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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:190717B4STR638.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 638/16
vom
19. Juli
2017
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u.a.
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2
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Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
19. Juli
2017
gemäß §
349 Abs.
2, §
154 Abs.
2
StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4.
Juli 2016 wird
a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen
II.1 und 7 der Urteilsgründe verurteilt
worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;
b)
das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betrugs in acht Fällen und des [X.] in 16
Fällen schuldig ist.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betrugs in acht Fällen und [X.] in 18
Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.
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Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des [X.] aus prozessökonomischen Gründen gemäß §
154 Abs.
2 StPO ein, soweit der Angeklagte in den Fällen
II.1 und 7 der Urteilsgründe wegen vollendeten [X.] nach §
263a Abs.
1 StGB verurteilt worden ist. Die zu diesen Ta-ten getroffenen Urteilsfeststellungen ergeben nicht, dass durch die unter [X.] erfolgten Gutschriften auf den PayPal-Konten der Zahlungsempfänger bereits ein Vermögensschaden eingetreten war (vgl. [X.], Beschluss vom 6.
März 2012
4
StR
669/11, [X.]R StGB §
263 Abs.
1 Vermögensschaden
78 zur Scheckeinreichung).
Die Teileinstellung hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall von zwei [X.] von jeweils acht Monaten zur Folge. Die Ge-samtstrafe kann bestehen bleiben. Der Senat schließt angesichts der verblei-benden [X.] von zweimal zehn Monaten, 21-mal acht Monaten und einmal sechs Monaten aus, dass die [X.] ohne die die eingestell-ten Taten betreffenden Einzelstrafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
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In dem nach der Teileinstellung des Verfahrens verbleibenden Umfang ist die Revision des Angeklagten unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Sost-Scheible Cierniak
Franke
Bender Quentin
4
Meta
19.07.2017
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2017, Az. 4 StR 638/16 (REWIS RS 2017, 7787)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 7787
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