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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Das [X.] wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, bis zu einer Entscheidung des [X.] über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 24. April 2020 die Versetzung der Beigeladenen auf den nach [X.] dotierten Dienstposten ... vorläufig rückgängig zu machen.
Dem [X.] wird im Wege der einstweiligen Anordnung ferner untersagt, bis zu einer Entscheidung des [X.] über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 24. April 2020 die Beigeladene mit der vorläufigen/kommissarischen oder teilweisen Wahrnehmung der Aufgaben des oben genannten Dienstpostens zu betrauen.
Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem [X.] einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren (§ 3 Abs. 2 [X.]) erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem [X.] auferlegt.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz in einem Konkurrentenstreit um die Besetzung des nach der Besoldungsgruppe [X.] bewerteten Dienstpostens ...
Der Antragsteller ist Berufssoldat und Stabsoffizier mit der Befähigung zum Richteramt (Stabsoffizier Recht) im Kompetenzbereich Personalmanagement. Er wurde im April 2010 zum Oberstleutnant befördert. Mit Wirkung vom 1. Mai 2014 wurde er in eine Planstelle der Besoldungsgruppe [X.] eingewiesen. Seit Oktober 2018 wird er im [X.] ...verwendet.
Die Beigeladene ist ebenfalls Berufssoldat und Stabsoffizier Recht im Kompetenzbereich Personalmanagement. Sie wurde im Juni 2009 zum Oberstleutnant befördert und mit Wirkung vom 1. Oktober 2013 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe [X.] eingewiesen. ...
Am 23. Januar 2020 entschied die Präsidentin des [X.], den streitgegenständlichen Dienstposten mit der Beigeladenen zu besetzen.
Der Besetzungsentscheidung liegt die am 19. Dezember 2019 getroffene Organisationsgrundentscheidung "Aufsteigende" zugrunde.
Der [X.] für das Auswahlverfahren weist folgende Hauptaufgaben des Dienstpostens aus:
- ...
Als Besonderheiten werden angeführt:
- Disziplinarbefugnis Stufe 1 (KpChef)
- Wahrnehmungs-DP Ltr Bw WehrDstBer [X.] ...
Als dienstpostenunabhängiges Kriteriums wird genannt:
"Ref BMVg vor [X.] vor vergl. Verwendung".
Die dienstpostenbezogenen Kriterien werden wie folgt aufgezählt:
- Kompetenzbereich Ausbildungsmanagement oder Personalmanagement/Informationsarbeit Bw
- Verwendung als Referent im [X.] Presse- und Informationsstab ...
- Verwendung in der Informationsarbeit Bw/Öffentlichkeitsarbeit
- Vorverwendung mit Uniformträgerbereich übergreifender Tätigkeit
- Verwendung als Referent im [X.] oder als Grundsatzreferent/"Immediats"-Referent im [X.] mit Leitungsbezug
- Außergewöhnliche Eignung für Verwendungen mit besonderer Außenwirkung
- Studium Staats- und Sozialwissenschaften, alternativ: Studium mit ausgeprägten juristischen Fachanteilen
- Erweiterte Sicherheitsüberprüfung Ü 2
- SLP Englisch 3332 (wünschenswert)
- [X.]/Stabsoffizier Öffentlichkeitsarbeit (wünschenswert)
- Verwendungen/Erfahrungen in den Bereichen Lehre/Ausbildung (wünschenswert).
Ausweislich des [X.] wurden neben der Beigeladenen zwei weitere Stabsoffiziere, aber nicht der Antragsteller für den Dienstposten betrachtet. Einer der Mitbetrachteten erfülle das unabdingbare Kriterium einer Verwendung als Referent im [X.] Presse- und Informationsstab ... nicht. Der andere erfülle zwar die Bedarfsträgerkriterien, sei jedoch für eine andere [X.]-Verwendung vorgesehen und werde daher nicht weiter betrachtet. Die Beigeladene sei Stabsoffizier mit Befähigung zum Richteramt des Werdegangs Personalmanagement/Presse. Ihr sei der Kompetenzbereich Personalmanagement zugewiesen. Sie sei nach ihrer Verwendung als Personalstabsoffizier beim Kommando ... als Rechtsberater Stabsoffizier ... eingesetzt. Sie habe ministerielle Verwendungen als Referentin bei der Beauftragten ... und beim Presse- und Informationsstab ... absolviert. ... Nach ihrer aktuellen Beurteilung verfüge sie über stärker ausgeprägte geistige und [X.] Kompetenzen, die ihr Persönlichkeitsprofil bestimmen würden. Sie sei für Verwendungen mit besonderer Außenwirkung [X.] 16 außergewöhnlich gut geeignet und habe bis in [X.] reichendes Potential. Aufgrund ihrer juristischen Expertise und ihrer Erfahrungen in der Informationsarbeit sei sie für den Dienstposten umfänglich qualifiziert. Das entsprechende Votum des Presse- und Informationsstabes des [X.] liege vor.
