Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2005, Az. II ZR 194/03

II. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4652

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 7. März 2005 [X.] Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

BGB §§ 133 B, 157 C, [X.], 705, 730 ff.

a) Bei nach dem Wortlaut (scheinbar) widersprüchlichen Bestimmungen eines [X.]svertrages (hier: [X.], Abfindungs- und [X.]klausel in einem [X.]) ist einer Ausle-gung der Vorzug zu geben, bei welcher jeder Vertragsnorm eine tatsächliche Bedeutung zukommt, wenn sich die Regelungen ansonsten als ganz oder teilweise sinnlos erweisen würden.
b) Erfüllt ein [X.]er nach seinem Ausscheiden eine vorher entstandene Schuld der [X.] (hier: Steuerschuld) ist der Erstattungsanspruch als unselbständiger Rechnungsposten in die [X.] aufzu-nehmen.
[X.], Urteil vom 7. März 2005 - [X.] - OLG Hamm

LG Arnsberg - 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 2005 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 30. April 2003 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als die Widerklage des [X.]n abgewiesen worden ist. Die Anschlußrevision der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Dem Rechtsstreit liegt eine Auseinandersetzung der Parteien über wech-selseitige Ansprüche aus der Beendigung einer zwischen ihnen bestehenden Steuerberaterpraxis zugrunde. Die Parteien haben sich mit [X.] vom 27. Dezember 1991 zu dem gemeinsamen Betrieb einer Steuerberaterpraxis zusammengeschlossen - 3 - mit zuletzt hälftiger Gewinnbeteiligung. Im Februar/März 2001 warf der [X.] der Klägerin eine Untreuehandlung vor. Im Hinblick auf diesen von der Klägerin bestrittenen Vorwurf hat der [X.] der Klägerin am 13. Juli 2001 ein Schrei-ben übergeben, mit dem er für den 31. Juli 2001 eine [X.]erversamm-lung einberief mit dem Tagesordnungspunkt "Ausschließung der Gesell- schafterin [X.]". Dem angedrohten Ausschluß kam die Klägerin zu- vor, indem sie mit Schreiben vom 27. Juli 2001 das [X.]sverhältnis frist-los kündigte. Seit dem 31. Juli 2001 betreibt sie eine eigene Steuerberaterpra-xis. Ebenfalls am 27. Juli 2001 schrieb sie die Mandanten der [X.] an, wies auf die fristlose Kündigung und ihre neue [X.] hin und bot unter Beifügung einer Vollmacht an, weiterhin in steuerlichen Angelegenheiten zur Verfügung zu stehen. Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage vom [X.]n die Erstattung von Zahlungen, die sie nach ihrem Ausscheiden aus der [X.] auf deren Steuerschulden erbracht hat. Der [X.] begehrt widerklagend die Feststel-lung einer Schadensersatzverpflichtung der Klägerin für Schäden, die ihm durch die seiner Ansicht nach unberechtigte fristlose Kündigung der Klägerin sowie die Mandantenmitnahme entstanden sind. Das [X.] hat der Klage und - in eingeschränktem Umfang - der Widerklage stattgegeben. Auf die Berufungen der Parteien hat das Berufungs-gericht die Widerklage abgewiesen und der Klage nur in Form der Feststellung, daß die gezahlten Beträge in die zu erstellende [X.] einzustellen seien, stattgegeben. Mit seiner vom [X.]at zugelassenen Revision verfolgt der [X.] das [X.] weiter. Mit der Anschlußrevision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des ihrem Zahlungsantrag stattge-benden erstinstanzlichen Urteils. - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision des [X.]n ist begründet und führt im Umfang der An-fechtung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Anschlußrevision der Klägerin hat kei-nen Erfolg. [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt: Die von der Klägerin nach ihrem Ausscheiden geleiste-ten Zahlungen unterlägen im Hinblick auf die zwischen den Parteien durchzu-führende Auseinandersetzung ihrer gesellschaftsrechtlichen Beziehungen einer [X.]