Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2011, Az. AnwZ (B) 74/07

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2011, 8493

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[X.][X.] ([X.]) 74/07 vom 17. März 2011 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anhörungsrüge und Gegenvorstellung - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.], den Rechtsanwalt Dr. [X.] und die Rechtsanwältin [X.] am 17. März 2011 beschlossen: Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 1. Februar 2011 werden zurückgewiesen. Die Kosten der erneuten Anhörungsrüge trägt der Antragsteller. Gründe: 1. Die Antragsgegnerin hat mit [X.]escheid vom 14. Oktober 2004 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft aus gesundheitlichen Gründen nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.]RAO widerrufen. Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen Widerruf hat der Senat durch [X.]eschluss vom 22. November 2010 (veröffentlicht in juris) zurückgewiesen. Die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung des Antragstellers gegen diesen [X.]eschluss hat der Senat mit [X.]eschluss vom 1. Februar 2011 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit einer Anhörungsrüge und einer Gegenvorstellung. 1 - 3 - 2 2. a) Die nach § 215 Abs. 3 [X.]RAO [X.]. § 42 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO a.F. und § 29a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.] a.F. statthafte Anhörungsrüge ist unbegründet. Welches konkrete innerhalb der Rügefrist eingereichte Vorbringen der Senat bei seiner Entscheidung über die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 22. November 2010 übergangen haben soll, ist dem Vorbringen des Antragstellers nicht zu entnehmen. Der Senat hat sich mit diesem Vortrag des Antragstellers in dem Senatsbeschluss vom 1. Februar 2011 im Einzelnen befasst. Er hat dabei weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder [X.]eweisergebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller nicht zuvor gehört worden ist. Er hat auch kein zu berücksichtigendes Vorbringen des Antragstellers übergangen und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör auch nicht in sonstiger Weise verletzt. b) Die gleichzeitig erhobene Gegenvorstellung ist jedenfalls unbegründet. Die Entscheidung des Senats ist vorbehaltlich eines Aufgreifens nach § 215 Abs. 3 [X.]RAO [X.]. § 42 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO a.F. und § 29a [X.] a.F. 3 - 4 - abschließend. Das Vorbringen des Antragstellers gibt auch in der Sache keinen Anlass, die angegriffene Senatsentscheidung abzuändern. [X.]Fetzer

[X.] Hauger

Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 02.04.2007 - [X.]ayAGH I - 34/04 -

Meta

AnwZ (B) 74/07

17.03.2011

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2011, Az. AnwZ (B) 74/07 (REWIS RS 2011, 8493)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8493

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