Hiergegen beschwerte sich der Antragsteller unter dem 9. März 2020, beantragte Akteneinsicht und stellte zugleich einen Antrag nach § 3 Abs. 2 [X.].
Am 2. April 2020 erhielt der Antragsteller auf elektronischem Wege zur Gewährung von Akteneinsicht verschiedene Dokumente aus dem Auswahlverfahren, insbesondere die Organisationsgrundentscheidung zugunsten von "[X.]", den aktuellen [X.] und den Personalbogen der Beigeladenen, sowie eine Weisung der [X.] vom 20. März 2020 zur Zeichnungs- und Bearbeitungsbefugnis in dem vorliegenden Wehrbeschwerdeverfahren übersandt.
Mit E-Mail vom 7. April 2020 rügte der Antragsteller, dass die Beigeladene nur innerhalb ihrer Referenzgruppe gefördert werden dürfe, mangels Bewährung in einer ministeriellen Verwendung aber nicht förderungswürdig sei. Er beanstandete die Auswahldokumentation, das Anforderungsprofil und die fehlerhafte Durchführung des Mitzeichnungsverfahrens im Auswahlverfahren. Weiter rügte er die fehlende Zuständigkeit des sachbearbeitenden Referats im Beschwerdeverfahren und eine unzureichende Gewährung von Akteneinsicht. Nach seinen Leistungen und Vorverwendungen hätte er mitbetrachtet werden müssen.
Mit Bescheid vom 8. April 2020 wies das [X.] die Beschwerde zurück und lehnte den Antrag nach § 3 Abs. 2 [X.] ab.
Die Beschwerde sei mangels einer Verletzung eigener Rechte des Antragstellers unzulässig, soweit sie sich allgemein gegen die Förderung der Beigeladenen richte. Im Übrigen sei sie unbegründet. Die Vorlage des Abteilungsleiters III für die Auswahlentscheidung genüge der Dokumentationspflicht. Akteneinsicht sei ausreichend gewährt worden. Der Antragsteller erfülle anders als die Beigeladene zwingende Kriterien des Anforderungsprofils nicht. Er verfüge weder über Vorverwendungen als Referent im Presse- und Informationsstab ... des [X.] noch über eine Vorverwendung im Bereich der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit der [X.]. Außerdem sei ihm keine außergewöhnliche Eignung für Verwendungen mit besonderer Außenwirkung attestiert worden. Das Anforderungsprofil des Dienstpostens sei im Rahmen des Organisationsermessens für die Neubesetzung geändert worden. Das Erfordernis einer Vorverwendung im Presse- und Informationsstab ... des [X.] ergebe sich aus den Hauptaufgaben des Dienstpostens. Da der Leiter der ... diese nach außen repräsentiere, sei auch das zwingende Erfordernis einer außergewöhnlichen Eignung für Verwendungen mit besonderer Außenwirkung zweckmäßig. Verwendungen als Disziplinarvorgesetzter und die Bewährung in Auslandseinsätzen seien aus [X.] nicht Bestandteil des Anforderungsprofils. Die zu beteiligenden Stellen seien im Auswahlverfahren ordnungsgemäß eingebunden worden. Die materiellen Entscheidungen seien von Funktionsträgern mindestens der Besoldungsgruppe [X.] getroffen worden. Der [X.] enthalte nur Angaben zu den diese Entscheidungen übermittelnden Personen. Mit der Entscheidung im Beschwerdeverfahren sei eine einstweilige Maßnahme nach § 3 Abs. 2 [X.] unzulässig geworden.
Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 24. April 2020 die Entscheidung des [X.] beantragt. Er rügt eine unzureichende Gewährung von Akteneinsicht und Zuständigkeitsfehler bei der Bearbeitung seiner Beschwerde. ... Zudem sei die für sie gebildete Referenzgruppe fehlerhaft. Die Beigeladene erfülle die Bedarfsträgeranforderungen nicht, habe sich insbesondere nicht auf einem Referentendienstposten im [X.] bewährt. Der streitige Dienstposten sei eine Lehrverwendung. Die Kriterien, einer Verwendung im Presse- und Informationsstab ... im [X.], einer Vorverwendung im Rahmen der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit und einer außergewöhnlichen Eignung für Verwendungen mit besonderer Außenwirkung seien sachfremd. Ihm werde zu Unrecht die Nichterfüllung von Kriterien vorgehalten, die die Beigeladene auch nicht erfülle. Aufgaben der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit habe er zudem beim ...[X.] und bei seinen Auslandseinsätzen wahrgenommen. Die Kriterien seien nur deshalb unter Abänderung des vorherigen Anforderungsprofils in das Auswahlverfahren aufgenommen worden, um die Beigeladene auswählen zu können. Bei Geltung des ursprünglichen und rechtskonformen Anforderungsprofils sei er in die Betrachtung einzubeziehen gewesen und die Beigeladene nicht ausgewählt worden. Er sei leistungsstärker als die Beigeladene. Die Auswahldokumentation sei mangelhaft, insbesondere sei nicht dokumentiert, dass alle Entscheider [X.] [X.] angehört worden seien. Dies könne durch elektronischen Schriftverkehr nicht nachgeholt werden.
Das [X.] hat den Antrag dem Senat mit einer Stellungnahme vom 20. Mai 2020 vorgelegt. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen 1 [X.] anhängig.
Mit Schriftsatz vom 7. August 2020 hat der Antragsteller Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Die Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruches ergebe sich aus den im Hauptsacheverfahren dargelegten Gründen. Durch eine einstweilige Anordnung müsse verhindert werden, dass die Beigeladene, die den Dienst auf dem streitgegenständlichen Dienstposten am 2. März 2020 angetreten habe, dort einen Erfahrungsvorsprung erwerbe, der ihm im Falle eines Obsiegens in der Hauptsache entgegengehalten werden könne.
Der Antragsteller beantragt,
das [X.] im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zu einer Entscheidung des [X.] über seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Auswahlentscheidung der Präsidentin des [X.] vom 23. Januar 2020, in Gestalt des Beschwerdebescheides des [X.] vom 8. April 2020, die Versetzung der Beigeladenen auf den mit [X.] dotierten Dienstposten ..., vorläufig rückgängig zu machen,
dem [X.] im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, bis zu einer Entscheidung des [X.] über seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Auswahlentscheidung der Präsidentin des Bundesamtes für Personalmanagement der [X.] vom 23. Januar 2020, die Beigeladene mit der vorläufigen, kommissarischen oder teilweisen Wahrnehmung der Aufgaben des oben genannten Dienstpostens zu betrauen.
Das [X.] beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist es auf den Vortrag im Hauptsacheverfahren und den Beschwerdebescheid. Die Auswahlentscheidung verletze den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht. Anders als die Beigeladene, ..., erfülle er nicht alle zwingenden Anforderungen des Anforderungsprofils, da er weder über eine Verwendung als Referent im Presse- und Informationsstab ... im [X.] noch eine durch den Dienstherrn attestierte außergewöhnliche Eignung für Verwendungen mit Außenwirkung oder eine Verwendung in der Informations- bzw. Öffentlichkeitsarbeit der [X.] verfüge. Die zwingenden Kriterien des Anforderungsprofils - insbesondere die Vorverwendung als Referent im Presse- und Informationsstab ... im [X.] und die außergewöhnliche Eignung für Verwendungen mit besonderer Außenwirkung - seien sachgerecht. Dem Antragsteller sei in ausreichendem Umfang Akteneinsicht gewährt worden. Im Beschwerdeverfahren sei das Referat tätig geworden, dass hierzu von der [X.] ermächtigt worden sei. Im Auswahlverfahren seien alle notwendig zu beteiligenden Stellen korrekt eingebunden gewesen.
Die Beigeladene hat den Dienst auf dem streitgegenständlichen Dienstposten am 2. März 2020 angetreten, ... Im vorliegenden Rechtsstreit hat sie sich zur Sache nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Akten des Hauptsacheverfahrens (BVerwG 1 [X.]) Bezug genommen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg.
1. Der gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 [X.]O i.V.m. § 123 VwGO statthafte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig. Sachlich zuständig ist das [X.] als Gericht der bereits anhängigen Hauptsache (§ 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 21 Abs. 1 Satz 1 [X.]O).
