Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.11.2010, Az. I ZR 139/09

1. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 1673

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Gegenstand

Wettbewerbsverstoß: Werbung für natürliche oder naturreine Tabakerzeugnisse -  BIO TABAK


Leitsatz

BIO TABAK

Das in § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VTabakG enthaltene Verbot, in der Werbung für Tabakerzeugnisse Angaben zu verwenden, die darauf hindeuten, dass die Tabakerzeugnisse natürlich oder naturrein seien, setzt nicht voraus, dass die Angaben für den angesprochenen Verkehr eine konkrete Irreführungsgefahr begründen. Es handelt sich vielmehr um ein abstraktes Verbot, das den Werbenden nicht an einer sachlichen Information über die einzelnen Eigenschaften seines Produkts und der zu seiner Herstellung verwendeten Ausgangsstoffe hindert .

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des [X.], 3. Zivilsenat, vom 13. August 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte bietet seit dem [X.] in [X.] unter der Marke "[X.]" einen Feinschnitt zum Selbstdrehen von Zigaretten und seit September 2007 auch Zigaretten an. Die zu deren Herstellung verwendeten Tabake werden in [X.] nach den Bestimmungen des [X.] des [X.] angebaut, wobei diese den Kriterien der Verordnung ([X.]) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel entsprechen.

2

Der Kläger ist der [X.]. Er beanstandet das nachfolgend wiedergegebene Werbeblatt, mit dem die Beklagte im Oktober 2007 ihre Zigaretten unter anderem mit dem Begriff "[X.]" bewarb:

Abbildung

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3

Das Bezirksamt [X.] ([X.]) hat den Kläger mit Schreiben vom 7. Januar 2008 über diese Werbung der Beklagten informiert und zugleich gebeten, hiergegen vorzugehen. Der Kläger hat die Beklagte nach vorangegangener erfolgloser Abmahnung mit der bei Gericht am 28. April 2008 eingegangenen und der Beklagten am 19. Mai 2008 zugestellten Klage wegen dieser Werbung auf Unterlassung und Ersatz der Abmahnkosten in Anspruch genommen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Werbung verstoße gegen das Vorläufige Tabakgesetz und sei daher auch wettbewerbswidrig. Sie erwecke den Eindruck, dass der Genuss der beworbenen Tabakerzeugnisse gesundheitlich unbedenklich oder jedenfalls unbedenklicher als der [X.] herkömmlicher Zigaretten sei. Die Angabe "[X.]" deute zudem darauf hin, dass die Tabakerzeugnisse "natürlich" oder "naturrein" seien, da der durchschnittlich verständige Verbraucher den Begriff "BIO" dahingehend verstehe, dass das jeweilige Produkt aus ökologischem Anbau stamme und möglichst naturbelassen ohne künstliche Zusatzstoffe hergestellt werde.

4

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, im geschäftlichen Verkehr für Tabakerzeugnisse mit dem Begriff "[X.]" wie in Anlage [X.] abgebildet zu werben.

5

Darüber hinaus hat der Kläger die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 200 € beansprucht.

6

Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, die angesprochenen Verbraucher verständen den Begriff "BIO" in der beanstandeten Werbung allein als Hinweis darauf, dass der verwendete Tabak den Regeln und Vorschriften des ökologischen Landbaus entspreche. Da sie auch um die gesundheitlichen Gefahren des Tabakkonsums an sich wüssten, würden sie aus der Verwendung der Bezeichnung "[X.]" nicht auf eine gesundheitliche Unbedenklichkeit oder eine gesundheitsfördernde Wirkung der so bezeichneten Tabakprodukte schließen. Außerdem sei der geltend gemachte Unterlassungsanspruch verjährt, weil der Kläger sich die Kenntnis des Bezirksamts [X.] von der beanstandeten Werbung zurechnen lassen müsse.

7

Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben ([X.], Urteil vom 13. August 2009 - 3 [X.], juris).

