97/08, aaO Rn. 9 m.w.N.).

b) Die Begründung des Berufungsurteils trägt diesen Anforderungen nicht hinreichend Rechnung. Das Berufungsgericht hat zwar im Hinblick auf von ihm formulierte Kernaussagen der von der [X.] beigebrachten Privatgutachten eine Anhörung des Sachverständigen D. angeordnet. Die Entscheidungsgründe lassen jedoch nicht erkennen, dass sich das Berufungsgericht mit den nachfolgend benannten Einwendungen der [X.], die sich aus den vorgelegten Privatgutachten ergeben, in hinreichendem Maße auseinandergesetzt hat.

Im Einzelnen geht es um folgende Einwände:

aa) Die Beklagte hat gegenüber dem Vorwurf, das von der [X.] gelieferte [X.] weise Konstruktionsfehler auf, unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Sachverständigen B. (Bezug auf [X.]. 990 [X.]), die auch von dem von der [X.] beauftragten Sachverständigen [X.] geteilt werden (Bezug auf [X.]. 835 und [X.]. 1532 f[X.]), vorgebracht, dass nach Untersuchungen an einem baugleichen [X.] die Menge an austretendem Wasserstoff durch [X.] beschränkt sei und eine zündfähige Konzentration an den vom Sachverständigen D. als Zündquelle bezeichneten Stellen nicht auftreten könne. Die Installation eines Gaswarnmelders im oberen Teil des [X.] habe dem Stand der Technik entsprochen. Wasserstoff sei aufgrund seiner physikalischen Eigenschaft leichter als Luft und bewege sich nach oben, nicht dagegen seitlich. Der [X.] verlaufe so schnell, dass bereits nach wenigen Zentimetern von der [X.] davon auszugehen sei, dass kein zündfähiges Gemisch mehr vorliege. Die Aufkonzentration von Wasserstoff werde außerdem durch die installierte Absauganlage verhindert.

Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Vorbringen der [X.] nicht auseinandergesetzt. Es führt insbesondere nicht aus, aus welchen Gründen diese auf die von der [X.] eingeholten Privatgutachten gestützten Einwendungen durch die Äußerungen des Sachverständigen D. im Rahmen des Termins vom 18. Dezember 2014 oder seine schriftlichen Ausführungen in den erstatteten Gutachten widerlegt werden. Welche Feststellungen der Sachverständige D. zu diesen Einwendungen getroffen hat, lässt sich den Entscheidungsgründen nicht entnehmen. Es fehlt daher an einer schlüssigen Begründung, warum die Darlegungen des Sachverständigen D. im Ergebnis für schlüssig und in sich nachvollziehbar gehalten werden. Dies begründet einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG.

bb) Die Beklagte hat, gestützt auf das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten des Sachverständigen [X.], in Frage gestellt, dass im [X.]punkt des [X.] überhaupt ein [X.] 1 eingebaut gewesen sei, an dem sich nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen [X.] entzündet haben solle. Den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, der [X.] 1 sowie der Wassereinlauf seien offensichtlich verbrannt, hat die Beklagte entgegengehalten, dass die vordere Anschlussarmatur nach dem Brand noch unverbrannt am Boden vorgefunden worden sei und auch die Durchgangsverschraubung thermisch weitgehend unbeschädigt geblieben sei, was mit dem vom Gerichtssachverständigen unterstellten Ablauf des Schadensereignisses nicht in Einklang zu bringen sei (Bezug auf [X.]. 1412, 1435 ff. und 1739 [X.]). Die Beklagte hat zudem unter Benennung des Zeugen M. behauptet, dass es sich bei der [X.]flasche nicht um eine geschlossene Flasche gehandelt habe und somit ein "Wegschleudern" der Durchgangsverschraubung nicht in Betracht komme (Bezug auf [X.]. 1361 [X.]). Die Beklagte hat darüber hinaus geltend gemacht, dass der [X.] aus [X.] hergestellt sei und dieses Material bei Hitzeeinwirkung nicht zerplatze (Bezug auf [X.]. 1413 f. und [X.]. 1362 d. A.).