2. Der Antrag ist auch begründet.
a) Für die begehrte einstweilige Anordnung besteht ein Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
Zwar verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; die Beigeladene müsste es vielmehr hinnehmen, von dem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihr gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (vgl. z.B. [X.], Beschluss vom 25. April 2007 - 1 [X.] 31.06 - [X.]E 128, 329 Rn. 39 m.w.[X.]). Nach der Rechtsprechung des Senats kann sich in [X.] um die Besetzung eines Dienstpostens ein Anordnungsgrund aber daraus ergeben, dass ein rechtswidrig ausgewählter Bewerber auf dem Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung erlangt, der im Fall des Obsiegens des Antragstellers in der Hauptsache bei einer erneuten Auswahlentscheidung zu berücksichtigen wäre. Ein insoweit beurteilungsrelevanter Erfahrungsvorsprung und damit ein Anordnungsgrund ist allerdings erst anzunehmen, wenn zwischen dem Dienstantritt des ausgewählten Bewerbers auf dem strittigen Dienstposten und der (noch zu treffenden) gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache ein Zeitraum von deutlich mehr als sechs Monaten liegt (stRspr, vgl. [X.], Beschlüsse vom 29. April 2010 - 1 [X.] 2.10 - [X.] 310 § 123 VwGO Nr. 28 Rn. 20 f. und vom 19. Dezember 2011 - 1 [X.] 5.11 - [X.]E 141, 271 Rn. 29 f.).
Da die Beigeladene am 2. März 2020 den Dienst auf dem streitgegenständlichen Dienstposten angetreten hat, ist die Spanne von sechs Monaten vorliegend überschritten.
b) Der Antragsteller hat zudem einen Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) glaubhaft gemacht. Die Entscheidung der Präsidentin des [X.] vom 23. Januar 2020, den streitgegenständlichen Dienstposten mit der Beigeladenen zu besetzen, ist in der Gestalt des Beschwerdebescheides des [X.] vom 8. April 2020 nach summarischer Prüfung rechtswidrig und verletzt daher den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG).
aa) Nach der Rechtsprechung zu beamtenrechtlichen [X.] um [X.] folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG ein Bewerbungsverfahrensanspruch, der Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in die Bewerberauswahl gibt; die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (vgl. [X.], Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 - [X.]E 124, 99 <102>). § 3 Abs. 1 SG übernimmt die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG in das Dienstverhältnis der Soldaten und erstreckt sie über Ernennungen hinaus auf [X.]. Der Senat hat deshalb einen dem Beamtenrecht entsprechenden Bewerbungsverfahrensanspruch auch für soldatenrechtliche Konkurrenzverhältnisse anerkannt (vgl. z.B. [X.], Beschluss vom 29. Januar 2013 - 1 [X.] 60.11 - juris Rn. 40 m.w.[X.]). Allerdings beschränkt sich die Geltung des Grundsatzes der Bestenauslese im Bereich der [X.] auf Entscheidungen über - wie hier - höherwertige, die Beförderung in einen höheren Dienstgrad oder die Einweisung in die Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe vorprägende Verwendungen (vgl. klarstellend [X.], Beschluss vom 30. Januar 2014 - 1 [X.] 1.13 - [X.] 449.2 § 6 SLV 2002 Nr. 6 Rn. 32).
Bei einem freien und besetzbaren Dienstposten liegt es im Organisationsermessen des Dienstherrn, wie er die Art des Dienstpostens bestimmt (vgl. zum gesamten Folgenden [X.], Beschlüsse vom 28. September 2017 - 1 [X.] 44.16 und 45.16 - juris Rn. 29 und vom 19. Juli 2018 - 1 [X.] 3.18 - juris Rn. 31). Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG wird nicht verletzt, wenn für die Besetzung des Dienstpostens bestimmte dienstrechtliche und/oder haushaltsrechtliche Voraussetzungen aufgestellt sind ([X.], Beschluss vom 6. Januar 2012 - 1 [X.] 7.11 - [X.] 449 § 3 SG Nr. 64 Rn. 31 m.w.[X.]). Dabei fällt die Entscheidung darüber, welchen "Zuschnitt" ein Dienstposten haben soll, welche Zuständigkeiten ihm im Einzelnen zugewiesen sind und welche Fachkenntnisse zur Erfüllung der Aufgaben auf dem Dienstposten erforderlich sind, in das Organisationsermessen des Dienstherrn, das hinsichtlich der Maßgaben militärischer Zweckmäßigkeit nicht, im Übrigen nur auf sachfremde Erwägungen gerichtlich überprüfbar ist ([X.], Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 [X.] 39.07 - [X.]E 133, 1 Rn. 42 und Urteile vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 - [X.]E 132, 110 Rn. 54 sowie vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - [X.]E 141, 361 Rn. 18). Der Dienstherr ist auch berechtigt, dem Auswahlverfahren ein Anforderungsprofil zugrunde zu legen. Dies muss jedoch ausschließlich auf leistungsbezogene Auswahlkriterien abstellen, die zudem in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen müssen ([X.], Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - [X.]E 141, 361 Rn. 19). Die Einengung des [X.] der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt durch die Festlegung eines Anforderungsprofils kann wegen der damit verbundenen teilweisen Vorwegnahme der Auswahlentscheidung jedenfalls nur aufgrund sachlicher, dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechender Erwägungen erfolgen; die Einhaltung der der Organisationsgewalt des Dienstherrn gezogenen Schranken unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (vgl. [X.], Beschluss vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746 Rn. 13 m.w.[X.]). Festlegungen des Anforderungsprofils oder einer Aufgabenbeschreibung für den Dienstposten entfalten Bindungswirkung für die Festlegung und Gewichtung der Leistungsmerkmale im Auswahlverfahren; ob die zuständige Stelle ihre Auswahlentscheidung an dem Anforderungsprofil bzw. an der Aufgabenbeschreibung ausgerichtet hat, ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar (stRspr, z.B. [X.], Beschluss vom 25. September 2012 - 1 [X.] 44.11 - juris Rn. 30 und Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3.00 - [X.]E 115, 58 <61>).
Aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt ferner die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, um eine sachgerechte Kontrolle durch den unterlegenen Bewerber und ggf. durch das Gericht zu ermöglichen (vgl. [X.], [X.] vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - [X.]K 11, 398 <402 f.>). Dem folgend hat der Senat eine entsprechende Verpflichtung zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen auch für Entscheidungen angenommen, die ein Konkurrenzverhältnis um eine höherwertige militärische Verwendung betreffen (vgl. z.B. [X.], Beschlüsse vom 25. April 2007 - 1 [X.] 31.06 - [X.]E 128, 329 Rn. 50 und vom 16. Dezember 2008 - 1 [X.] 19.08 - [X.]E 133, 13 Rn. 36). Zur Dokumentation verpflichtet ist dabei primär die Stelle, die für die zu treffende Auswahlentscheidung zuständig ist (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Februar 2010 - 1 [X.] 36.09 - Rn. 27). Die für die Beschwerdeentscheidung zuständige Stelle ist im Umfang ihrer Kontrollkompetenz (§ 13 [X.]O) befugt, in der Beschwerdeentscheidung die materiellen Auswahlerwägungen zu ändern oder zu ergänzen (vgl. [X.], Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 1 [X.] 41.16 - [X.] 449 § 3 SG Nr. 87 LS 1 und Rn. 31 f.).
[X.]) Hiernach sind nach summarischer Prüfung die Auswahlentscheidung und der Beschwerdebescheid zwar formell nicht zu beanstanden, aber in materieller Hinsicht rechtswidrig.
(1) Die Entscheidung über die Besetzung ist durch die hierfür nach Nr. 211 der [X.] "Auswahl militärischen Personals für Dienstposten der Dotierung [X.] bis [X.]" zuständige Präsidentin des [X.] getroffen worden.
Vor ihrer Entscheidung sind Stellungnahmen der nach [X.] und [X.] [X.] dem Beratungsgremium angehörenden Stellen eingeholt worden. Soweit der [X.] für das Auswahlverfahren unter Punkt 3.1 "Stellungnahmen der am Verfahren beteiligten Personen" in der Zeile "Datum" eine Zeichnung durch Personen anführt, die nicht [X.] der Besoldungsgruppe [X.] angehören, erläutert der Beschwerdebescheid, dass die maßgeblichen Entscheidungen jeweils durch Personen getroffen worden seien, die die Voraussetzungen nach [X.] Satz 2 [X.] erfüllen. Der Personalbogen weise Datum und Zeichnung der Übermittlung der jeweiligen Stellungnahmen aus. Im gerichtlichen Verfahren sind die Entscheidungsträger vom [X.] zudem konkret bezeichnet worden. Hiernach gibt es - trotz des pauschalen Bestreitens des Antragstellers auch im gerichtlichen Antragsverfahren - keinen Anhaltspunkt dafür, dass die maßgeblichen Entscheidungen der notwendig zu beteiligenden Stellen nicht durch die zuständigen Personen getroffen worden sind.
(2) Der Beschwerdebescheid vom 8. April 2020 ist durch den hierfür zuständigen Referatsleiter R III 2 des [X.] gezeichnet. Seine Zuständigkeit ergibt sich aus der vom Staatssekretär in Vertretung der Ministerin gezeichneten "Sonderregelung zur Ausübung der Zeichnungsbefugnis bei Beschwerden in truppendienstlichen Angelegenheiten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 der Wehrbeschwerdeordnung" vom 20. März 2020.
