Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2014, Az. 4 StR 207/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3033

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 207/14

vom
11. September
2014
in der Strafsache
gegen

wegen Urkundenfälschung u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 11.
September
2014
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 [X.] beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11.
Februar 2014 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte

unter Freispruch im Übri-gen

der
Urkundenfälschung in
22
Fällen, davon in acht Fäl-len in Tateinheit mit Betrug, in 13
Fällen in Tateinheit mit ver-suchtem Betrug und in einem Fall in Tateinheit mit Betrug oder Computerbetrug sowie des
Vortäuschens einer Straftat schuldig ist.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen we-gen Urkundenfälschung in 23
Fällen, davon in acht Fällen in Tateinheit mit Be-trug, in 14
Fällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug und in einem Fall in [X.] oder Computerbetrug sowie wegen Vortäuschens einer Straf-tat zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. 1
-
3
-
Mit seiner hiergegen gerichteten Revision
beanstandet der Angeklagte die [X.] materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im [X.] des §
349 Abs.
2 [X.].
I.
Nach den Feststellungen planten der Angeklagte sowie sein gesondert verfolgter Mittäter O.

Anfang 2013, unter Vorlage gefälschter Personal-
papiere und Lohnabrechnungen bei einer unbestimmten Zahl von Banken [X.] zu eröffnen, um so [X.] eingeräumt zu erhalten und über Zahlungskarten verfügen zu können, sowie ferner, im [X.] Waren zu bestel-len und durch Einreichung gefälschter Überweisungsträger zu bezahlen. In [X.] legte der Angeklagte u.a. am 13.
Mai 2013 zwei zuvor durch O.

.

Überweisungsträger bei einer Filiale der Volksbank N.

eG in M.

vor, um die Übersendung zuvor bestellter Waren im Gesamtwert von mehr als 15.000

weisungen und zur [X.] an den Angeklagten und den gesondert verfolgten O.

kam es jedoch nicht, weil die Manipulationen beider Überweisungsträger auffie-len (Fälle
II.3 und 4 der Urteilsgründe).
II.
1.
Das [X.] hat

im Ausgangspunkt zutreffend

in beiden Fällen jeweils die Straftatbestände des versuchten Betruges in Tateinheit mit [X.] als erfüllt angesehen. Jedoch hält die Bewertung des Konkur-renzverhältnisses, wonach beide Handlungen in Tatmehrheit im Sinne von §
53 2
3
-
4
-
StGB zueinander stehen, rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das [X.] hat in den genannten Fällen nicht erkennbar bedacht, dass bei Einreichung mehrerer gefälschter Überweisungsträger jeweils am selben Tag bei demselben Bankinstitut eine natürliche Handlungseinheit und damit jeweils auch nur eine Tat im Rechtssinne in Betracht kommt (vgl. Senatsbeschluss vom 12.
Februar 2008

4
StR
623/07, [X.], 1394; Senatsbeschluss vom 15.
Januar 2008

4
StR
648/07, [X.], 182
f.).
2.
Der Senat schließt aus, dass ein neuer Tatrichter Feststellungen tref-fen könnte, die in den Fällen
II.3 und II.4 der Urteilsgründe jeweils eine [X.] wegen einer materiell-rechtlich selbständigen Tat tragen könnten; insoweit gilt mithin der Zweifelsgrundsatz (Senatsbeschluss vom 12.
Februar 2008 aaO). Er ändert deshalb den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von §
354 Abs.
1 [X.] selbst ab. §
265 [X.] steht nicht entgegen; denn der Angeklagte hätte sich gegen den geänderten Tatvorwurf nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.
Damit entfällt eine der in den beiden genannten Fällen verhängten Ein-zelstrafen
von einem Jahr und drei Monaten. Im Hinblick auf die in zwei Fällen verhängte Einsatzstrafe von zwei Jahren und drei Monaten sowie die Vielzahl und die Höhe der weiter verbleibenden [X.] ist auszuschlie-ßen, dass das Tatgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung der Konkurren-zen auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte; diese hat deshalb Bestand.
4
5
-
5
-
3.
Mit Blick
auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbil-lig, den Beschwerdeführer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstan-denen Kosten und Auslagen zu belasten (§
473 Abs.
1 und 4 [X.]).
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Bender
Quentin
6

Meta

4 StR 207/14

11.09.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2014, Az. 4 StR 207/14 (REWIS RS 2014, 3033)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3033

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4 StR 207/14

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