. Die Leistungsklage sei in ein Feststellungsbegehren, die Forderung als unselbständigen Posten in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellen, umzudeuten und in diesem Umfang begründet. Die Widerklage sei unbegründet, da das Wettbewerbsverbot in § 7 des [X.]es vom 27. Dezember 1991 im Hinblick auf die Regelung in § 20 Abs. 2 (d) des Vertrages unwirksam sei. I[X.] Zur Revision des [X.]n: Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Abweisung der Widerklage halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Ohne Erfolg bleibt allerdings die Rüge der Revision, das Berufungsge-richt habe den - in der Berufungsinstanz unstreitigen - Vortrag der Parteien, ihrem Vertragsverhältnis sei der [X.] vom 27. Dezember 1991 zugrunde zu legen und nicht der irrtümlich vom [X.] herangezogene Vertragsentwurf, unberücksichtigt lassen müssen. - 5 - Da unstreitiger neuer Tatsachenvortrag in der Berufungsinstanz zu be-rücksichtigen ist ([X.], Urt. v. 18. November 2004 - [X.], [X.], 291, 292 f. m.w.Nachw.), war das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 ZPO gehalten, seiner Entscheidung den unstreitig das vertragliche Verhältnis der Parteien regelnden [X.] vom 27. Dezember 1991 zugrunde zu le-gen. 2. Das Berufungsgericht durfte jedoch die Frage, ob der [X.] die Übernahme der [X.] erklärt hat, eine Möglichkeit, die ihm in § 16 Abs. 3 (d) des [X.]es für den Fall der Kündigung einer zweigliedrigen [X.] eröffnet ist, nicht unentschieden lassen. Denn nur im Fall der Über-nahme kommt ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des [X.] aus § 7 des Vertrages in Betracht. Liegt keine Übernahme vor, richtet sich die Auseinandersetzung der Parteien, bezogen auf die ehemals gemeinsamen Mandatsverhältnisse, nach § 21 des [X.]es. Diese Regelung enthält kein Wettbewerbsverbot, sondern sieht in § 21 Abs. 3 vor, daß die Mandanten durch Rundschreiben aufzufordern sind mitzuteilen, mit welchem der [X.]er sie das Beratungsverhältnis fortzusetzen wün-schen. a) Hat der [X.] die Übernahme erklärt, kommt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ein Schadensersatzanspruch des [X.]n wegen [X.] der Klägerin gegen das Wettbewerbsverbot in § 7 des Vertrages grund-sätzlich in Betracht. § 7 des Vertrages, der ein Wettbewerbsverbot in Form einer [X.] enthält, ist entgegen der Ansicht des Berufungs-gerichts nicht wegen Widersprüchlichkeit zu § 20 Abs. 2 (d) des [X.]. § 7 enthält ein wirksames, nämlich ein in zeitlicher, räumlicher und gegenständlicher Hinsicht das notwendige Maß nicht überschreitendes (s. allg. zu diesen Anforderungen [X.].Urt. v. 8. Mai 2000 - [X.], [X.], - 6 - 1337, 1338 f.) vertragliches Wettbewerbsverbot. Deshalb kann ein auf die [X.] gestützter Schadensersatzanspruch nicht mit der vom Berufungsgericht herangezogenen Begründung abgelehnt werden. [X.]) Zwar ist die Auslegung eines Vertrages grundsätzlich Sache des [X.]. Das Revisionsgericht prüft nur, ob gesetzliche oder allgemein aner-kannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen wurde (st.Rspr., vgl. [X.].Urt. v. 8. November 2004 - [X.], [X.], 82, 83). Gemessen hieran ist die Auslegung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft, da sie gegen wesentliche Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) verstößt. [X.]) Da neuer Sachvortrag nicht zu erwarten ist und weitere tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich sind, kann der [X.]at die Vertragsbestimmun-gen selbst auslegen. § 7 des Vertrages trägt die Überschrift "Wettbewerbsverbot, [X.]" und lautet wie folgt: "1. (a) Den [X.]ern ist es untersagt, sich außerhalb der [X.] in deren Tätigkeitsbereich selbständig, unselb-ständig oder beratend zu betätigen, auch nicht gelegentlich oder mittelbar.
