Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.03.2011, Az. 2 StR 8/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 8051

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Gegenstand

Bildung einer Einheitsjugendstrafe trotz Vollstreckung der früher verhängten Strafe


Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] - [X.] - vom 5. August 2010 im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hatte den Angeklagten durch Urteil vom 25. Mai 2009 wegen gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, wegen Raubs in Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen Bedrohung unter Einbeziehung des auf ein Jahr neun Monate Jugendstrafe lautenden Urteils des [X.] vom 5. August 2008 zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der Senat das Urteil durch Beschluss vom 24. Februar 2010 (2 [X.] - NStZ-RR 2010, 214) im Fall 8 der Urteilsgründe sowie im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf und verwies die Sache insoweit an das [X.] zurück. Die neu zur Entscheidung berufene [X.] hat den Angeklagten nunmehr im Fall 8 der Urteilsgründe des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und ihn zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Das [X.] hat die Jugendstrafe aus dem früheren Urteil des [X.] vom 5. August 2008 nicht einbezogen. Diese Strafe hat der Angeklagte in Unterbrechung der Untersuchungshaft nach Erlass des ersten in dieser Sache ergangenen Urteils vollständig verbüßt. Das [X.] ist der Ansicht, dass eine Einbeziehung dieses Urteils deswegen nicht mehr erfolgen könne ([X.]). Das ist rechtsfehlerhaft. Lagen die Voraussetzungen für die Bildung einer Einheitsjugendstrafe im Zeitpunkt des auf die Revision des Angeklagten aufgehobenen Urteils vor, so ist § 31 Abs. 2 [X.] auch dann anzuwenden, wenn die früher verhängte Strafe inzwischen vollstreckt ist. Wie bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB (vgl. mwN Senatsbeschluss vom 14. April 2010 - 2 [X.]; [X.], StGB 58. Aufl. § 55 Rn. 6a) ist auch gemäß § 31 Abs. 2 [X.] auf die Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten Tatsachenverhandlung abzustellen (Senat, [X.]R [X.] § 31 Abs. 2 Einbeziehung 6; [X.], [X.], 179; [X.], [X.] 14. Aufl. § 31 Rn. 27).

3

Da die dem Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellungen rechtsfehlerfrei getroffen sind, hat der Senat sie aufrechterhalten. Der zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufene Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen.

[X.]                                  Appl                                   Schmitt

                    Berger                               [X.]

Meta

2 StR 8/11

31.03.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Frankfurt, 5. August 2010, Az: 5/3 KLs 4740 Js 248323/07 (27/09), Urteil

§ 31 Abs 2 JGG, § 55 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.03.2011, Az. 2 StR 8/11 (REWIS RS 2011, 8051)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8051

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