8

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

9

I. Das Berufungsgericht hat die [X.] unter den Gesichtspunkten des [X.] und der Irreführung für begründet erachtet (§§ 8, 3, 4 Nr. 11 [X.] i. V. mit § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.], §§ 5, 12 Abs. 1 [X.] und auch nicht gemäß § 11 [X.] als verjährt angesehen. Hierzu hat es ausgeführt:

Die Verwendung der Bezeichnung "[X.]" in dem Werbeblatt verstoße gegen das in § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] enthaltene Verbot, im Verkehr mit Tabakerzeugnissen oder in der Werbung für diese Angaben zu verwenden, die darauf hindeuteten, dass die Tabakerzeugnisse "natürlich" oder "naturrein" seien. Der angesprochene Verkehr verstehe die genannte Angabe dahin, dass der verwendete Tabak aus ökologischem Anbau stamme und über das aufgrund der allgemeinen Umweltbelastung unvermeidbare Maß hinaus frei von Rückständen und Schadstoffen sowie weitgehend naturbelassen sei und die aus ihm hergestellten Zigaretten ohne künstliche Zusatzstoffe hergestellt und damit "natürlich" oder "naturrein" seien. Die Bestimmung des § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.], deren Tatbestandsmerkmale damit erfüllt seien, setze weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrer systematischen Stellung noch nach ihrem Sinn und Zweck noch auch nach dem Willen des Gesetzgebers eine konkrete Irreführungsgefahr voraus. Ihre dementsprechende Auslegung sei auch verfassungskonform und stehe nicht in Widerspruch zu den einschlägigen Regelungen des Unionsrechts. Die Beklagte handle zudem irreführend.

Die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche seien auch nicht verjährt. Der Kläger müsse sich die möglicherweise beim Bezirksamt [X.] vorhandene Kenntnis von den maßgeblichen Umständen nicht zurechnen lassen.

[X.]. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung insoweit stand, als das Berufungsgericht die [X.] unter dem Gesichtspunkt des [X.] als begründet erachtet hat. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beklagte mit ihrer beanstandeten Werbung gegen das Verbot nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] verstoßen hat (dazu unter [X.]) und daher die vom Kläger geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche auf Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten begründet sind (dazu unter [X.] und 4). Mit Recht hat es auch die von der [X.] erhobene Einrede der Verjährung nicht durchgreifen lassen (dazu unter [X.] 3).

1. Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] ist es grundsätzlich verboten, in der Werbung für Tabakerzeugnisse Angaben zu verwenden, die darauf hindeuten, dass die Tabakerzeugnisse natürlich oder naturrein seien. Diese Bestimmung enthält ein abstraktes Verbot, das mit höherrangigem Verfassungsrecht und ebenso mit dem vorrangig anzuwendenden Unionsrecht vereinbar ist. Entgegen der Ansicht der Revision gilt es auch für Angaben, die in Bezug auf Rohstoffe oder Inhaltsstoffe gemacht werden, sofern diese Angaben - wie im Streitfall - darauf hinweisen, dass die Tabakerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten, natürlich oder naturrein seien.

a) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] nicht nur nach seinem Wortlaut, sondern auch nach seiner systematischen Stellung, seinem Sinn und Zweck sowie dem Willen des Gesetzgebers ein abstraktes Verbot enthält und daher nicht voraussetzt, dass die gemachte Angabe für den angesprochenen Verkehr eine konkrete Irreführungsgefahr begründet. Der gegenteiligen Ansicht der Revision folgt der [X.] nicht. Sie beruft sich auf die Wurzeln des § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] in der früheren lebensmittelrechtlichen Regelung und weist darauf hin, dass § 17 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ein entsprechendes Verbot für Lebensmittel statuiert habe, die zugelassene Zusatzstoffe oder Rückstände von Stoffen im Sinne der §§ 14 und 15 [X.] enthielten, dass diese Regelung aber im geltenden Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch keine Entsprechung habe. Sie berücksichtigt dabei nicht genügend, dass die zuletzt genannte Bestimmung schon deshalb ein abstraktes [X.] enthielt, weil sie anderenfalls neben dem in § 17 Abs. 1 Nr. 5 [X.] geregelten konkreten [X.] keinen eigenen Anwendungsbereich gehabt hätte. Ebenso wenig lässt der Umstand, dass das in § 17 Abs. 1 Nr. 4 [X.] enthaltene abstrakte Verbot in der Bestimmung des § 11 LFGB, die nunmehr den Schutz vor Täuschungen bei Lebensmitteln regelt, keine Entsprechung hat, darauf schließen, dass die mit § 17 Abs. 1 Nr. 4 [X.] vergleichbare Regelung in § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] eine Täuschungsgefahr voraussetzt. Die Nichtübernahme der in § 17 Abs. 1 Nr. 4 [X.] enthaltenen Regelung in § 11 LFGB, der den Täuschungsschutz bei Lebensmitteln ansonsten weithin ebenso regelt wie zuvor § 17 [X.], erklärt sich vielmehr daraus, dass beim Erlass des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs berücksichtigt wurde, dass das in § 17 Abs. 1 Nr. 4 [X.] enthaltene abstrakte Täuschungsverbot bei Lebensmitteln wegen der Regelung in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a sowie Art. 18 Abs. 1 und 2 der [X.] ([X.] 2000/13/[X.]) obsolet war (vgl. Begründung des [X.] zu § 11 LFGB, BT-Drucks. 15/3657 [X.]; [X.] in [X.]/[X.], LFGB BasisVO, § 11 LFGB Rn. 55; [X.].[X.]/Micklitz, [X.] K Rn. 57; [X.].[X.]/[X.]/[X.], [X.]. §§ 1-7 F § 11 LFGB Rn. 1, jeweils mit Hinweis auf [X.], Urteil vom 4. April 2000 - [X.]/98, [X.]. 2000, [X.] = GRUR Int. 2000, 756 - Darbo naturrein). Dagegen hat der Gesetzgeber durch die zeitgleich mit dem Erlass des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs an die Stelle der §§ 22, 23 [X.] getretenen §§ 17, 22 [X.] zu erkennen gegeben, dass bei Tabakerzeugnissen neben den konkreten [X.]en in § 17 [X.] weiterhin auch die abstrakten Verbote in § 22 [X.] gelten sollen.