Das Berufungsgericht hat sich in den Entscheidungsgründen mit diesen Einwänden der [X.] in keiner Weise auseinandergesetzt, den angebotenen Beweis nicht erhoben und auch nicht erläutert, welche gegenteiligen Ausführungen des Sachverständigen D. die Würdigung tragen, dessen Ausführungen seien nachvollziehbar und in der Sache überzeugend. Damit verletzt das Berufungsgericht ebenfalls den Anspruch der [X.] auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG.

cc) Die Beklagte hat weitere Einwendungen auf den vorgefundenen Brandtrichter gestützt und auf die Auswertungen der an der tiefsten Stelle des [X.] festzustellenden [X.]chäden (Bezug auf [X.]. 1732-1736 [X.]). Sie hat dem Gerichtssachverständigen, gestützt auf das Privatgutachten des Sachverständigen [X.], vorgeworfen, ohne hinreichende Befundtatsachen und unter Missachtung gegenteiliger Indizien von einem atypischen Verlauf des [X.] ausgegangen zu sein. Die tiefste Stelle des [X.] habe sich neben dem [X.] im Bodenbereich befunden (Bezug auf [X.]. 1435 ff. d. A., Abbildung 5). Der Gerichtssachverständige sei von einer Brandverlagerung durch abtropfendes, brennendes Plexiglas ausgegangen, welches die Schäden unterhalb eines Ausbrandtrichters hervorrufen könne. Spuren von abtropfendem Kunststoff seien jedoch nur auf dem Boden außerhalb des [X.] feststellbar gewesen (Bezug auf [X.]. 1435 ff. d. A., S. 10 ff. des Gutachtens [X.]). Der Sachverständige [X.] habe festgestellt, dass auf dem Kunststoffbelag, auf dem die [X.] festgestellt worden seien, keine [X.]chäden entstanden seien. Für die vom Gerichtssachverständigen angenommene Brandverlagerung fehle es daher an Anknüpfungstatsachen. Der Sachverständige [X.] habe zudem aus anderen Befundtatsachen gefolgert, dass Kunststoff nicht nach innen in den Schrank getropft sein könne. Auf der Türschwelle seien keine [X.] erkennbar gewesen. Diese sei auch nicht, wie vom Gerichtssachverständigen angenommen, durch ein Türblatt verdeckt gewesen. An der fraglichen Stelle unter der [X.] und oberhalb des [X.]s habe sich zudem lediglich eine geschlossene Metallplatte befunden, so dass nicht erklärbar sei, welcher Kunststoff im Inneren verbrannt sein solle.

Das Berufungsgericht hat sich mit diesen auf dem Gutachten des Sachverständigen [X.] beruhenden Einwendungen der [X.] allerdings teilweise befasst, soweit es um die Auswertung der an der tiefsten Stelle des [X.] festzustellenden [X.]chäden und die Schlussfolgerungen geht, die aufgrund der Spuren von abgetropftem Kunststoff außerhalb des [X.] gezogen werden können. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist gleichwohl gegeben, weil sich dem Berufungsurteil zum einen nicht plausibel entnehmen lässt, welche Bedeutung diesen Abtropfspuren im Rahmen der Beurteilung der Brandursache zukommt, und nicht begründet wird, warum die Ausführungen des Sachverständigen D., auch im Inneren des [X.] sei ein Abtropfen für ihn möglich, in sich nachvollziehbar und überzeugend sind. Zum anderen ist die Auseinandersetzung mit den Einwänden der [X.] nicht vollständig. Das Berufungsgericht nimmt keine Stellung dazu, warum sich an der Beurteilung des Gerichtssachverständigen nichts ändert, wenn der Kunststoffbelag unter den [X.] außerhalb des [X.] keine [X.]chäden aufweist. Außerdem fehlt eine Erklärung dafür, welche Bauteile im Inneren des [X.] verbrannt und nach innen abgetropft sein sollen.

