Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2000, Az. 2 StR 636/99

2. Strafsenat | REWIS RS 2000, 3249

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[X.]/99vom4. Februar 2000in der Strafsachegegenwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 4. Februar 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO ein-stimmig beschlossen:[X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 6. September 19991. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte [X.] I[X.] 1. der Urteilsgründe des Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mitBeihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge schuldig ist,2. im Einzelstrafausspruch zu diesem Fall und im [X.] aufgehoben.I[X.] Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.II[X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall I[X.] 1. der Urteilsgründe) und [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit [X.] und mit Besitz von Betäubungsmitteln (Fall I[X.] 2. der Urteilsgründe) zueiner Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, das sichergestellteRauschgift, eine Kokainmühle und Konsumutensilien eingezogen sowie einenBetrag von 10.500 DM für verfallen erklärt.Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen undsachlichen Rechts.Das Rechtsmittel ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), soweit es dem [X.]e I[X.] 2. der Urteilsgründe ergangenen Schuldspruch, dem zugehörigen [X.], der Einziehungsanordnung und der Verfallserklärung gilt.Dagegen muß der Schuldspruch im Falle I[X.] 1. der Urteilsgründe geän-dert werden, was - unter Aufrechterhaltung der Feststellungen - zur Aufhebungdes zugehörigen Einzelstrafausspruchs und des [X.]. Zu Unrecht hat das [X.] den Angeklagten in diesem Fall der mit-täterschaftlich begangenen Einfuhr schuldig gesprochen, obwohl er nur Beihilfezur Einfuhr geleistet hat.Nach den hierzu getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte, derdamals in [X.]/[X.] lebte, dort Anfang 1995 eine Gruppe von [X.] kennengelernt, die regelmäßig große Mengen Haschisch in [X.]kauften, in [X.] von [X.] einbauten und nach [X.]. Zu dieser Gruppe gehörten unter anderem [X.], [X.]undL. . Anfang Februar 1995 verkaufte der Angeklagte an [X.] mindestens25 kg Haschisch zum Preis von 50.000 DM. Als [X.] vom Angeklagten [X.] -daß dieser im Besitz des [X.] sei, erklärte er ihm, sie hätten vor, es ineinem präparierten Tank nach [X.] zu schmuggeln, und benötigten fürden Einbau eine Garage. Der Angeklagte, der beabsichtigte, [X.] auch [X.] zu verkaufen, stellte daraufhin seine Garage für den Einbau [X.]. Einige Tage später wurde [X.]vom Angeklagten und [X.] indie Garage geführt und baute dort 13 kg des [X.] in den präpariertenTank eines PKWs ein, der dann von einem Kurier nach [X.] gefahrenwurde. Die restlichen 12 kg Haschisch verblieben in der Garage, weil sich beimEinbau herausgestellt hatte, daß sie von minderer Qualität waren. In der Folgeverlangte [X.] vom Angeklagten die Rückzahlung des hierauf [X.] in Höhe von 20.000 DM; der Angeklagte hatte das Geld aber nichtmehr.Diese Feststellungen belegen nicht, daß der Angeklagte - was die [X.] der 13 kg Haschisch nach [X.] betraf - Mittäter und nicht bloßGehilfe der Einfuhr war. Für die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfeist hier wie auch sonst maßgebend, ob der Beteiligte seinen Tatbeitrag mit [X.] erbringt oder [X.] fördern will; wesentliche Anhaltspunktefür eine Mittäterschaft sind dabei der Grad des eigenen Interesses am [X.] Tat, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft oder der Wille hierzu(st. Rspr., vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 26, 31, 33). Die hier fest-gestellten Umstände weisen den Angeklagten - gemessen an diesen Kriterien -nicht als Mittäter aus. Sein eigenes Interesse am Taterfolg der Einfuhr warschon deshalb eher gering, weil er - wie der Zusammenhang der [X.] - bereits den Kaufpreis für das gesamte Haschisch erhalten hatte, bevorer seinen Tatbeitrag leistete und das Rauschgift durch einen Kurier nach[X.] gebracht wurde. Das Geschäft war damit für ihn abgewickelt, sein- 5 -finanzielles Interesse befriedigt. Durch Überlassung seiner Garage für denEinbau des Rauschgifts hatte er [X.] auch schon eben denjenigen Gefallengetan, den er ihm erweisen zu müssen glaubte, um ihn als künftigen [X.] nicht zu verlieren. Ob das in den PKW einge-baute Rauschgift über die Grenze nach [X.] gelangen würde, [X.] unter dem Gesichtspunkt des eigenen Vorteils nicht mehr oder doch [X.] zu interessieren. Sein Tatbeitrag war zwar nicht unerheblich, hielt [X.] mit der Bereitstellung eines Raumes, in dem das Haschisch- unbemerkt von [X.] - eingebaut werden konnte, in Grenzen. Mit dem Ein-bau des [X.] selbst hatte er nichts zu tun. Der PKW gehörte ihm nicht.Auf die Durchführung der Transportfahrt (Fahrer, Zeitpunkt, Fahrtroute, [X.], Zielort) hatte er keinen Einfluß.Genügen die Feststellungen nach alledem nicht, die Annahme [X.] Einfuhr zu tragen, so ist nach den [X.], insbesondereder Beweislage, auch auszuschließen, daß eine neuerliche Verhandlung nochzusätzliche Erkenntnisse erbringen könnte, die eine Verurteilung des Ange-klagten als Mittäter der Einfuhr rechtfertigen würden. Der Senat entscheidetdaher in der Sache selbst, indem er an die Stelle des Schuldspruchs wegenEinfuhr die Verurteilung wegen Beihilfe zur Einfuhr (von Betäubungsmitteln in- 6 -nicht geringer Menge) setzt. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich [X.] auch bei Erteilung des gebotenen rechtlichen Hinweises gegen dengeänderten Vorwurf nicht anders hätte verteidigen können, als er es getan hat.[X.] [X.] Detter [X.]

Meta

2 StR 636/99

04.02.2000

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2000, Az. 2 StR 636/99 (REWIS RS 2000, 3249)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3249

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