Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2006, Az. 1 StR 506/06

1. Strafsenat | REWIS RS 2006, 947

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[X.] vom 8. November 2006 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 8. November 2006 beschlos-sen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Juni 2006 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen bandenmäßiger [X.] von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen entfällt. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen bandenmäßiger Einfuhr in Tateinheit mit bandenmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen unter Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 25.03.2004 und unter Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen von zwei Monaten und vier Monaten Freiheitsstrafe zu der Gesamtstrafe von sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Im Übrigen wurde er freigesprochen. 1 1. Die jeweils tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen ban-denmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat neben der - [X.] - Verurteilung wegen bandenmäßigen uner-laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 1 BtMG) keinen Bestand. Der Bandenhandel verbindet in den Fällen des 2 - 3 - § 30a BtMG die im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinander fol-genden Teilakte, insbesondere auch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zu einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit (st. Rspr.; vgl. Nachweise bei Körner, BtMG 5. Aufl. § 30 Rdn. 39). Insoweit kommt der bandenmäßigen Einfuhr neben dem Bandenhandel keine selbständige rechtliche Bedeutung zu. Der Angeklagte ist deshalb jeweils nur des Bandenhandels mit Betäubungsmit-teln in nicht geringer Menge schuldig zu sprechen. 2. Die Änderung des Schuldspruchs lässt die [X.] un-berührt, weil sich der Schuldgehalt der Taten dadurch nicht verändert. 3 3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben. Wie die [X.] in ihrer Zuschrift zutreffend aus-führt, ist der Revision zuzugeben, dass das Urteil den Inhalt der Aussage des Angeklagten gegenüber der Polizei vom 1. Juni 2006 nicht wiedergibt. Der [X.] kann vor dem Hintergrund der auf [X.] im [X.] dargestellten An-gaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung ausschließen, dass dieser 4 - 4 - gegenüber der Polizei substanziell weiterführende Angaben gemacht hatte. Ferner ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Angeklagte keine ernsthafte Aufklärungsbereitschaft gezeigt hat. [X.]Wahl Boetticher

Hebenstreit Elf

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1 StR 506/06

08.11.2006

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2006, Az. 1 StR 506/06 (REWIS RS 2006, 947)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 947

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