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PDF anzeigen[X.]/02vom28. August 2002in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 28. August 2002 beschlos-sen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6. Mai 2002 im Strafausspruch mit [X.] aufgehoben.Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, aneine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.Gründe:Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in 21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren [X.] verurteilt.Die auf Grund der [X.] gebotene Überprüfung [X.] hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch kann dagegen nicht [X.] bleiben (§ 349 Abs. 4 StPO); die [X.] hat § 31 Nr. 1 BtMG nichtgeprüft, obwohl hierzu Anlaß [X.] 3 -Der Angeklagte hat, in der Hauptverhandlung ebenso wie schon im [X.], angegeben, er habe das von ihm weiter verkaufte [X.] von seinem Landsmann [X.]bezogen.Die [X.] beschränkt sich auf die Feststellung [X.] seimöglicherweise der Lieferant, er sei allerdings seit August 1998 unbekanntenAufenthalts. Im Rahmen der Strafzumessung ist § 31 Nr. 1 BtMG nicht ange-sprochen. Offenbar ist die [X.] der Auffassung, diese Bestimmungsei schon deshalb unanwendbar, weil [X.] gegenwärtig unbekannten [X.] ist, so daß es nicht darauf ankommt, ob die ihn betreffenden [X.] Angeklagten richtig oder falsch sind. Dieses hält rechtlicher Prüfung [X.] § 31 Nr. 1 BtMG verlangt einen [X.] (zur [X.] Bedeutung vgl. auch [X.], 908). Hierfür reicht die [X.] eines Verdachts und die damit verbundene Schaffung einer Aufklärungs-möglichkeit nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, daß die [X.] auf Grund der Angaben des Angeklagten abgesicherte Erkenntnisse [X.] und deren Tatbeiträgen gewonnen haben. Bei der Prüfung, obein [X.] in diesem Sinne vorliegt, ist der Tatrichter weder gehal-ten, selbst den Angaben des Angeklagten nachzugehen, noch braucht er [X.], bis andere Stellen entsprechende Ermittlungen durchgeführt haben.Für die Frage, ob ein [X.] vorliegt, kommt es vielmehr entschei-dend auf die Überzeugung des Tatrichters in der Hauptverhandlung an (vgl.[X.], 544 m.w.N.). Der [X.] ist dabei allerdings nicht [X.] (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 7; [X.]/[X.] BtMG 2.Aufl. § 31 [X.]. 8; [X.] BtMG 5. Aufl. § 31 [X.]. 58). Der Tatrichter ist [X.] nicht gehindert, einen [X.] auch dann zu bejahen, wenn- 4 -es für die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten keine weiteren Beweismit-tel gibt (vgl. [X.]/[X.] aaO [X.]. 7). Liegen daher Angaben des [X.] vor, die - möglicherweise - Grundlage der Annahme eines [X.] sein können, so ist deren Bewertung nachvollziehbar darzulegen,um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob ein [X.]zutreffend angenommen oder abgelehnt wurde (vgl. [X.], 544; G.Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 3. Aufl. [X.]. 985 m.w.[X.] Die von der [X.] nicht vorgenommene nähere [X.] Angaben des Angeklagten zu seinem Lieferanten ist auch nicht deshalbentbehrlich, weil [X.]gegenwärtig unbekannten Aufenthalts ist. Es steht [X.] von § 31 Nr. 1 BtMG nicht entgegen, wenn der durch die Anga-ben des Angeklagten - zur Überzeugung des Tatrichters der Sache nach [X.] - Belastete bisher noch nicht ergriffen werden konnte ([X.],544 m.w.[X.] 5 -3. Über den Strafausspruch muß nach alledem neu befunden werden.Der Senat weist darauf hin, daß bei der Prüfung eines [X.]es [X.] des § 31 Nr. 1 BtMG auf den Zeitpunkt der erneuten Hauptverhandlungabzustellen ist (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 21 m.w.[X.]Wahl [X.] Kolz
Meta
28.08.2002
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.08.2002, Az. 1 StR 309/02 (REWIS RS 2002, 1797)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1797
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