b) Das in § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] statuierte Verbot unterliegt auch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Das [X.] hat mit Urteil vom 30. Juli 2008 in Bezug auf Rauchverbote in Gaststätten - freilich nicht auf diese beschränkt - entschieden, dass der Gesetzgeber angesichts des hohen Rangs der zu schützenden Rechtsgüter von Verfassungs wegen nicht gehindert ist, dem [X.] den Vorrang vor den dadurch beeinträchtigten Freiheitsrechten einzuräumen ([X.] 121, 317, 357 ff.).

aa) Für die Eignung der in § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] enthaltenen Regelung zu dem angestrebten Zweck des Schutzes vor den mit dem Rauchen verbundenen Gefahren genügt es, dass die Regelung den bezweckten Erfolg fördern kann, so dass bereits die Möglichkeit einer Zweckerreichung genügt (vgl. [X.] 121, 317, 354). Diese Möglichkeit ist hier zu bejahen, weil das Verbot der Werbung mit Angaben, die geeignet sind, die mit dem Rauchen verbundenen Gefahren für die Gesundheit des Rauchers sowie der passiv mitrauchenden anderen Personen zu relativieren, die Nachfrage nach und den Konsum von Tabakerzeugnissen dämpfen kann. Eine Werbung mit Angaben, die das Rauchen als weniger gesundheitsschädlich erscheinen lassen, ist geeignet, Personen, die bislang nicht geraucht haben, zum Rauchen zu veranlassen, und Personen, die bereits rauchen, zu erhöhtem Tabakkonsum zu verleiten.

bb) Die Erforderlichkeit der in § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] getroffenen Regelung folgt daraus, dass kein gleich wirksames anderes Mittel zur Verfügung steht, das die Berufsfreiheit weniger einschränkt (vgl. [X.] 121, 317, 354). Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass eine Regelung, die die beanstandeten Angaben zulässt, wenn zugleich darauf hingewiesen wird, dass dieser Umstand nichts an den mit dem Rauchen verbundenen spezifischen Gefahren ändert, ebenso wirksam wie das in § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] statuierte abstrakte Verbot verhindert, dass Personen, die ohne die betreffenden Angaben nicht oder weniger rauchen, zu einem (weiteren) Tabakkonsum verleitet werden.

cc) Die Regelung des § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig im engeren Sinn, weil sie die von ihr betroffenen Anbieter von Tabakerzeugnissen in unzumutbarer Weise belastet. Die fragliche Regelung hindert die Anbieter lediglich daran, ihre Erzeugnisse in einer bestimmten einzelnen Hinsicht zu bewerben. Außerdem hindert die Regelung die Beklagte nicht an einer sachlichen Information über die Eigenschaften ihres Produkts und über die bei seiner Herstellung verwendeten Ausgangsstoffe. Der mit der Regelung verbundene Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung hält sich daher in überschaubaren Grenzen und wiegt deshalb wesentlich weniger schwer als der mit der Regelung verfolgte [X.] (vgl. [X.] 121, 317, 355 f.).