Der von der [X.] gerügte Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung der Einwände der [X.] zu einem für diese günstigeren Ergebnis gelangt wäre. Denn es ist nicht völlig fernliegend, dass der Gerichtssachverständige bei Berücksichtigung dieser Einwände eine [X.] unterhalb des [X.] 1 nicht sicher hätte ausschließen können, so dass in diesem Fall der Beweis zugunsten der Kläger nicht als geführt angesehen werden könnte, dass der Brand aufgrund einer unzureichenden Konstruktion des von der [X.] gelieferten [X.]s entstanden ist.

dd) Die Beklagte hat weiter geltend gemacht, als alternative Brandursache komme in Betracht, dass sich am Boden der Anlage Bauteile entzündet hätten, die nicht von ihr eingebaut worden seien. Es seien an der tiefsten Stelle des [X.] kabelähnliche Gegenstände zu erkennen, die wahrscheinlich Reste eines elektrischen Verbrauchers darstellten (Bezug auf [X.]. 1435 ff., [X.]. 1535 und [X.]. 1729, 1732 d. A.). Der Zeuge [X.] habe zudem bekundet, dass auf den vom Brandort gefertigten Lichtbildern eine Wanne zu sehen sei (Bezug auf das Sitzungsprotokoll des [X.]s vom 26. September 2013, [X.]. 1653 [X.]). Dieser Befund sei von den [X.] und [X.] bestätigt worden (Bezug auf [X.]. 989, 991 und [X.]. 1538 [X.]). Nach der Aussage des Zeugen [X.] stamme die Wanne nicht von der [X.]. Die Annahme des Berufungsgerichts, es handele sich um [X.]chrott, der infolge von Löscharbeiten dort hingelangt sei, lasse sich nicht damit in Einklang bringen, dass die [X.]puren an der Wanne mit den weiteren lokalen [X.]puren übereinstimmten (Bezug auf [X.]. 1734 f[X.]).

Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der Gegenstände, die nach der Behauptung der [X.] nachträglich und ohne ihre Veranlassung in die Diffusionsanlage eingefügt worden seien, in Übereinstimmung mit dem [X.] angenommen, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass zwischen Abnahme und Brand keine weiteren Änderungen am [X.] vorgenommen worden seien. Die auf den nach dem Brand gefertigten Lichtbildern im Bereich des [X.] 1 abgebildeten "undefinierbaren Gegenstände" ließen keinen Rückschluss auf eine technische Änderung zu, weil diese Gegenstände als [X.]chrott infolge der Löscharbeiten an diesen Ort gelangt sein könnten. Mit den gegen diese Feststellungen vorgebrachten Einwänden der [X.], die geeignet sind, die gegenteiligen Zeugenaussagen in Frage zu stellen, setzt sich das Berufungsgericht dagegen nicht auseinander.

Das Berufungsurteil beruht auch insoweit auf einer Verletzung des Anspruchs der [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des Vorbringens der [X.] zu einem für diese günstigeren Ergebnis gelangt wäre. Die Einwände der [X.] sind erheblich, weil durch sie eine alternative Brandursache nahegelegt wird und der vom Gerichtssachverständigen gezogene Rückschluss auf eine unzureichende Konstruktion des von der [X.] gelieferten [X.] für den Fall, dass diese Ursache nicht sicher ausgeschlossen werden kann, nicht haltbar wäre.

[X.]                                                 Herr Richter am                                          Graßnack

                                                        Bundesgerichtshof

                                                        Prof. Dr. [X.] ist

                                                        wegen Krankheit

                                                        an der Unterschrift

                                                        gehindert

                                                        [X.]

                      Sacher                                                        Wimmer

Meta

VII ZR 16/15

06.04.2016

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Stuttgart, 29. Dezember 2014, Az: 19 U 42/14, Urteil

Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.04.2016, Az. VII ZR 16/15 (REWIS RS 2016, 13536)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13536

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