Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.03.2015, Az. 1 WB 43/14

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2015, 13315

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Gegenstand

Bewerbungsverfahrensanspruch; Konkurrentenstreit


Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Tatbestand

I

1

[X.]er [X.]ntrag auf gerichtliche Entscheidung betrifft einen Konkurrentenstreit um die [X.]esetzung eines nach [X.]esoldungsgruppe [X.] bewerteten [X.] beim [X.].

2

[X.]er ... geborene [X.]ntragsteller ist [X.]erufssoldat; seine [X.]ienstzeit endet voraussichtlich mit [X.]blauf des 31. Mai 2028. Zuletzt wurde er am 11. Januar 2006 zum ... befördert. [X.]er [X.]ntragsteller wird seit 1. Oktober 2012 beim [X.] und dort seit 1. Juli 2013 auf einem [X.]ienstposten als ... und ... verwendet.

3

[X.]m 12. Februar 2014 entschied der Präsident des [X.] (im Folgenden: [X.]), den nach [X.]esoldungsgruppe [X.] bewerteten [X.]ienstposten des [X.]bteilungsleiters ... beim [X.] mit dem [X.]eigeladenen zu besetzen. [X.]ie Versetzung des [X.]eigeladenen auf den [X.]ienstposten erfolgte zum 1. Februar 2014 mit [X.]ienstantritt am 28. Februar 2014; für die [X.] vom 3. März bis 30. Juni 2014 war der [X.]eigeladene (rück-)kommandiert zum   [X.] wurde am 25. Juni 2014 zum ... befördert.

4

[X.]er [X.]uswahlentscheidung des Präsidenten des [X.] liegt eine von ihm gebilligte Empfehlung des [X.]bteilungsleiters III beim [X.] vom 6. Februar 2014 zugrunde. [X.]ie Empfehlung stützt sich auf einen Planungsbogen für das [X.]uswahlverfahren, der sich in eine [X.]ienstpostenbeschreibung, eine mit einer [X.]uswahlempfehlung schließende Kandidatenvorstellung sowie ein Protokoll mit der [X.]uflistung der Stellungnahmen der beteiligten Stellen gliedert; ihr liegen Personalbögen des [X.]ntragstellers und des [X.]eigeladenen bei. Im [X.]esetzungsverfahren wurden außerdem fünf weitere Kandidaten (alles ...) mitbetrachtet, die jedoch nicht in die engere Wahl gezogen wurden.

5

[X.]ie vergleichende [X.]eschreibung des [X.]ntragstellers und des [X.]eigeladenen unter Nr. 2.3 des Planungsbogens lautet wie folgt:

"Von den beiden o.g. Kandidaten, [X.] und [X.], erfüllt nur [X.] die [X.]edarfsträgeranforderungen vollständig. Neben der Promotion und dem kontinuierlich besseren Leistungsbild von [X.] ist auch die Forderung des [X.]edarfsträgers hinsichtlich Einsatzerfahrung entscheidungserheblich, da [X.] bisher an keinem [X.]uslandseinsatz teilnahm. [X.] begleitete als Referent bei ... ressortübergreifende [X.]bstimmungen und bearbeitete im Schwerpunkt Grundsätze des Qualitätsmanagements. In der aktuellen Verwendung als Referent bei ... ist [X.] wesentlich an der Steuerung der ... Weiterentwicklung der ... beteiligt, bearbeitet weiterhin Grundsatzangelegenheiten des Qualitätsmanagements und betreut federführend die Implementierung des neuen Erlasses zur ... . "

6

[X.]ie [X.]uswahlempfehlung unter Nr. 2.4 des Planungsbogens lautet wie folgt:

"[X.]ufgrund der vollumfänglichen Erfüllung der [X.]edarfsträgeranforderungen wird insbesondere unter [X.]erücksichtigung seiner betriebswirtschaftlichen und gesundheitsökonomischen Fachexpertise mit umfangreicher Erfahrung auch auf [X.] in Verbindung mit der Einsatzerfahrung - bei konstant herausragendem Leistungsbild - die [X.]esetzung des [X.]ienstpostens mit [X.] empfohlen."