c) Die Bestimmung des § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] dient danach in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise dem Schutz der Verbraucher vor den Gesundheitsgefahren, die vom Konsum von Tabakerzeugnissen ausgehen. Damit ist - anders als die Revision meint - von vornherein kein Raum für eine Einschränkung ihres Anwendungsbereichs auf Fälle, in denen der Verstoß zu einer zumindest mittelbaren Gesundheitsgefährdung führt (so [X.], Urteil vom 1. März 2007 - [X.], [X.], 809 Rn. 19 = [X.], 1088 - Krankenhauswerbung, zu der - anders als § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] - zunächst allein dem Schutz des [X.] vor unsachlicher Beeinflussung dienenden Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HWG).

d) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Anwendung des § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] steht auch nicht in Widerspruch zum vorrangig anzuwendenden Unionsrecht. Die Revision verweist insoweit vergeblich auf das bereits oben unter [X.] a (Rn. 14) angesprochene Urteil des Gerichtshofs der [X.] vom 4. April 2000 in der Sache Darbo naturrein, das zum Lebensmittelrecht ergangen ist und daher im Streitfall zumindest nicht unmittelbar einschlägig ist, sowie auf Art. 8 der (2.) Tabakwerbungsrichtlinie ([X.] 2003/33/[X.]). Nach der zuletzt genannten Bestimmung dürfen die Mitgliedstaaten den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen, die im Einklang mit dieser Richtlinie stehen, weder verbieten noch einschränken.

aa) Nach Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. d [X.] 2003/33/[X.] ist Werbung in gedruckten Veröffentlichungen mit dem Ziel oder der direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf von Tabakerzeugnissen zu fördern, nur zulässig, wenn die Veröffentlichungen ausschließlich für im Tabakhandel tätige Personen bestimmt sind oder in [X.] gedruckt und herausgegeben werden und nicht hauptsächlich für den [X.] bestimmt sind. Der Gerichtshof der [X.] hat allerdings entschieden, dass der Begriff "gedruckte Veröffentlichungen" in Art. 3 Abs. 1 [X.] 2003/33/[X.] allein Veröffentlichungen wie Zeitungen, Zeitschriften oder Magazine erfasst, nicht dagegen andere Arten von Veröffentlichungen wie Mitteilungsblätter lokaler Vereine, Programmhefte kultureller Veranstaltungen, Plakate, Telefonbücher sowie insbesondere auch Hand- und Werbezettel ([X.], Urteil vom 12. Dezember 2006 - [X.]/03, [X.]. 2006, [X.] = [X.] 2007, 337 Rn. 84 f. - Tabakwerbung [X.]).

bb) Die Werbung für Tabakerzeugnisse mit Handzetteln, wie sie im Streitfall in Rede steht, ist danach im sekundären Unionsrecht nicht geregelt. Die Zulässigkeit einer nationalen Bestimmung, die eine solche Werbung beschränkt, ist deshalb allein an den Vorschriften des primären Unionsrechts und insbesondere an Art. 34 und 36 AEUV zu messen. Die Regelung des § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] stellt jedoch, soweit sie (auch) die Werbung für Tabakerzeugnisse mittels Handzetteln reglementiert, lediglich eine bestimmte Verkaufsmodalität dar, die eingeführte Erzeugnisse weder rechtlich noch tatsächlich diskriminiert, und fällt daher schon nicht in den Anwendungsbereich des Art. 34 AEUV (vgl. [X.] in Piper/[X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., Einf. [X.] Rn. 14 mwN). Angesichts dieser eindeutigen Gegebenheiten besteht insoweit auch kein Anlass für die von der Revision angeregte Vorlage an den Gerichtshof der [X.] gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV.

e) Die Anwendung des § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] scheidet im Streitfall auch nicht deshalb aus, weil die Bezeichnung "[X.]" in der beanstandeten Werbung allein für den bei der Zigarettenherstellung verwendeten Rohstoff Tabak, nicht dagegen auch für die beworbenen Zigaretten selbst verwendet wird. Soweit die Revision gegenteiliger Ansicht ist, vernachlässigt sie, dass eine Angabe, die darauf hindeutet, ein Bestandteil eines Tabakerzeugnisses sei natürlich oder naturrein, auch geeignet sein kann, beim angesprochenen Verkehr die Vorstellung zu erwecken, damit sei zugleich das Tabakerzeugnis selbst natürlich oder naturrein. Dies gilt zumal dann, wenn der entsprechend bezeichnete Bestandteil - wie hier der Tabak für die Zigaretten - der wesentliche Bestandteil des beworbenen Tabakerzeugnisses ist.