(3) Die Dokumentationspflicht ist erfüllt.
Die vorliegenden Planungsbögen weisen die Organisationsgrundentscheidung "Aufsteigende", also die Auswahl unter Kandidaten für einen förderlichen Dienstposten, aus. Sie dokumentieren neben den Hauptaufgaben des in Rede stehenden Dienstpostens dienstpostenunabhängige und dienstpostenabhängige Kriterien des Anforderungsprofils, wobei zwischen zwingenden und nur wünschenswerten Kriterien differenziert wird. Beigefügt ist ein Personalbogen der Beigeladenen, aus denen ihre vorangegangenen Verwendungen, ihr Werdegang, Kompetenzbereich sowie die Durchschnittsnoten und Entwicklungsprognosen der letzten für sie erstellten Beurteilungen hervorgehen. [X.] sind auch die wesentlichen Erwägungen für die Auswahl der Beigeladenen. Damit ist eine Kontrolle der Auswahlentscheidung durch nicht berücksichtigte Bewerber möglich.
Die Dokumentation ist entgegen der Einschätzung des Antragstellers auch nicht deshalb fehlerhaft, weil unter Punkt 3.1 "Stellungnahmen der am Verfahren beteiligten Stellen" in der Zeile "Datum" unter den jeweiligen Daten eine Zeichnung durch Personen niedergelegt ist, die nach [X.] Satz 2 [X.] nicht entscheidungsbefugt waren. Wie sich aus der Bezeichnung der in Rede stehenden Zeile ergibt, ist dort das Datum des in der darüber liegenden Zeile dokumentierten Votums niedergelegt. Soweit aus der zusätzlichen Aufnahme der Zeichnung des das Votum übermittelnden Person Unklarheiten über die Person des Entscheidungsträgers begründet wurden, sind diese durch die Klarstellungen im Beschwerdebescheid ausgeräumt. Da die für die Beschwerdeentscheidung zuständige Stelle auch die Dokumentation der Auswahlentscheidung ergänzen oder ändern kann, ist dies nicht zu beanstanden.
(4) Dem Antragsteller ist im notwendigen Umfang Akteneinsicht gewährt worden. Die unter die Dokumentationspflicht fallenden Unterlagen sind ihm übersandt worden. Damit ist ihm Einsicht in die Unterlagen gewährt worden, die es ihm ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der ihn von einer weiteren Betrachtung im Eignungs- und Leistungsvergleich ausschließenden Aspekte zu überprüfen.
(5) Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers ist die Beigeladene auch mit Recht in das Auswahlverfahren einbezogen worden. Sie erfüllt die zwingenden Kriterien des Anforderungsprofils.
Der Antragsteller bestreitet insbesondere zu Unrecht die Bewährung der Beigeladenen auf einem Referentendienstposten im [X.]. Der Personalgrundakte der Beigeladenen ist zu entnehmen, dass sie - wie ihr Personalbogen als Teil der Planungsunterlagen auch zutreffend ausweist - zum 2. April 2013 auf einen mit [X.]/[X.] bewerteten Dienstposten beim [X.], ..., in der Erstverwendung als "Referent" versetzt wurde. Zudem wurde sie zum 1. September 2015 auf einen weiteren mit [X.]/[X.] bewerteten Dienstposten beim [X.], Presse- und Informationsstab ..., ebenfalls in der Verwendung als "Referent" versetzt. Ob es sich um Verwendungen als Grundsatz- oder "Immediats"-Referent mit Leitungsbezug handelt, ist unerheblich, weil diese Verwendungen im Anforderungsprofil nur als Alternative zur Verwendung als Referent im [X.] angeführt sind. Beide Tätigkeiten sind in den im Personalbogen der Beigeladenen ausgewiesenen Beurteilungen zu den Stichtagen 30. September 2015 und 30. September 2017 eingeflossen. Die Aufgabenerfüllung war in beiden Beurteilungen im Durchschnitt jeweils mit einer Note bewertet worden, die das ständige Übertreffen der Leistungserwartungen zum Ausdruck bringt. Hiernach durfte rechtsfehlerfrei von einer Bewährung in der Referententätigkeit ausgegangen werden. Dem steht die Entwicklungsprognose "0" nach der Beurteilung für 2015 nicht entgegen. Die Beigeladene war auf einem mit [X.]/[X.] bewerteten Referentendienstposten eingesetzt gewesen und hatte nach der Beurteilung dessen Anforderungen ständig übertroffen. Wenn sie - wie die Entwicklungsprognose ausweist - mit der Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe [X.] ihre individuelle Laufbahnperspektive erreicht hatte, ist damit nicht ausgesagt, dass sie sich auf einem [X.] Dienstposten nicht bewährt hätte. Hinzu kommt noch, dass die - ebenfalls eine Referententätigkeit im Ministerium erfassende - Folgebeurteilung eine deutlich günstigere Entwicklungsprognose aufweist.