7

Gegen die ihm am 17. Februar 2014 telefonisch eröffnete [X.]uswahlentscheidung legte der [X.]ntragsteller mit Schreiben vom 20. Februar 2014 [X.]eschwerde ein. [X.]as Schreiben, das keine Unterschrift, sondern nur den maschinenschriftlichen Vermerk "i.O. gez. [X.] 20.02.2014" trägt, gab der [X.]ntragsteller am 21. Februar 2014 persönlich beim [X.] ab.

8

Mit [X.]escheid vom 24. [X.]pril 2014, zugestellt am 13. Mai 2014, wies das [X.]undesministerium der Verteidigung - [X.] 2 - die [X.]eschwerde zurück. Zur [X.]egründung wurde ausgeführt, dass der [X.]nspruch des [X.]ntragstellers auf leistungsgerechte Einbeziehung in das [X.]uswahlverfahren nicht verletzt worden sei. [X.] sei in den [X.]eurteilungen zu den [X.] 30. September 2013, 30. September 2011 und 30. September 2009 jeweils besser bewertet worden als der [X.]ntragsteller. [X.]ußerdem erfülle der [X.]eigeladene besser das [X.]nforderungsprofil. [X.]ie [X.]ienstpostenbeschreibung (Punkte 2, 5 und 8) weise einen deutlichen [X.]ezug zum [X.]uslandseinsatz auf; der [X.]ntragsteller könne im Gegensatz zum [X.]eigeladenen (284 Einsatztage) keinen [X.]uslandseinsatz vorweisen.

9

Mit Schriftsatz seines [X.]evollmächtigten vom 26. Mai 2014 hat der [X.]ntragsteller hiergegen die Entscheidung des [X.]undesverwaltungsgerichts beantragt. [X.]as [X.]undesministerium der Verteidigung - [X.] 2 - hat den [X.]ntrag mit seiner Stellungnahme vom 19. September 2014 dem Senat vorgelegt.

Zur [X.]egründung trägt der [X.]ntragsteller insbesondere vor:

[X.]ie [X.]uswahlentscheidung sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. [X.]as rechtliche Gehör sei verletzt, weil ihm im [X.]eschwerdeverfahren keine [X.]kteneinsicht gewährt worden sei. In der Sache folge die Rechtswidrigkeit der [X.]uswahlentscheidung schon daraus, dass beide Kandidaten - er und der [X.]eigeladene - hinsichtlich der Entwicklungsprognose in den [X.]eurteilungen 2013, 2011 und 2009 gleichauf lägen, er, der [X.]ntragsteller, jedoch bei den [X.] in der aktuellen [X.]eurteilung deutlich besser abschneide; die [X.] 3-Empfehlung sei bei ihm bereits durch den beurteilenden Vorgesetzten erfolgt, während der [X.]eigeladene insoweit nur auf der [X.]otierungsebene [X.] gesehen werde. [X.]ie Forderung nach absolvierten [X.]uslandseinsätzen ergebe sich nicht aus dem [X.]nforderungsprofil und könne deshalb auch nicht als [X.]uswahlkriterium herangezogen werden. Gleiches gelte für das Erfordernis einer Promotion, zumal selbst ... in der Vergangenheit nicht stets über eine Promotion verfügt hätten. Hinsichtlich der [X.] weise er darauf hin, dass er neun Monate lang die kommissarische [X.]bteilungsleitung wahrgenommen habe. Vor allem übersteige seine ... und Managementerfahrung diejenige des [X.]eigeladenen in erheblichem Maße. Seine Tätigkeit im ... von 2007 bis 2012 habe, und zwar mit betriebsorganisatorischer Verantwortung für den [X.] die gleichen Schwerpunkte umfasst wie sie in der [X.]ufgabenbeschreibung genannt seien. [X.]er [X.]ntragsteller hat ferner mit Schriftsatz seines [X.]evollmächtigten vom 12. Juni 2014 eine ausführliche Stellungnahme vorgelegt, auf die verwiesen wird.

