Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2011, Az. 3 StR 134/11

3. Strafsenat | REWIS RS 2011, 6480

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 134/11
vom
19. Mai 2011
in der Strafsache
gegen

wegen
Vergewaltigung u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des
Beschwerde-führers
und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 19. Mai 2011 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der [X.] des [X.] in [X.] vom 22. November 2010

a) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte der [X.] in Tateinheit mit Körperverletzung in zwei Fällen so-wie der Körperverletzung schuldig ist,

b) im Ausspruch über die [X.] aufgehoben; die zu-gehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten "der sexuellen Nötigung im [X.] schweren Fall (Vergewaltigung) in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Körperverletzung, sowie der Körperverletzung" schuldig gesprochen und ihn deswegen "unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts -
Jugendschöffen-gericht -
[X.] vom 03.11.2008" zu der [X.] von fünf Jahren 1
-
3
-
verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten rügt die Verlet-zung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren.

1. Das Rechtsmittel ist bezüglich des Schuldspruchs unbegründet im Sinne von §
349 Abs. 2 StPO. Jedoch fasst der Senat ihn zur Klarstellung neu. Verwirklicht der Täter einer sexuellen Nötigung -
wie hier -
das [X.] des
§
177 Abs. 2 Satz 2
Nr. 1 StGB, so ist die Tat in der Urteilsformel als [X.] zu bezeichnen, denn sowohl der Gesetzestext als auch die Über-schrift heben mit diesem Begriff die mit einem Eindringen in den Körper ver-bundene Begehungsweise besonders
hervor ([X.], Beschluss vom 30. März 2000 -
4 StR 94/00, [X.], 357;
Beschluss vom 27. Mai 1998 -
3 [X.], [X.], 2987).

2. Der Ausspruch über die [X.] hat dagegen keinen [X.].

Nach den Feststellungen hatte das Urteil des Amtsgerichts [X.] vom 3.
November 2008 seinerseits Verurteilungen des Angeklagten zu Jugendstrafe durch dasselbe Gericht vom 5. April 2005 und vom 15. Januar 2007 einbezo-gen. Die diesen beiden Urteilen zugrunde liegenden Sachverhalte teilt das [X.] indes nicht mit, obwohl es hierzu gehalten war, um die [X.] Nachprüfung der Strafzumessung zu ermöglichen ([X.], Beschluss vom 22. September 1999 -
3 [X.], [X.], 661; [X.], [X.], 14.
Aufl., § 31 Rn. 62 f.).

Hierzu wird der neue Tatrichter die erforderlichen ergänzenden Feststel-lungen zu treffen haben; die bisherigen Feststellungen sind von dem [X.] nicht betroffen und können aufrechterhalten bleiben.
2
3
4
5
-
4
-
Der neue Tatrichter wird auch zu beachten haben, dass weitere frühere Entscheidungen, die ihrerseits in ein einzubeziehendes Urteil einbezogen [X.], in der Urteilsformel zu bezeichnen sind ([X.] aaO § 54 Rn. 20 mwN).

[X.] von [X.] befindet
Schäfer

sich im Urlaub und ist daher

gehindert zu unterschreiben.

[X.]

Mayer

Menges
6

Meta

3 StR 134/11

19.05.2011

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2011, Az. 3 StR 134/11 (REWIS RS 2011, 6480)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6480

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