Der Dienstherr hat gegenüber der Beigeladenen zudem nicht auf die Anforderungskriterien verzichtet, deren Nichterfüllung er dem Antragsteller entgegenhält. Der [X.] gibt nach der Personalakte der Beigeladenen zutreffend wieder, dass sie als Referent im Presse- und Informationsstab ... des [X.] verwendet wurde und im Hinblick auf diese Verwendung über eine Vorverwendung in der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit der [X.] verfügt. Ob die Beigeladene im Presse- und Informationsstab ... mit [X.] befasst war, ist unerheblich, weil zum Anforderungsprofil nur die Verwendung im Presse- und Informationsstab ... als solche gefordert wird. Ihr ist auch in den beiden im [X.] angeführten Beurteilungen zu den Stichtagen 30. September 2015 und 30. September 2017 jeweils eine außergewöhnlich gute Eignung für Verwendungen mit besonderer Außenwirkung bescheinigt worden.
...
Unerheblich ist auch, ob die Beigeladene ihre Einbeziehung in die Auswahlentscheidung beantragt hatte. Da sie die zwingenden Voraussetzungen des Anforderungsprofils erfüllt, durfte sie auch von Amts wegen in das Auswahlverfahren einbezogen werden.
(6) Bei summarischer Prüfung spricht allerdings [X.] dafür, dass der Ausschluss des Antragstellers von einem Eignungs- und Leistungsvergleich mit der Beigeladenen seinen Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Ihm kann nicht entgegengehalten werden, dass er zwingende Kriterien des Anforderungsprofils nicht erfüllt. Bei der gerichtlichen Kontrolle des dem Dienstherrn insoweit zustehenden Organisationsermessens ist im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG nicht die Ausweitung, sondern die Verengung des [X.] mittels eines Anforderungsprofils rechtfertigungsbedürftig (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 - [X.] 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 65 Rn. 31). Soweit allgemeine Bedarfsträgeranforderungen, die für eine Vielzahl gleich bewerteter Dienstposten in vergleichbarer Weise gelten, in ein Anforderungsprofil aufgenommen werden, können dafür regelmäßig tragfähige militärfachliche Gründe ins Feld geführt werden und mögliche Bewerber können sich auf diese Erfordernisse einstellen. Werden dagegen darüber hinausgehende zwingende dienstpostenbezogene Kriterien ins Anforderungsprofil aufgenommen, müssen sich dafür auch hinreichend gewichtige sachliche Gründe für die Aufgabenerfüllung auf dem konkreten Dienstposten finden lassen. Daran kann es fehlen, wenn die geforderten Vorerfahrungen oder Eignungsstufen nicht für die Erfüllung von Kernaufgaben des Dienstpostens, sondern nur für die Erfüllung von untergeordneten Nebenaufgaben von Nutzen sind (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - [X.]E 147, 20 Rn. 39 ff.).
(a) Zwar ist die Forderung nach einer Vorverwendung in der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit nach den Hauptaufgaben des streitgegenständlichen Dienstpostens nicht zu beanstanden. Denn es ist sachgerecht, vom Verantwortlichen für die Ausbildung in diesem Bereich eigene Erfahrungen aus der entsprechenden Tätigkeit zu verlangen.
Dem Antragsteller kann aber nicht ohne Weiteres entgegengehalten werden, dass er nicht über solche Vorverwendungen verfügt. Denn er weist zutreffend darauf hin, dass er während seines ersten Auslandseinsatzes in der Pressearbeit mitgewirkt, als Kasernenkommandant ... Öffentlichkeitsarbeit geleistet und während seines zweiten Auslandseinsatzes für multinationale Öffentlichkeitsarbeit verantwortlich gewesen sei. Hiernach spricht jedenfalls nach summarischer Prüfung [X.] dafür, dass er über die entsprechenden Vorkenntnisse verfügt.
(b) Der Antragsteller ist zwar nicht als Referent im Presse- und Informationsstab ... des [X.] verwendet worden; auch wurde ihm in seinen Beurteilungen bisher keine außergewöhnliche Eignung für Verwendungen mit besonderer Außenwirkung bescheinigt. Diese Kriterien des Anforderungsprofils überschreiten allerdings nach summarischer Prüfung den Organisationsspielraum des Dienstherrn.