[X.]er [X.]ntragsteller beantragt,

1. die Entscheidung des Präsidenten des [X.] vom 12. Februar 2014, den nach [X.]esoldungsgruppe [X.] bewerteten [X.]ienstposten des [X.]bteilungsleiters ...[X.]. mit dem [X.]eigeladenen zu besetzen, und den [X.]eschwerdebescheid des [X.]undesministeriums der Verteidigung vom 24. [X.]pril 2014 aufzuheben, und

2. die [X.]undesministerin der Verteidigung, hilfsweise den Präsidenten des [X.] zu verpflichten, über die [X.]esetzung dieses [X.]ienstpostens unter [X.]eachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

[X.]as [X.]undesministerium der Verteidigung beantragt,

den [X.]ntrag zurückzuweisen.

[X.]ie [X.]uswahlentscheidung sei rechtmäßig. [X.]as rechtliche Gehör sei nicht verletzt worden, zumal der [X.]ntragsteller durch seinen [X.]evollmächtigten vor Stellung des [X.]ntrags auf gerichtliche Entscheidung habe [X.]kteneinsicht nehmen und sich vor der [X.]bhilfeprüfung und Vorlage an den Senat ergänzend äußern können. Zum ungünstigeren Leistungsbild des [X.]ntragstellers werde auf die [X.]usführungen im [X.]eschwerdebescheid verwiesen. Hinsichtlich der Entwicklungsprognose seien beide [X.]ewerber in allen herangezogenen [X.]eurteilungen jeweils gleich bewertet. [X.]us den [X.] könne der [X.]ntragsteller keinen entscheidungserheblichen Vorsprung herleiten; insbesondere habe der nächsthöhere Vorgesetzte in der aktuellen [X.]eurteilung die Eignung auch des [X.]eigeladenen für Verwendungen bis in [X.] [X.] 3 bestätigt. [X.]ass der [X.]ntragsteller über keinen [X.]uslandseinsatz verfüge, habe verwertet werden dürfen, weil die Hauptaufgaben des [X.]ienstpostens in den Punkten 2, 5 und 8 einen deutlichen [X.]ezug zum [X.]uslandseinsatz aufwiesen. [X.]ußerdem seien für die [X.]esetzung von [X.]-[X.]ienstposten die streitkräftegemeinsamen [X.]edarfsträgerforderungen zu berücksichtigen, die unter anderem die Teilnahme an [X.]uslandseinsätzen und Verwendungen auf [X.] vorsähen. Zu Recht verwertet worden sei auch, dass der [X.]ntragsteller nicht promoviert sei; der Inhaber des strittigen [X.]ienstpostens vertrete den ... , der seinerseits über eine Promotion verfügen müsse. [X.]er [X.]ntragsteller könne auch aus der kommissarischen Wahrnehmung der [X.]ufgaben des [X.]bteilungsleiters ... ab Oktober 2013 keinen Eignungsvorsprung herleiten; dies treffe erst dann zu, wenn diese Tätigkeit über einen [X.]raum von deutlich mehr als sechs Monaten wahrgenommen werde, was bei der am 12. Februar 2014 getroffenen [X.]uswahlentscheidung noch nicht der Fall gewesen sei. [X.]ie relevanten [X.] des [X.]ntragstellers, insbesondere dessen Verwendung auf [X.], seien richtig dokumentiert. Verwendungen beim ... , als [X.]eauftragter für die Kinderbetreuung des ... und im Kooperationsrat der ... seien keine ministeriellen oder vergleichbaren Verwendungen und hätten daher nicht erwähnt werden müssen. [X.]er vom [X.]ntragsteller absolvierte [X.] und der vom [X.]eigeladenen absolvierte neue Stabsoffizierlehrgang seien gleichwertige Laufbahnlehrgänge gemäß § 25 [X.]bs. 2 SLV.

[X.] hatte Gelegenheit zur Äußerung.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der [X.]kten [X.]ezug genommen. [X.]ie [X.]eschwerdeakte des [X.]undesministeriums der Verteidigung - [X.] 2 - [X.]z.: 630/14 -, die auch die [X.]uswahlunterlagen enthält, und die Personalgrundakten des [X.]ntragstellers und des [X.]eigeladenen, jeweils Hauptteile [X.] bis [X.], haben dem Senat bei der [X.]eratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

II

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag ist zulässig.