f) Die Revision wendet sich schließlich ohne Erfolg gegen die vom Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung des Sachverhalts vorgenommene Beurteilung, der in der beanstandeten Werbung verwendete Begriff "100% Bio Tabak" deute darauf hin, dass die von der [X.] unter der Bezeichnung "[X.]" beworbenen Zigaretten "natürlich" oder "naturrein" seien.

aa) Das Berufungsgericht ist bei seiner Beurteilung zutreffend und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, dass die Regelung des § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] mit der Wendung "darauf hindeuten" die Verwendung von Bezeichnungen in den [X.] einbezieht, die der angesprochene Verkehr im gleichen Sinne versteht wie die beiden im Gesetz ausdrücklich genannten Begriffe "natürlich" und "naturrein" (vgl. [X.], Urteil vom 17. Oktober 1996 - I ZR 159/94, [X.], 306, 307 = [X.], 302 - Naturkind, zu § 17 Abs. 1 Nr. 4 [X.]). Diese Frage hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler bejaht. Es hat dabei mit Recht auf das Verständnis eines situationsadäquat aufmerksamen und durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abgestellt, und das eigene Verständnis zugrunde gelegt, weil sich die beanstandete Werbung an Raucher und Personen wendet, die - wie die Mitglieder des [X.] - zumindest potentiell als Raucher in Betracht kommen.

Ebenfalls rechtsfehlerfrei ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Angabe "[X.]" könne je nach dem Produkt, für das sie benutzt werde, unterschiedliche Bedeutungen haben, wobei das Begriffsverständnis des Verkehrs zu "[X.] bei zum menschlichen Verzehr bestimmten Genussmitteln maßgeblich durch deren Verwendung im Lebensmittelbereich geprägt werde; das lebensmittelrechtlich geprägte [X.] solcher Kennzeichnungen lasse sich daher weitgehend auf deren gesetzlich nicht geregelte Verwendung für Tabakerzeugnisse übertragen. Nicht zu beanstanden ist auch die Einschätzung des Berufungsgerichts, dass der Verkehr zwar über keine detaillierte Rechtskenntnis etwa hinsichtlich der Verordnung ([X.]) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung entsprechender Erzeugnisse verfügt. Bekannt ist dem Verkehr aber, dass die Verwendung des Begriffs "[X.]" bei landwirtschaftlich erzeugten Produkten an die Erfüllung bestimmter Vorgaben hinsichtlich ihres Anbaus anknüpft und die ökologische Landwirtschaft unter anderem durch Ressourcenschonung sowie die Vermeidung oder Reduktion von künstlichen Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmitteln geprägt ist. Keinen rechtlichen Bedenken unterliegt schließlich die Annahme des Berufungsgerichts, die Angabe "[X.]" könne bei Lebensmitteln auch darauf hinweisen, dass diese nur unvermeidbare Geringstmengen von Schadstoffen und Rückständen deutlich unterhalb der rechtlich zulässigen Grenzwerte enthielten oder ohne künstliche Zusatzstoffe hergestellt worden seien (vgl. zum Vorstehenden auch [X.] in [X.]/[X.], [X.], 28. Aufl., § 5 Rn. 4.65; [X.] in [X.], jurisPK-[X.], 2. Aufl., § 5 Rn. 254).

bb) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht bei seinen Ausführungen nicht unbeachtet gelassen, dass bei der Ermittlung der Vorstellung, die ein Verbraucher von einem Begriff hat, alle Bestandteile der Werbeaussage wie insbesondere das Umfeld, in dem sie steht, und daher auch die im Zusammenhang mit ihr gegebenen Erläuterungen zu beachten sind.

(1) Die Revision bezieht sich insoweit auf die Hinweise auf der Rückseite des [X.] der [X.], wonach die Muttergesellschaft der [X.] vorwiegend mit kleinen Farmern zusammenarbeitet, die biologischen Tabakanbau betreiben, und dieser Anbau den Kriterien der Verordnung ([X.]) Nr. 2092/91 sowie den Richtlinien des [X.] Landwirtschaftsministeriums über biologischen Anbau entspricht und zertifiziert worden ist; außerdem - so die Angaben auf der Rückseite des [X.] - werden bei der Herstellung der Zigaretten keine Zusatzstoffe verwendet und auch nur die hochwertigen Teile des Tabakblattes verarbeitet. Die Revision gibt zu bedenken, dass dem angesprochenen Verkehr damit eine ganz konkrete Vorstellung darüber vermittelt werde, was unter "100% [X.]" zu verstehen sei. Es erscheine daher ausgeschlossen, dass der Verkehr diese Angabe schlicht und einfach im Sinne von "natürlich" oder "naturrein" verstehe.