(aa) Zwar ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das Anforderungsprofil des streitgegenständlichen Dienstpostens auch auf die Eignung für Verwendungen mit besonderer Außenwirkung abstellt. Das [X.] hat im gerichtlichen Verfahren plausibel erläutert, dass der Leiter ... diese auch nach Außen hin repräsentieren können muss. Der vom Antragsteller in Bezug genommene Internetauftritt ... schließt nicht aus, dass der Leiter ... Kontakte mit Externen hat. Die dort beschriebenen Aufgaben ... legen es vielmehr nahe, dass für die Erreichung der Ausbildungsziele auch Kontakte nach Außen gepflegt werden. Wer Personal für Medien- und Öffentlichkeitsarbeit ausbildet, wird selbst Medien- und Öffentlichkeitskontakte pflegen müssen, um diese in der Ausbildung zu nutzen. Nachvollziehbar werden zudem vom Leiter ... durch entsprechende Vorverwendungen in der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit vermittelte Erfahrungen erwartet.
Es fehlt allerdings an einer nachvollziehbaren Begründung dafür, dass die Eignung für Verwendungen mit besonderer Außenwirkung nicht nur zu den wünschenswerten, sondern zu den zwingenden Kriterien des Anforderungsprofils gehört und dass es nicht auf die Eignung allein, sondern gerade auf die außergewöhnliche Eignung für entsprechende Verwendungen ankommt. Nach den im [X.] ausgewiesenen Hauptaufgaben des Dienstpostens gehören Außenkontakte nicht zum, den Charakter des streitigen Dienstpostens prägenden, Kernbereich. Daher bedarf es eines anderen sachgerechten Grundes, Kandidaten mit grundsätzlich bestehender Eignung bereits dann vom Leistungsvergleich auszunehmen, wenn ihnen nicht die höchstmögliche Eignungsstufe bescheinigt worden ist. Da eine solche Begründung weder dem [X.] noch den Erläuterungen des [X.] zu entnehmen ist, spricht nach summarischer Prüfung Vieles für eine Überschreitung des Organisationsspielraumes des Dienstherrn.
([X.]) Gleiches gilt für das Erfordernis einer Vorverwendung als Referent im Presse- und Informationsstab ... des [X.].
Der Beschwerdebescheid führt aus, dass diesem Referat im [X.] Aufgaben im Zusammenhang mit [X.] der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit und die fachliche Führung des ... übertragen sind (vgl. auch Nr. 3010 [X.] "Informationsarbeit"). Es ist hiernach zwar nachvollziehbar, dass Erfahrungen in dem Referat, ..., für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Leiters ... zweckmäßig sein können. Das fragliche Kriterium des Anforderungsprofils verlangt aber zum einen nicht, dass dem Bewerber für den streitgegenständlichen Dienstposten während seiner Referententätigkeit im Presse- und Informationsstab ... gerade Aufgaben aus diesem Teil des Zuständigkeitsbereiches des Presse- und Informationsstabes ... übertragen waren. Zum anderen fehlt es auch an der Darlegung, warum entsprechende Vorerfahrungen für die Wahrnehmung der Aufgaben des streitigen Dienstpostens erforderlich sind. Nr. 317 Satz 2 Zentralerlass [X.]/78 "Katalog [X.] für militärische Auswahl- und Verwendungsverfahren im Rahmen des Personalmanagements" fordert für eine erste Verwendung auf [X.] 16 die Bewährung in einer Referentenverwendung im [X.] oder einem anderen Ministerium. Die Forderung nach einer Vorverwendung in einem bestimmten Referat des [X.] stellt demgegenüber eine starke Beschränkung des [X.] möglicher Bewerber dar. Zwar kann der Dienstherr aus sachlichen Gründen über die im genannten Katalog formulierten Kriterien bei der Ausgestaltung des Anforderungsprofils eines bestimmten Dienstpostens hinausgehen. Die hier vorgenommene starke Beschränkung des Kandidatenkreises bedarf aber einer der Bedeutung des Grundsatzes der Bestenauslese genügenden sachlichen Begründung. Hieran fehlt es aber bei summarischer Prüfung auch unter Berücksichtigung des Vortrages des [X.].
3. [X.] beruht auf § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.]O. Die Beigeladene, die keinen eigenen Sachantrag gestellt hat, trägt die ihr entstandenen Aufwendungen selbst.
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09.11.2020
Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat
Beschluss
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.11.2020, Az. 1 WDS-VR 11/20 (REWIS RS 2020, 4205)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 4205
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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