Insbesondere hat sich der Rechtsstreit nicht dadurch erledigt, dass der strittige Dienstposten zum 1. Februar 2014 mit dem Beigeladenen besetzt und dieser am 25. Juni 2014 zum ... befördert wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung - auch nach einer der Bewertung des Dienstpostens entsprechenden Beförderung oder Planstelleneinweisung - nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; er müsste es vielmehr hinnehmen, von dem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (vgl. z.B. [X.], Beschluss vom 25. April 2007 - 1 [X.] 31.06 - [X.]E 128, 329 Rn. 39 m.w.[X.]).

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

a) [X.] folgt allerdings nicht bereits daraus, dass der Antragsteller seine Beschwerde vom 20. Februar 2014 nicht unterschrieben hat und es deshalb an einer innerhalb der Beschwerdefrist (§ 6 Abs. 1 [X.]) ordnungsgemäß eingelegten Beschwerde fehlt.

Zwar ist es grundsätzlich erforderlich, dass die Beschwerde, wenn sie schriftlich eingelegt wird (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 [X.]), eine (handschriftliche) Unterschrift trägt (vgl. [X.], [X.], 6. Aufl. 2013, § 6 Rn. 38 m.w.[X.]); das ist hier nicht der Fall, weil der Antragsteller das Schreiben vom 20. Februar 2014 lediglich mit dem maschinenschriftlichen Vermerk "i.O. gez. [X.]" versehen hat. Der Antragsteller hat die Beschwerdeschrift jedoch am 21. Februar 2014 - am vierten Tag, nachdem ihm die Auswahlentscheidung telefonisch mitgeteilt worden war, und damit innerhalb der Beschwerdefrist - persönlich bei seinem nächsten [X.], dem [X.], abgegeben, der den Eingang mit Stempel quittiert und auch in seinem [X.] vom 21. Februar 2014 nochmals bestätigt hat. Nach den gesamten tatsächlichen Umständen steht damit zweifelsfrei fest, dass der Antragsteller das Schreiben vom 20. Februar 2014 nicht lediglich als Entwurf zur Kenntnisnahme vorlegen, sondern durch Übergabe an die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] zuständige [X.] als Beschwerde in den Rechtsverkehr bringen wollte. Damit ist den Erfordernissen der Rechtsklarheit und der Eindeutigkeit des [X.] genügt (vgl. [X.], Beschluss vom 30. Juni 1983 - 1 [X.] 27.81 - NJW 1984, 444).

b) Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Die Entscheidung, den nach Besoldungsgruppe [X.] bewerteten Dienstposten des Abteilungsleiters [X.] mit dem Beigeladenen zu besetzen, ist rechtmäßig; sie verletzt den Antragsteller nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG. Der Antragsteller kann deshalb auch keine erneute Entscheidung über die Besetzung dieses Dienstpostens verlangen.

Nach der Rechtsprechung zu beamtenrechtlichen [X.] um [X.] folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG ein Bewerbungsverfahrensanspruch, der Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung - nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung - in die Bewerberauswahl gibt; die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (vgl. [X.], Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 - [X.]E 124, 99 <102>). § 3 Abs. 1 SG übernimmt die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG in das Dienstverhältnis der Soldaten und erstreckt sie über Ernennungen hinaus auf [X.]. Der Senat hat deshalb einen dem Beamtenrecht entsprechenden Bewerbungsverfahrensanspruch auch für soldatenrechtliche Konkurrenzverhältnisse anerkannt (vgl. z.B. [X.], Beschluss vom 29. Januar 2013 - 1 [X.] 60.11 - NVwZ 2013, 1227 Rn. 40 m.w.[X.]). Allerdings beschränkt sich die Geltung des Grundsatzes der Bestenauslese im Bereich der [X.] auf Entscheidungen über - wie hier - höherwertige, die Beförderung in einen höheren Dienstgrad oder die Einweisung in die Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe vorprägende Verwendungen (vgl. klarstellend [X.], Beschluss vom 30. Januar 2014 - 1 [X.] 1.13 - [X.] 449.2 § 6 SLV 2002 Nr. 6 Rn. 32).

Aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich ferner die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, um eine sachgerechte Kontrolle durch den unterlegenen Bewerber und ggf. durch das Gericht zu ermöglichen (vgl. [X.], [X.] vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - [X.]K 11, 398 <402 f.>). Dem folgend hat der Senat eine entsprechende Verpflichtung zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen auch für Entscheidungen angenommen, die ein Konkurrenzverhältnis um eine höherwertige militärische Verwendung betreffen (vgl. z.B. [X.], Beschlüsse vom 25. April 2007 - 1 [X.] 31.06 - [X.]E 128, 329 Rn. 50 und vom 16. Dezember 2008 - 1 [X.] 19.08 - [X.]E 133, 13 Rn. 36). Zur Dokumentation verpflichtet ist dabei primär die Stelle, die für die zu treffende Auswahlentscheidung zuständig ist (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Februar 2010 - 1 [X.] 36.09 - Rn. 27). Nach der Rechtsprechung des Senats ergibt sich schließlich aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG ein der Dokumentationspflicht korrespondierender Anspruch des Soldaten auf Akteneinsicht in die [X.] (vgl. im Einzelnen [X.], Beschluss vom 20. November 2012 - 1 [X.] 4.12 - [X.]E 145, 102 Rn. 26 ff.).

aa) Die Dokumentationspflicht ist mit den in der Beschwerdeakte befindlichen [X.] erfüllt.

Der für die Auswahlentscheidung zuständige und damit primär dokumentationspflichtige Präsident des [X.] (im Folgenden: [X.]) hat sich unter dem 12. Februar 2014 mit der Empfehlung des Abteilungsleiters III vom 6. Februar 2014 einverstanden erklärt. Er hat sich damit deren Inhalt, insbesondere die in die Auswahlempfehlung mündende Kandidatenvorstellung (Nr. 2 des [X.]), zu Eigen gemacht und diejenigen Erwägungen fixiert, die der gerichtlichen Kontrolle zugrunde zu legen sind.

Der Antragsteller konnte im Ergebnis auch die ihm zustehende Akteneinsicht in die [X.] nehmen. Zwar ist anhand der Beschwerdeakte nicht nachvollziehbar, warum dem Antragsteller nicht schon auf seine Beschwerde vom 20. Februar 2014 hin, mit der er ausdrücklich um Einblick in den [X.] gebeten hatte, Akteneinsicht gewährt wurde. Jedoch wurde - nach Erlass der Beschwerdeentscheidung vom 24. April 2014 - dem Bevollmächtigten des Antragstellers auf dessen Antrag vom 14. Mai 2014 hin noch so rechtzeitig Akteneinsicht gewährt, dass eine sachgerechte Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung sowie anschließend in der Erwiderung auf die Vorlage an den Senat erfolgen konnte. Ein etwaiger Verfahrensmangel im vorgerichtlichen Beschwerdeverfahren wäre deshalb geheilt (siehe entsprechend § 45 Abs. 2 und § 46 VwVfG). Auch eine Beeinträchtigung des rechtlichen Gehörs im gerichtlichen Verfahren ist nicht ersichtlich.

bb) Die Auswahlentscheidung des Präsidenten des [X.] vom 12. Februar 2014 (in der Fassung des [X.] des [X.] - [X.] 2 - vom 24. April 2014) ist rechtlich nicht zu beanstanden.

(1) Für die nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG gebotene Auswahl nach Eignung, Befähigung und Leistung und für die gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung gelten nach der Rechtsprechung des Senats insbesondere die nachfolgenden Grundsätze (vgl. zum Folgenden zusammenfassend z.B. [X.], Beschluss vom 29. Januar 2013 - 1 [X.] 60.11 - NVwZ 2013, 1227 Rn. 33 ff. m.w.[X.]).

Ein Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen, in dessen Rahmen bei der Konkurrenz um höherwertige Dienstposten Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG zu berücksichtigen sind. Da Eignung, Befähigung und Leistung unbestimmte Rechtsbegriffe wertenden Inhalts sind, steht dem zuständigen Vorgesetzten bei der Entscheidung über die Eignung eines Soldaten für eine bestimmte Verwendung im Sinne des § 3 Abs. 1 SG ein Beurteilungsspielraum zu, den er unter Berücksichtigung des von dem Soldaten wahrzunehmenden Dienstpostens auszufüllen hat. Demzufolge beschränkt sich die gerichtliche Nachprüfung der Eignung auf die Kontrolle, ob der Vorgesetzte bei der Entscheidung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen des [X.] verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.

