Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2011, Az. AnwZ (B) 74/07

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2011, 9897

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[X.][X.]ESCHLUSS [X.] ([X.]) 74/07 vom 1. Februar 2011 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anhörungsrüge und Gegenvorstellung - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ernemann, [X.] Schmidt-Räntsch, die Richterin [X.], den Rechtsanwalt Dr. [X.] und die Rechtsanwältin [X.] am 1. Februar 2011 beschlossen: Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den [X.]sbeschluss vom 22. November 2010 werden zu-rückgewiesen. Die Kosten der Anhörungsrüge trägt der [X.]. Gründe: [X.] Der Antragsteller wendet sich mit seiner Anhörungsrüge gegen den am Schluss der mündlichen Verhandlung am 22. November 2010 verkündeten und ihm am 10. Dezember 2010 zugestellten [X.]sbeschluss vom 22. November 2010 (veröffentlicht in juris), durch den der [X.] die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung seines Antrags auf gerichtliche Ent-scheidung gegen den [X.]escheid der Antragsgegnerin vom 14. Oktober 2004 über den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aus [X.] Gründen nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.]RAO durch den [X.] zu-rückgewiesen hat. 1 - 3 - I[X.] 2 Die nach § 215 Abs. 3 [X.]RAO [X.]. § 42 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO a.F. und § 29a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.] a.F. statthafte Anhörungsrüge ist unbegrün-det. Der [X.] hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsa-chen oder [X.]eweisergebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller nicht zuvor gehört worden ist. Zu berücksichtigendes Vorbringen des Antragstellers ist nicht übergangen, sein Anspruch auf rechtliches Gehör auch nicht in sonstiger Weise verletzt worden. 1. Unerheblich sind die Einwände des Antragstellers gegen die Entschei-dung des [X.]s. 3 Dieser hätte den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zwar nicht mit der [X.]egründung zurückweisen dürfen, dieser habe dem Sachverständigen [X.] nicht die Einwilligung zur Einsichtnahme in die Vorgänge erteilt, die in der [X.] der Antragsgegnerin vom 4. Februar 2002 auf-geführt sind. Dieser Fehler ist aber im Verfahren vor dem [X.] geheilt worden. Der [X.] ist im Verfahren über die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers nicht an die Feststellungen des [X.]s gebunden, sondern ver-pflichtet, den Sachverhalt selbst von Amts wegen aufzuklären. Das ist hier auch geschehen. Der [X.] hat den Antragsteller mit Hinweis- und [X.] vom 2. November 2007 aufgefordert, ein Ergänzungsgutachten des Sachverständigen vorzulegen und diesem die Einwilligung zu erteilen, in [X.] zu nehmen, und nach der Weigerung des Antragstellers, es beizubringen, mit [X.]eweisbeschlüssen vom 7. April 2008 und vom 31. Mai 2010 selbst die veranlassten Sachverständigengutachten eingeholt. 4 - 4 - 5 2. Ausgeschlossen ist der Antragsteller mit dem weiteren Einwand, der [X.] der Antragsgegnerin vom 4. April 2002 sei rechtswidrig ge-wesen. Diese [X.] ist nach [X.]estätigung durch den [X.] ([X.]e-schluss vom 27. April 2005 - [X.] ([X.]) 45/04) bestandskräftig und für das vor-liegende Verfahren bindend. 3. Eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs ergibt sich auch nicht daraus, dass der [X.] davon ausgegangen ist, bei dem Antragsteller werde ein gesundheitlicher Grund gesetzlich vermutet, die ihn auf Dauer unfähig mache, den [X.]eruf des Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszu-üben. 6 a) Dass und aus welchen Gründen die Voraussetzungen für eine solche Vermutung nach dem hier anzuwendenden § 15 [X.]RAO in der 2004 geltenden Fassung vorliegen, hat der [X.] in dem angefochtenen [X.]eschluss dargelegt. Fraglich konnte hier nur sein, das Vorliegen welcher gesundheitlichen Störung bei dem Antragsteller geklärt werden sollte und ob diese den Tatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.]RAO ausfüllen konnte. Darauf hat der [X.] die [X.]eteiligten mit [X.]eschluss vom 2. November 2007 hingewiesen. Er ist auf Grund der Stel-lungnahmen der [X.]eteiligten zu diesem Hinweis zu der Würdigung gelangt, dass mit der [X.] nicht nur eine psychische Erkrankung im techni-schen Sinne, sondern auch das Vorliegen eines Querulantenwahns oder einer vergleichbaren gesundheitlichen Störung aufgeklärt werden sollte. Welchen Vortrag des Antragstellers der [X.] dabei übergangen haben soll, legt der [X.] nicht dar. 7 b) Der [X.] hat im Übrigen auch keine [X.]eweislastentscheidung getrof-fen. Seine Würdigung der eingeholten Gutachten hat vielmehr ergeben, dass die gegen den Antragsteller streitende gesetzliche Vermutung nicht nur nicht 8 - 5 - widerlegt, sondern bestätigt wird. Damit hat er die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.]RAO auch positiv festgestellt. 9 4. Auch bei der Würdigung der Gutachten hat der [X.] den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Der Antragsteller hat von seinem Recht, den Sachverständigen Professor [X.] mündlich zu befragen, keinen Gebrauch gemacht. Entgegen seinem Vorbringen in der Anhörungsrüge hat er in der mündlichen Verhandlung nicht beantragt, den Sachverständigen zu laden. Das steht auf Grund des [X.] fest, nachdem der Antrag des Antragstellers auf dessen [X.]erichtigung durch [X.]eschluss vom 16. Dezember 2010 zurückgewiesen worden ist. Der Antragsteller hat sich in der mündlichen Verhandlung auch sonst nicht mehr mit dem Gutachten, sondern im [X.] mit der von ihm jetzt so genannten "Machtfrage" befasst. Dabei ist er im-mer wieder in allgemeine [X.]etrachtungen abgeglitten, die einen [X.]ezug zum Fall nicht mehr erkennen ließen. Auch unter [X.]erücksichtigung der schriftlichen Stellungnahme des [X.]s zu dem Gutachten war der [X.] nicht gehalten, den [X.] zum Termin zu laden. Denn dieser ließ sich nicht entnehmen, in welche Richtung eine weitere Aufklärung hätte herbeigeführt werden sollen (vgl. [X.]GH, Urteil vom 27. Februar 1957 - [X.], [X.]GHZ 24, 9, 15 und [X.]eschluss vom 5. September 2006 - [X.], NJW-RR 2007, 212). 10 5. Die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung ist jedenfalls unbegründet. Die Entscheidung des [X.]s ist vorbehaltlich eines Aufgreifens nach § 215 Abs. 3 [X.]RAO [X.]. § 42 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO a.F. und § 29a [X.] a.F. ab- 11 - 6 - schließend. Das Vorbringen des Antragstellers gibt auch in der Sache keinen Anlass, die angegriffene [X.]sentscheidung abzuändern. [X.][X.]Fetzer
[X.] Hauger Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 02.04.2007 - [X.]ayAGH I - 34/04 -

Meta

AnwZ (B) 74/07

01.02.2011

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2011, Az. AnwZ (B) 74/07 (REWIS RS 2011, 9897)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9897

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