Die Revision greift damit aus dem auf der Rückseite des beanstandeten [X.] abgedruckten Text einzelne Passagen heraus, die für sich gesehen nicht dafür sprechen mögen, dass der angesprochene Verkehr die beanstandete Aussage "[X.]" als Hinweis auf die Natürlichkeit oder Naturreinheit der beworbenen Zigaretten versteht. Eine solche Einzelbetrachtung steht indessen nicht in Widerspruch zu der vom Berufungsgericht auf der Grundlage seiner - wie vorstehend unter [X.] f aa (Rn. 26) dargestellt - rechtlich zutreffenden Erwägungen und in tatrichterlicher Würdigung des Sachverhalts zusammenfassend getroffenen Feststellung, der angesprochene Verkehr entnehme der Angabe "[X.]", dass der verwendete Tabak aus ökologischem Anbau stamme, über das aufgrund der allgemeinen Umweltbelastung unvermeidbare Maß hinaus frei von Rückständen und Schadstoffen sowie weitgehend naturbelassen sei und die aus ihm hergestellten Zigaretten ohne künstliche Zusatzstoffe hergestellt seien.

(2) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung ferner nicht gegen den Grundsatz verstoßen, dass die Vorstellung, die eine Werbeaussage beim Verbraucher erzeugt, anhand aller ihrer Bestandteile und daher insbesondere unter Berücksichtigung des Umfeldes, in dem sie steht, und der im Zusammenhang mit ihr gegebenen Erläuterungen zu ermitteln ist; denn es hat ausdrücklich ausgeführt, dass für das von ihm angenommene [X.] auch die Art der Verwendung der Angabe "[X.]" in dem Werbeblatt spreche. Die Erwartung, dass die Zigaretten aus ökologisch angebauten Tabaken hergestellt würden, werde durch den dort gegebenen Hinweis bestätigt, dass allein die Blätter von biologisch angebauten [X.] verwendet würden. Zudem werde in dem Werbeblatt ausgeführt, dass der Tabak ohne Pestizide und ohne künstliche Düngemittel angebaut werde und dass bei der Herstellung der Zigaretten weder Zusatzstoffe wie Aromen, Konservierungsstoffe und Feuchthaltemittel noch Bläh- oder Folientabake hinzugefügt würden. Dies weise ebenso wie der Umstand, dass die mit der Angabe "[X.]" beworbenen Zigaretten unter der Bezeichnung "[X.]" angeboten würden, darauf hin, dass es sich um ein "natürliches" Produkt handele.

Ohne Erfolg greift die Revision diese Annahme als erfahrungswidrig an. Mit ihrer Erwägung, der Verbraucher werde sich Gedanken darüber machen, weshalb einmal der Begriff "[X.]" und an anderer Stelle der Begriff "Natural" verwendet werde und werde deshalb die beiden Begriffe durchaus unterscheiden, ersetzt die Revision aber lediglich die vom Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung des Sachverhalts durch ihre eigene Sicht der Dinge. Sie geht dabei im Übrigen von einem auf subtilen Erwägungen beruhenden Verbraucherverständnis aus, dass bei einem situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbraucher nicht unterstellt werden kann.

cc) Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, die angesprochenen Verkehrskreise verstünden die Begriffe "natürlich" und "naturrein" dahin, dass die natürlichen Bestandteile der Produkte als solche weitgehend unverändert blieben und die Produkte frei von künstlichen Zusatzstoffen und über das mit einem Anbau in freier Natur unvermeidbare geringe Maß hinaus frei von Rückständen und Schadstoffen seien. Wegen des sich damit überschneidenden [X.]ses des Begriffs "[X.]" und der Begriffe "natürlich" oder "naturrein" weise die Angabe "[X.]" für die Bereiche Naturbelassenheit, Freiheit von künstlichen Zusatzstoffen und weitgehende Rückstands- und Schadstofffreiheit darauf hin, dass die beworbenen Zigaretten "natürlich" oder "naturrein" seien. Dieses Verständnis stehe insbesondere in Einklang mit der im Erwägungsgrund 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 834/2007 zum Ausdruck kommenden Ansicht des [X.], dass eine ökologische oder biologische Produktion unmittelbar zur Erzeugung und Verwendung natürlicher Substanzen und Verfahren führe. Es sei daher anzunehmen, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Angabe "[X.]" auch als Hinweis darauf verstünden, dass die daraus hergestellten Zigaretten "natürlich" oder "naturrein" seien, und dass die Angabe "[X.]" in der beanstandeten Werbung darauf hinweise, dass es sich um "natürliche" oder "naturreine" Produkte handele.