Festlegungen über die Anforderungen an die Wahrnehmung eines Dienstpostens (etwa in Form eines Anforderungsprofils oder einer im Auswahlverfahren herangezogenen Aufgabenbeschreibung für den Dienstposten) unterliegen als organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe militärischer Zweckmäßigkeit zwar nicht der gerichtlichen Kontrolle, binden aber die zuständige Stelle im Auswahlverfahren; ob sie ihre Auswahlentscheidung an dem Anforderungsprofil bzw. der Aufgabenbeschreibung ausgerichtet hat, ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar. Für die eigentliche inhaltliche Bewertung der Eignung der Kandidaten am Maßstab des Anforderungsprofils bzw. der Aufgabenbeschreibung verbleibt es allerdings bei der oben dargelegten eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung.

Wenn mehrere Bewerber allen Anforderungskriterien gerecht werden, haben - in der Regel durch dienstliche Beurteilungen ausgewiesene - Abstufungen der Qualifikation Bedeutung. Zur Ermittlung des [X.] konkurrierender Bewerber ist dabei in erster Linie auf die zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aktuellsten Beurteilungen abzustellen, weshalb der letzten dienstlichen Beurteilung regelmäßig eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt; zur abgerundeten Bewertung des Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbildes und seiner Kontinuität ist es darüber hinaus zulässig, in die Auswahlentscheidung auch frühere Beurteilungen bis zu den beiden letzten planmäßigen Beurteilungen vor der aktuellen Beurteilung mit einzubeziehen. Sind danach mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann im Rahmen sachgerechter Erwägungen auch sonstigen sachlichen Gesichtspunkten ein (gegebenenfalls) entscheidendes Gewicht für die Auswahl beigemessen werden, sofern dadurch das Gebot der Auswahl nach Eignung, Befähigung und Leistung nicht in Frage gestellt wird.

(2) Die hier gegenständliche Auswahlentscheidung steht im Einklang mit diesen Grundsätzen.

(a) Sowohl der Präsident des [X.] als auch das [X.] haben beide Bewerber - den Antragsteller und den Beigeladenen - als grundsätzlich geeignet für den Dienstposten erachtet. Nr. 2.1 des [X.] nennt zwar als dienstpostenbezogene Voraussetzung die "Teilnahme an Auslandseinsätzen". Dass der Antragsteller im Unterschied zum Beigeladenen keine Auslandseinsätze aufweisen kann, wurde jedoch nicht als Ausschlusskriterium von der weiteren Betrachtung, sondern nur als [X.] zugunsten des Beigeladenen im Rahmen des Eignungs- und Leistungsvergleichs eingesetzt.

(b) Nicht zu beanstanden ist, dass in diesem Eignungs- und Leistungsvergleich dem Beigeladenen der Vorrang gegenüber dem Antragsteller eingeräumt wurde.

Im Vergleich der beiden Bewerber stellt die von dem Präsidenten des [X.] übernommene Auswahlempfehlung zugunsten des Beigeladenen auf dessen konstant herausragendes Leistungsbild sowie seine betriebswirtschaftliche und gesundheitsökonomische Fachexpertise und seine Erfahrungen auf [X.] und im Einsatz ab. Das [X.] hat in dem Beschwerdebescheid die Entscheidung zugunsten des Beigeladenen unter Hinweis darauf untermauert, dass dieser in den dienstlichen Beurteilungen zu den [X.] 30. September 2013, 30. September 2011 und 30. September 2009 jeweils besser bewertet sei und wegen seiner Einsatzerfahrung das Anforderungsprofil besser erfülle.

