Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2004, Az. 2 StR 374/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2004, 926

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[X.] vom 3. November 2004 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. November 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 25. Mai 2004 im Schuldspruch und Straf-ausspruch a) unter Ziffer 1 dahingehend klargestellt, daß der Angeklagte wegen der bis zum 1. Mai 2003 begangenen zehn Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unter Einbeziehung der Verurteilung des [X.] vom 26. No-vember 2003 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt ist und die aus den Einzelgeldstrafen der Verurtei-lungen des [X.] vom 2. Mai und [X.] 2003 gebildete Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessät-zen zu 40 • daneben bestehen bleibt, b) unter Ziffer 2 dahingehend klargestellt, daß der Angeklagte wegen 19 Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und einem Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist, c) dahingehend ergänzt, daß 96,1 g Haschisch eingezogen werden. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in 30 Fällen, davon in einem Fall in nicht geringer Menge, zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen in Höhe von einem Jahr und einem Jahr und neun Monaten verurteilt. In die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr hat es eine Vorverurteilung des [X.] vom 26. November 2003 wegen uneidlicher Falschaussage zu einer Freiheitsstrafe von sechs [X.] einbezogen. Daneben hat es die Verurteilungen des Angeklagten zu Ge-samtgeldstrafen aus den Urteilen des [X.] vom 2. Mai und 1.Oktober 2003 zu einer Gesamtgeldstrafe zusammengezogen und neben der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr bestehen lassen. Weiterhin hat es "die sichergestellten Betäubungsmittel" eingezogen und einen aus den Betäu-bungsmittelgeschäften des Angeklagten stammenden Geldbetrag in Höhe von 660 • für verfallen erklärt.

Die gegen dieses Urteil gerichtete und mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten führt zu einer Klarstellung der Urteils-formel, im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der [X.] hat entsprechend dem Antrag des [X.] die mißverständliche Urteilsformel in den Ziffern 1 und 2 klargestellt. Desweiteren hat er die sich aus den Gründen ergebende Art und Menge des sichergestell-ten, der Einziehung unterliegenden, Rauschgifts in den Tenor aufgenommen. Soweit Rauschgift sichergestellt wurde, das nicht Gegenstand der von der [X.] umfaßten und vom Gericht festgestellten Tat geworden ist, kam eine Ein-- 4 - ziehung nicht in Betracht (vgl. u.a. [X.], 438, 439; Beschluß des [X.]s vom 28. Juli 2004 - 2 [X.]).

Die Korrektur des Urteils bedeutet keinen Erfolg des Rechtsmittels im Sinne von § 473 Abs. 4 StPO. [X.] Detter Otten

Fischer

Roggenbuck

Meta

2 StR 374/04

03.11.2004

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2004, Az. 2 StR 374/04 (REWIS RS 2004, 926)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 926

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