Die Revision greift diese Beurteilung vergeblich mit der Begründung an, dem Verbraucher sei aufgrund jahrzehntelanger Konfrontation mit der Abkürzung "[X.]" bekannt, dass ein Produkt nur dann mit dieser Bezeichnung beworben werden dürfe, wenn es nach bestimmten gesetzlich geregelten Vorgaben hergestellt worden sei, und dass auch Lebensmittel aus ökologischem Landbau Zusatzstoffe enthalten könnten. Sie bezieht sich dazu auf die seit dem 1. Januar 2009 geltende Regelung in Art. 6 Buchst. [X.] ([X.]) Nr. 834/2007. Danach muss die Herstellung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel insbesondere auf dem spezifischen Grundsatz beruhen, dass die Verwendung von Zusatzstoffen, von nicht ökologischen/nicht biologischen Zutaten mit überwiegend technischen und sensorischen Funktionen sowie von Mikronährstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen auf ein Minimum und auf Fälle beschränkt ist, in denen dies ein wesentliches technologisches Erfordernis darstellt oder besonderen Ernährungszwecken dient. Diese Bestimmung, die in der Verordnung ([X.]) Nr. 2092/91 noch keine Entsprechung hatte, lässt die Verwendung von Zusatzstoffen damit zwar zu, beschränkt sie aber auf ein Minimum. Es kann daher nicht angenommen werden, dass der Inhalt der in Art. 6 Buchst. [X.] ([X.]) Nr. 834/2007 enthaltenen Regelung, soweit er den Verbrauchern überhaupt (schon) bekannt ist, deren Vorstellung davon maßgeblich beeinflusst, ob die Begriffe "[X.]" einerseits und "natürlich" oder "naturrein" andererseits im Fall ihrer Verwendung für Lebensmittel als Synonyme zu verstehen sind oder nicht. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Freiheit von Zusatzstoffen nur einer der Bereiche ist, bei denen das Berufungsgericht von einer aus der Sicht der Verbraucher bestehenden Überschneidung der [X.] ausgegangen ist. Noch weniger als bei Lebensmitteln kann bei Tabakerzeugnissen angenommen werden, dass die durch Art. 6 Buchst. [X.] ([X.]) Nr. 834/2007 bewirkte Änderung oder Klarstellung der Rechtslage die hinsichtlich des Begriffs "[X.]" bestehende Verkehrserwartung maßgeblich beeinflusst hat.

2. Die von der [X.] danach mit der vom Kläger beanstandeten Werbung verletzte Vorschrift des § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] stellt eine [X.]regelung im Sinne des § 4 Nr. 11 [X.] dar (vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO § 4 Rn. 11.136; [X.].[X.]/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rn. 259; Fezer/Götting, [X.], 2. Aufl., § 4-11 Rn. 141; aA [X.] in Piper/[X.]/[X.] aaO § 4 Rn. 11/25, 11/59 und 11/71). Der Anwendungsbereich des § 4 Nr. 11 [X.] ist nicht auf solche [X.]regelungen beschränkt, die eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion in dem Sinne aufweisen, dass sie die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflussung ihres [X.] schützen (vgl. [X.], Urteil vom 10. Dezember 2009 - [X.], [X.], 754 Rn. 20 ff. = [X.], 869 - Golly Telly).

Der dem Kläger zustehende, in die Zukunft gerichtete Verletzungsunterlassungsanspruch ist auch nicht deshalb entfallen, weil die Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken, deren Umsetzungsfrist am 12. Dezember 2007 abgelaufen ist, in ihrem Anwendungsbereich eine grundsätzlich vollständige Harmonisierung bezweckt. Denn nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie bleiben die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten unberührt. Gemäß dem Erwägungsgrund 9 Satz 2 der Richtlinie gilt dies insbesondere für Regelungen im Zusammenhang mit Tabakwaren. Damit bleibt die Anwendung des § 4 Nr. 11 [X.] in diesem Bereich zulässig (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 24. Juni 2010 - I ZR 166/08, [X.], 1026 Rn. 20 = [X.], 1393 - Photodynamische Therapie, mwN; Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 193/07, [X.], 1136 Rn. 13 = [X.], 1482 - UNSER DANKES[X.]HÖN FÜR SIE).