Die Auswahl des Beigeladenen wird bereits durch die bessere Bewertung in den dienstlichen Beurteilungen, auf die es ankommt, wenn mehrere Bewerber allen Anforderungskriterien gerecht werden, getragen. Der Vergleich der Leistungsbewertung bei der Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten fällt sowohl hinsichtlich der aktuellen planmäßigen Beurteilung (2013: "8,14" zu "8,00") als auch in der Kontinuität unter Einbezug der beiden vorhergehenden planmäßigen Beurteilungen (2011: "7,57" zu "7,20"; 2009: "7,90" zu "6,80") zugunsten des Beigeladenen aus. Hinsichtlich der aktuellen planmäßigen Beurteilung liegen die Leistungsbewertungen des Beigeladenen und des Antragstellers zwar innerhalb desselben (obersten) Wertungsbereichs und weisen lediglich eine Differenz von "0,14" auf, so dass beide Bewerber auch als "im Wesentlichen gleich" leistungsstark hätte eingestuft werden können; eine Verpflichtung hierzu bestand jedoch nicht (vgl. [X.], Beschluss vom 29. Januar 2013 - 1 [X.] 60.11 - [X.] 449 § 3 SG Nr. 65 Rn. 54).

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass dem Beigeladenen wegen der von ihm absolvierten zwei Auslandseinsätze (284 Einsatztage) - bei fehlenden Auslandseinsätzen des Antragstellers - die gemessen am Anforderungsprofil bessere Eignung zugesprochen wurde. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob allgemeine Anforderungen, die in den streitkräftegemeinsamen Bedarfsträgerforderungen für die Besetzung von Dienstposten einer bestimmten Dotierungshöhe festlegt sind (hier: Teilnahme an Auslandseinsätzen für die Besetzung von [X.]-Dienstposten), im Anforderungsprofil bzw. in der Beschreibung des jeweiligen Dienstpostens noch einmal ausdrücklich wiederholt werden müssen. Denn unabhängig davon weist die Aufgabenbeschreibung des hier strittigen Dienstpostens in den Punkten 2 (Weiterentwicklung und Optimierung des ... Kompetenz- und Leistungsspektrums auch unter den Gesichtspunkten der [X.]), 5 (Steuern von interdisziplinären Aus-, Fort- und Weiterbildungsprogrammen für ... , insbesondere unter dem Aspekt der Entwicklung und Erhaltung fachgebietsübergreifender einsatzspezifischer Kompetenzen) und 8 (Erfahrungen aus der Teilnahme an Auslandseinsätzen) so deutliche Bezüge zur [X.] auf, dass in den [X.] mit maßgeblichem Gewicht auch eingestellt werden durfte, ob der jeweilige Bewerber selbst bereits an einem oder mehreren Auslandseinsätzen teilgenommen hat oder nicht.

(c) Die weiteren vom Antragsteller angeführten Gesichtspunkte sind im Ergebnis ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung.

Soweit der Antragsteller einzelne von ihm durchlaufene [X.] (insbesondere im ... ) herausstellt, durch die er sich für besser qualifiziert hält als der Beigeladene, gilt, dass es in die Organisationsfreiheit des Dienstherrn fällt, welchen Kriterien der fachlichen Eignung und Befähigung und welchen [X.] er für die Erfüllung der Aufgaben des zu besetzenden Dienstpostens maßgebliche Bedeutung zumisst (vgl. oben [X.]>). Solche Vorgaben sind auch im vorliegenden Fall unter Nr. 2.1 des [X.] getroffen worden (insbesondere: ministerielle oder vergleichbare Verwendung, verschiedene ... und betriebswirtschaftliche Qualifikationen, interdisziplinäre ... Erfahrung). Für beide Bewerber wurde insoweit festgestellt, dass sie die maßgeblichen Anforderungen des Dienstpostens erfüllen, weshalb sie beide als grundsätzlich geeignet für den Dienstposten betrachtet wurden (vgl. oben II.2.b.bb.<2>). Auch jenseits dieser für maßgeblich erachteten Anforderungen ist die für die Auswahlentscheidung zuständige Stelle zwar gehalten, den dienstlichen Werdegang jedes Bewerbers insgesamt in den Blick zu nehmen; es ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie insoweit - wie hier - einzelnen verbleibenden Unterschieden in den [X.], die bei einem Vergleich mehrerer Bewerber praktisch immer gegeben sind, kein entscheidendes Gewicht im [X.] zumisst.

