Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2011, Az. AnwZ (B) 74/07

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2011, 6954

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[X.][X.] ([X.]) 74/07 vom 5. Mai 2011 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier: Antrag auf Änderung und Ergänzung der Endentscheidung - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat am 5. Mai 2011 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.], den Rechtsanwalt Dr. [X.] und die Rechtsanwältin [X.] beschlossen: Der Antrag des Antragstellers vom 29. März 2011 auf Änderung der Kostenentscheidung in dem Senatsbeschluss vom 22. November 2010 wird zurückgewiesen. Sein Antrag vom 11. April 2011 auf Ergänzung der [X.]egründung des [X.] wird als unzulässig verworfen. Gründe:[X.] Mit [X.]eschluss vom 22. November 2010 hat der Senat die sofortige [X.]e-schwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung seines Antrags auf ge-richtliche Entscheidung gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsan-waltschaft aus gesundheitlichen Gründen nach Einholung mehrerer Sachver-ständigengutachten zurückgewiesen. Der Antragsteller beantragt, den [X.] um Ausführungen dazu zu ergänzen, auf Grund welcher Fakten an-genommen worden sei, er sei unfähig den [X.]eruf des Rechtsanwalts auszuüben. Außerdem beantragt er, die Kostenentscheidung in dem Senatsbeschluss dahin zu ändern, dass er die Kosten für das Gutachten des Sachverständigen [X.]nicht zu ersetzen habe. 1 - 3 - I[X.] 2 1. Der Antrag auf Ergänzung der [X.]egründung des [X.] ist nicht statthaft. Der Senatsbeschluss ist (nach der Zurückweisung der Anhö-rungsrügen des Antragstellers gegen diesen [X.]eschluss und gegen die Zurück-weisung seiner Gegenvorstellung) endgültig. Seine Ergänzung kommt in ent-sprechender Anwendung von § 321 ZPO nur in [X.]etracht, wenn der Senat über Anträge der [X.]eteiligten und über die Kosten nicht entschieden hätte. Daran fehlt es. Der Antragsteller strebt keine Ergänzung der Sachentscheidung des Se-nats, sondern nur eine Anreicherung der [X.]egründung an, die der [X.] Entscheidung gegeben hat. Das ist nicht Zweck einer [X.]eschlussergänzung analog § 321 ZPO und auch sonst in dem maßgeblichen Verfahrensrecht nicht vorgesehen. 2. a) Der Antrag, die Kostenentscheidung in dem Senatsbeschluss zu ändern, ist als Antrag auf Nichterhebung der Kosten für das Gutachten von [X.] nach § 215 Abs. 3 [X.]RAO [X.]. § 200 [X.]RAO a.F. und § 16 Abs. 2 Satz 1 [X.] statthaft. Seiner Statthaftigkeit steht nicht entgegen, dass über Erinnerungen gegen den Kostenansatz auch durch den [X.]undesgerichtshof nach § 215 Abs. 3 [X.]RAO [X.]. § 203 [X.]RAO a.F. allein der [X.] zu entscheiden hätte (Senat, [X.]eschluss vom 15. Juni 1987 - [X.] ([X.]) 55/86, [X.]RAK-Mitt. 1987, 209). Denn es geht dem Antragsteller nicht um die [X.]erech-nung der Kosten für dieses Gutachten, sondern um deren Ansatzfähigkeit. 3 b) Der Antrag ist aber unbegründet, weil weder die Einholung des [X.] noch die Festsetzung der Sachverständigenvergütung für das Gutach-ten eine unrichtige Sachbehandlung darstellen. Das Gutachten hatte der [X.] wegen einzuholen, weil das von dem Antragsteller selbst vorgelegte 4 - 4 - Erstgutachten dieses Sachverständigen zwar wesentlichen Tatsachenstoff nicht verwertet hatte, ohne dass dies dem Antragsteller anzulasten war, aber nach entsprechender Ergänzung die Position des Antragstellers unterstützen konnte. Dass das Ergänzungsgutachten dieses Sachverständigen den Senat letztlich nicht überzeugt hat, ändert an dessen Anspruch auf Sachverständigenvergü-tung nichts, die deshalb auch festzusetzen war. [X.]Fetzer [X.] Hauger Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 02.04.2007 - [X.]ayAGH I - 34/04 -

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AnwZ (B) 74/07

05.05.2011

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2011, Az. AnwZ (B) 74/07 (REWIS RS 2011, 6954)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6954

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