Da die Regelung des § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] den Schutz der Gesundheit der Verbraucher bezweckt, liegt zudem kein Bagatellverstoß im Sinne des § 3 [X.] 2004 vor (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 23. Juni 2005 - I ZR 194/02, [X.]Z 163, 265, 274 - Atemtest; Urteil vom 13. Juli 2006 - I ZR 243/03, [X.], 953 Rn. 21 = [X.], 1505 - Warnhinweis [X.]; Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 213/06, [X.]Z 180, 355 Rn. 34 - Festbetragsfestsetzung). Aus demselben Grund ist der von der [X.] begangene Rechtsverstoß auch geeignet, die Interessen der Verbraucher im Sinne des § 3 Abs. 1 [X.] 2008 spürbar zu beeinträchtigen (vgl. [X.]Z 180, 355 Rn. 34 - Festbetragsfestsetzung, mwN).

3. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der damit aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3, §§ 3, 4 Nr. 11 [X.] in Verbindung mit § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] begründete Unterlassungsanspruch des [X.] nicht gemäß § 11 [X.] verjährt ist.

a) Der Kläger selbst hat von dem mit der Klage beanstandeten Verhalten der [X.] erst aufgrund des ihm am 10. Januar 2008 zugegangenen Schreibens des Bezirksamts [X.] vom 7. Januar 2008 Kenntnis erlangt. Bei Zugrundelegung dieses Zeitpunkts war die Verjährungsfrist für den Anspruch, die gemäß § 11 Abs. 1 [X.] sechs Monate beträgt, im Zeitpunkt der Klageerhebung am 18. Mai 2008 noch nicht abgelaufen.

b) Der Umstand, dass das Bezirksamt [X.] möglicherweise bereits vorher Kenntnis von den den Unterlassungsanspruch des [X.] begründenden Umständen hatte, führt ebenfalls nicht zur Anspruchsverjährung. Der Kläger braucht sich eine solche Kenntnis nicht entsprechend § 166 Abs. 2 BGB zurechnen zu lassen. Die Bestimmung des § 7 des [X.]-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes ([X.]), auf die sich die Beklagte in diesem Zusammenhang stützt, sieht vor, dass die für die Durchführung der Verordnung ([X.]) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden vor dem Erlass einer Anordnung gegenüber dem Verkäufer oder Dienstleister eine nach dem Unterlassungsklagengesetz oder dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zur Erhebung einer Verbandsklage zuständige Stelle damit beauftragen sollen, auf das Abstellen des Verstoßes hinzuwirken. Die danach bestehende Verpflichtung der zuständigen Behörde, vor einer eigenen Entscheidung vorrangig Dritte zu beauftragen (vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO § 12 Rn. 7.10), setzt allerdings, wie sich schon aus § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] und im Übrigen aus der Bezugnahme in § 1 Abs. 1 [X.] auf die Verordnung ([X.]) Nr. 2006/2004 ergibt, einen innerhalb der [X.] grenzüberschreitend begangenen Rechtsverstoß voraus (vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO § 4a [X.] Rn. 4). Da es im Streitfall nicht um einen solchen Verstoß geht, ist hier auch für eine Heranziehung des § 7 [X.] und - daran anknüpfend - des Rechtsgedankens des § 166 Abs. 2 BGB kein Raum.

4. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Ersatz seiner Abmahnkosten, deren Höhe unstreitig ist, folgt aus § 12 Abs. 1 Satz 2 [X.].

[X.]I. Nach allem erweist sich die Revision der [X.] als unbegründet und ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

[X.]                                   Pokrant                                    Büscher

                         Schaffert                                  [X.]

Meta

I ZR 139/09

04.11.2010

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 13. August 2009, Az: 3 U 199/08, Urteil

§ 3 UWG, § 4 Nr 11 UWG, § 22 Abs 2 S 1 Nr 2 LMG 1979

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.11.2010, Az. I ZR 139/09 (REWIS RS 2010, 1673)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1673

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