Der Antragsteller kann auch keinen Vorrang gegenüber dem Beigeladenen aus den [X.]n oder der Entwicklungsprognose in den dienstlichen Beurteilungen herleiten. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann, wenn mehrere Bewerber als "im Wesentlichen gleich" eingestuft sind, im Rahmen sachgerechter Erwägungen sonstigen sachlichen Gesichtspunkten ein (gegebenenfalls) entscheidendes Gewicht für die Auswahl beigemessen werden, sofern dadurch das Gebot der Auswahl nach Eignung, Befähigung und Leistung nicht in Frage gestellt wird (vgl. oben [X.]>); hierzu zählen die [X.] für die Folgeverwendung und auf weitere Sicht (vgl. insb. [X.], Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 [X.] 39.07 - [X.] Rn. 67) und die Entwicklungsprognose des nächsthöheren Vorgesetzten (vgl. [X.], Beschluss vom 29. Januar 2013 - 1 [X.] 60.11 - [X.] 449 § 3 SG Nr. 65 Rn. 57 ff.). Im vorliegenden Fall wurden jedoch der Antragsteller und der Beigeladene nicht als "im Wesentlichen gleich" eingestuft, sondern der Beigeladene bereits aufgrund der besseren Leistungsbewertungen in den dienstlichen Beurteilungen als der leistungsstärkere Bewerber ausgewählt; sonstige sachliche Gesichtspunkte mussten deshalb nicht herangezogen werden. Davon abgesehen ergäbe sich aus den [X.]n und der Entwicklungsprognose auch kein Vorrang des Beigeladenen. In den aktuellen Beurteilungen (2013) haben sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene [X.] in die [X.] und konkret für den hier strittigen Dienstposten erhalten. [X.] wurde darüber hinaus auf weitere Sicht die Eignung für Verwendungen auf der [X.] attestiert; dass dies beim Beigeladenen erst durch den stellungnehmenden nächsthöheren Vorgesetzten geschehen ist, ist kein Makel. Bei der Entwicklungsprognose des nächsthöheren Vorgesetzten wurden dem Antragsteller und dem Beigeladenen in allen herangezogenen dienstlichen Beurteilungen jeweils dieselbe Stufe zuerkannt (2013: "deutlich oberhalb der allgemeinen Laufbahnperspektive"; 2011 und 2009: "oberhalb der allgemeinen Laufbahnperspektive").

Eine Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung ergibt sich schließlich nicht daraus, dass zugunsten des Beigeladenen dessen Promotion (bzw. zulasten des Antragstellers dessen fehlende Promotion) verwertet worden wäre. Der Antragsteller weist insoweit zwar zu Recht darauf hin, dass das Erfordernis einer Promotion in der Aufgabenbeschreibung des hier strittigen Dienstpostens nicht genannt ist; es ergibt sich auch nicht im [X.] daraus, dass der [X.] den ... bei dessen Abwesenheit vertritt (Nr. 1 Punkt 6 des [X.]). Der Senat hat ferner wiederholt entschieden, dass, wenn - wie hier - eine Promotion keine Voraussetzung im Rahmen des Anforderungsprofils oder der Dienstpostenbeschreibung ist und der zu besetzende Dienstposten inhaltlich auch sonst keine explizit wissenschaftlichen Bezüge aufweist, die Promotion in der Regel kein maßgebliches Kriterium für die Bevorzugung eines Soldaten im Auswahlverfahren darstellt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 25. September 2012 - 1 [X.] 44.11 - Rn. 50 und vom 29. Januar 2013 - 1 [X.] 60.11 - NVwZ 2013, 1227 Rn. 62). Im vorliegenden Fall findet sich ein Hinweis auf die Promotion des Beigeladenen jedoch nur in der vergleichenden Beschreibung der Kandidaten (Nr. 2.3 des [X.]). In der Auswahlempfehlung (Nr. 2.4 des [X.]), die sich der Präsident des [X.] zu Eigen gemacht hat, und in den Gründen des [X.] vom 24. April 2014 wird das Vorhandensein oder Fehlen einer Promotion nicht als Auswahlkriterium herangezogen. Da die Auswahlentscheidung nicht auf dem Kriterium der Promotion beruht, kann sich hieraus auch nicht ihre Rechtswidrigkeit ergeben.

Meta

1 WB 43/14

26.03.2015

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WB

Art 33 Abs 2 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 3 Abs 1 SG, § 6 Abs 1 WBO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.03.2015, Az. 1 WB 43/14 (REWIS RS 2015, 13315)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13315

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