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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4
StR 193/12
vom
24. Juli
2012
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u. a.
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.],
zu Nr.
1
a auf dessen Antrag, und des Beschwerdeführers am 24.
Juli 2012
gemäß §
154 Abs.
2, §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18.
November 2011 wird
a)
das Verfahren im Fall
II.
28 der Urteilsgründe eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;
b)
das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass sich der Angeklagte in den Fällen
II.
14 und 15 der Urteilsgründe eines [X.] schuldig gemacht hat und die Verurteilung wegen Betrugs im Fall
II.
28 der Urteilsgründe entfällt.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten des [X.], die insoweit entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin-nen.
-
3
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Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betrugs unter Auflösung der Gesamtstrafen und
Einbeziehung der Einzelstrafen aus zwei früheren Ver-urteilungen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Zudem hat es gegen den Angeklagten wegen Betrugs in 17
Fällen, davon in neun Fällen in Tateinheit mit Missbrauch von Titeln, wegen versuchten Betrugs in zwei Fällen, Missbrauchs
von
Titeln
in zwei Fällen und wegen [X.] in sechs Fällen die weitere Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verhängt und zwei Adhäsionsentscheidungen getroffen. Hiergegen wendet sich die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt nach einer Teileinstellung des Verfah-rens lediglich zu der Änderung des Schuldspruchs in den Fällen
II.
14 und 15 der Urteilsgründe; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des [X.] im Fall
II.
28 der Urteilsgründe aus verfahrensökonomischen Gründen gemäß §
154 Abs.
2 StPO ein, weil die Feststellungen der [X.] weder eine Täuschung noch eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung des [X.] belegen.
In den Fällen
II.
14 und 15 der Urteilsgründe hält die Annahme von zwei selbständigen,
real konkurrierenden Taten des [X.] nach §
263a Abs.
1 StGB einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die jeweils am
29.
August 2010 gegen 11.53
Uhr und 11.58
Uhr mit derselben EC-Karte getätigten Abhe-bungen stehen nach der Rechtsprechung des [X.] vielmehr in natürlicher Handlungseinheit (vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 4.
November 2010 1
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4
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4
StR
404/10, wistra
2011, 147,
und vom 1.
Februar 2011 -
3
StR
432/10 je-weils mwN). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. §
265 StPO steht nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
Die Teileinstellung des Verfahrens und die Schuldspruchänderung führen zum Wegfall der in den Fällen
II.
15 und 28 verhängten [X.] von sieben Monaten und sechs Monaten. Die Gesamtstrafe von vier Jahren und zwei Monaten bleibt hiervon unberührt. Der Senat kann angesichts der verblei-benden Einzelstrafen -
zweimal ein Jahr neun Monate, ein Jahr sechs Monate, ein Jahr drei Monate, zweimal ein Jahr, neun Monate, dreimal acht Monate, sechsmal sieben Monate und neunmal sechs Monate
-
ausschließen, dass die [X.] ohne die entfallenen Einzelstrafen auf eine niedrigere Gesamtfrei-heitsstrafe erkannt hätte.
Der mit der Änderung des Schuldspruchs erreichte geringfügige [X.] der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den
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5
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durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§
473 Abs.
4 StPO).
Mutzbauer
Roggenbuck
Schmitt
Bender
Quentin
Meta
24.07.2012
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2012, Az. 4 StR 193/12 (REWIS RS 2012, 4326)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 4326
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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