Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2017, Az. 4 StR 638/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 7787

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:190717B4STR638.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 638/16

vom
19. Juli
2017
in der Strafsache
gegen

wegen Betrugs u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
19. Juli
2017
gemäß §
349 Abs.
2, §
154 Abs.
2
StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4.
Juli 2016 wird
a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen
II.1 und 7 der Urteilsgründe verurteilt
worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;
b)
das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betrugs in acht Fällen und des [X.] in 16
Fällen schuldig ist.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betrugs in acht Fällen und [X.] in 18
Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.
1
-
3
-
Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des [X.] aus prozessökonomischen Gründen gemäß §
154 Abs.
2 StPO ein, soweit der Angeklagte in den Fällen
II.1 und 7 der Urteilsgründe wegen vollendeten [X.] nach §
263a Abs.
1 StGB verurteilt worden ist. Die zu diesen Ta-ten getroffenen Urteilsfeststellungen ergeben nicht, dass durch die unter [X.] erfolgten Gutschriften auf den PayPal-Konten der Zahlungsempfänger bereits ein Vermögensschaden eingetreten war (vgl. [X.], Beschluss vom 6.
März 2012

4
StR
669/11, [X.]R StGB §
263 Abs.
1 Vermögensschaden
78 zur Scheckeinreichung).
Die Teileinstellung hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall von zwei [X.] von jeweils acht Monaten zur Folge. Die Ge-samtstrafe kann bestehen bleiben. Der Senat schließt angesichts der verblei-benden [X.] von zweimal zehn Monaten, 21-mal acht Monaten und einmal sechs Monaten aus, dass die [X.] ohne die die eingestell-ten Taten betreffenden Einzelstrafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
2
3
-
4
-
In dem nach der Teileinstellung des Verfahrens verbleibenden Umfang ist die Revision des Angeklagten unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Sost-Scheible Cierniak

Franke

Bender Quentin
4

Meta

4 StR 638/16

19.07.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2017, Az. 4 StR 638/16 (REWIS RS 2017, 7787)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7787

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