...
(b) Das Wettbewerbsverbot endet zwei Jahre nach dem [X.] des [X.]ers. Es ist beschränkt auf den [X.] und die Mandanten, die von der [X.] laufend betreut werden oder in den letzten zwei Jahren vor dem Ausscheiden beraten wurden.
..." - 7 - § 20 trägt die Überschrift "Abfindung" und lautet in Abs. 2 (d) wie folgt: "Übernimmt der ausscheidende [X.]er Mandate der [X.] - sei es aufgrund einverständlicher Regelung, sei es daß die Mandanten eine Fortsetzung des Mandats mit der [X.] ablehnen und den [X.] zu beauftragen [X.] - wird der nach Buchstabe c zu ermittelnde Wert der Mandate auf das [X.] angerechnet. ..." Bei seiner Auslegung hat das Berufungsgericht die gesetzlichen Regeln, wonach der objektive Sinn der Bestimmungen zu ermitteln ist, nur scheinbar beachtet. Es hat nicht genügend berücksichtigt, daß nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen ist, eine vertragliche Bestimmung solle nach dem Willen der Parteien einen bestimmten, rechtserheblichen Inhalt ha-ben. Deshalb ist einer möglichen Auslegung der Vorzug zu geben, bei welcher der Vertragsnorm eine tatsächliche Bedeutung zukommt, wenn sich diese [X.] ansonsten als ganz oder teilweise sinnlos erweisen würde ([X.].Urt. v. 18. Mai 1998 - [X.], [X.], 1535, 1536). Ein sinnvolles Nebeneinan-der der beiden Regelungen ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ohne weiteres möglich. Sieht - wie hier - § 20 die Zulässigkeit von [X.] unter bestimmten Voraussetzungen vor, folgt daraus bei objektiver, beiderseits interessengerechter Auslegung zugleich, daß in diesen Fällen kein Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 7 des Vertrages vorliegt. Erfüllt hingegen die Mandantenmitnahme die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 (d) nicht, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Warum eine derart sinnerhaltende Auslegung dem Parteiwillen nicht entsprechen sollte, ist nicht ersichtlich. b) Für das weitere Verfahren weist der [X.]at auf folgendes hin: [X.]) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts enthält die Regelung in § 7 keine gemäß § 723 Abs. 3 BGB unzulässige Kündigungsbeschränkung. Es - 8 - handelt sich dabei nicht um eine Regelung, die dem fristlos Kündigenden ver-mögensrechtliche Verpflichtungen auferlegt, die im Ergebnis dazu führen, daß er nicht mehr frei entscheiden kann, ob er von seinem Kündigungsrecht Ge-brauch macht oder nicht (siehe hierzu [X.] 126, 226, 230 f.). Mit der Rege-lung sind auch im Falle der fristlosen Kündigung keine unzumutbaren vermö-gensrechtlichen Verpflichtungen verbunden. Der Kündigende wird ausreichend geschützt einerseits durch den Abfindungsanspruch, in dessen Ermittlung der Wert der bei der [X.] verbleibenden Mandate einfließt (§ 20 Abs. 2 (c) des Vertrages), andererseits dadurch, daß er einen darüber hinausgehenden Schaden ersetzt verlangen kann, wenn das Verhalten des oder der [X.] ursächlich für seine fristlose Kündigung war ([X.].Urt. v. 16. Februar 1967 - [X.], [X.], 419; [X.]/[X.] 4. Aufl. § 723 Rdn. 52 m.w.Nachw.). [X.]) Angesichts der Wirksamkeit der Regelung in § 7 stünde dem auf die Verletzung des Wettbewerbsverbots gestützten Schadensersatzanspruch des [X.]n der Einwand des rechtsmißbräuchlichen Verhaltens entgegen, wenn er, wie die Klägerin behauptet, ihre Kündigung durch ein gegen die [X.] verstoßendes Verhalten veranlaßt ("provo-ziert") hätte. Diese Möglichkeit ist, wie das Berufungsgericht im Zusammenhang mit seinen Hilfserwägungen angedeutet hat, nicht ausgeschlossen. Hierzu sind weitere Feststellungen des Berufungsgerichts erforderlich. cc) Sollte nach ergänzender Sachaufklärung eine Übernahme der [X.] durch den [X.]n nicht festgestellt werden können, kommt ein Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes gegen § 7 nicht in Betracht, da für diesen Fall in § 21 Abs. 3 des Vertrages eine Sonderregelung ohne Wettbe-werbsverbot oder [X.] zwischen den Parteien getroffen worden ist. - 9 - [X.]) Das Berufungsgericht wird weiter zu prüfen haben, ob dem [X.] ein Schadensersatzanspruch wegen unberechtigter fristloser Kündigung seitens der Klägerin zusteht, da der [X.], wie die Revision zu Recht rügt, sein Schadensersatzbegehren auch auf diesen Gesichtspunkt der vertraglichen [X.] gestützt hat. Bei dieser Prüfung wird es ebenfalls das vorausgegangene, die Kündigung der Klägerin auslösende Verhalten des [X.] zu würdigen haben. II[X.] Zur Anschlußrevision der Klägerin: Die Anschlußrevision ist zulässig aber unbegründet. Das Berufungsge-richt ist zu Recht von dem Bestehen einer [X.] hinsichtlich der Erstattungsansprüche der Klägerin ausgegangen. Hiergegen wendet sich die Anschlußrevision ohne Erfolg. 1. Der [X.]at geht in ständiger Rechtsprechung (vgl. [X.].Urt. v. 2. Oktober 1997 - [X.], [X.], 2120) - was auch die [X.] nicht verkennt - davon aus, daß beim Ausscheiden eines [X.]ers aus einer [X.] bürgerlichen Rechts die Durchsetzung einzelner Forde-rungen grundsätzlich ausgeschlossen ist, diese vielmehr lediglich unselbständi-ge Posten in der zu erstellenden [X.] darstellen. Zwar gilt dieser Grundsatz nicht ausnahmslos (siehe zu möglichen Ausnahmen [X.].Urt. v. 2. Oktober 1997 [X.]O S. 2121 m.w.Nachw.). Ein Ausnahmefall liegt hier entgegen der Ansicht der Anschlußrevision nicht vor. Diese will die Durch-brechung der [X.] damit begründen, daß die [X.] auf den - hier revisionsrechtlich mangels entgegenstehender Fest-stellungen des Berufungsgerichts zugunsten der Klägerin zu unterstellenden - [X.] der Klägerin, den 31. Juli 2001, zu erstellen sei, die Zah-- 10 - lungen von der Klägerin jedoch erst Ende 2001 erbracht worden seien und [X.] in die [X.] nicht einzustellen seien. 2. Dem kann nicht gefolgt werden. Es kommt nicht auf den Zeitpunkt der Leistung der Klägerin an, sondern darauf, daß die Klägerin mit der Zahlung eine Steuerschuld der [X.] aus der Zeit vor ihrem Ausscheiden begli-chen hat, für die sie ebenso wie der [X.] haftet und die daher als aus dem [X.]svermögen zu berichtigende Schuld in der Auseinandersetzungsbi-lanz zu berücksichtigen ist. Ein Ausgleich der Zahlung außerhalb der [X.] würde möglicherweise - wenn z.B. das [X.]svermö-gen zur Deckung der gemeinschaftlichen Schulden nicht ausreicht - dazu füh-ren, daß die Klägerin zur Rückzahlung in Form des Verlustausgleichs verpflich-tet wäre. Genau dieses Hin- und Herzahlen soll durch das Einstellen in die Bilanz vermieden werden. Röhricht Goette [X.]
Strohn [X.]

Meta

II ZR 194/03

07.03.2005

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2005, Az. II ZR 194/03 (REWIS RS 2005, 4652)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4652

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Wird zitiert von

II ZR 300/08

II ZR 243/09

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