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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 506/06 vom 8. November 2006 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2006 beschlos-sen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 7. Juni 2006 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen bandenmäßiger Ein-fuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen entfällt. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßiger Einfuhr in Tateinheit mit bandenmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen unter Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hochheim am Main vom 25.03.2004 und unter Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen von zwei Monaten und vier Monaten Freiheitsstrafe zu der Gesamtstrafe von sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Im Übrigen wurde er freigesprochen. 1 1. Die jeweils tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen ban-denmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat neben der - rechtsfehlerfreien - Verurteilung wegen bandenmäßigen uner-laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 1 BtMG) keinen Bestand. Der Bandenhandel verbindet in den Fällen des 2 - 3 - § 30a BtMG die im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinander fol-genden Teilakte, insbesondere auch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zu einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit (st. Rspr.; vgl. Nachweise bei Körner, BtMG 5. Aufl. § 30 Rdn. 39). Insoweit kommt der bandenmäßigen Einfuhr neben dem Bandenhandel keine selbständige rechtliche Bedeutung zu. Der Angeklagte ist deshalb jeweils nur des Bandenhandels mit Betäubungsmit-teln in nicht geringer Menge schuldig zu sprechen. 2. Die Änderung des Schuldspruchs lässt die Einzelstrafaussprüche un-berührt, weil sich der Schuldgehalt der Taten dadurch nicht verändert. 3 3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-rechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben. Wie die Bundesanwaltschaft in ihrer Zuschrift zutreffend aus-führt, ist der Revision zuzugeben, dass das Urteil den Inhalt der Aussage des Angeklagten gegenüber der Polizei vom 1. Juni 2006 nicht wiedergibt. Der Se-nat kann vor dem Hintergrund der auf UA S. 9 im Anschluss dargestellten An-gaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung ausschließen, dass dieser 4 - 4 - gegenüber der Polizei substanziell weiterführende Angaben gemacht hatte. Ferner ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Angeklagte keine ernsthafte Aufklärungsbereitschaft gezeigt hat. Nack Wahl Boetticher
Hebenstreit Elf
Meta
08.11.2006
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2006, Az. 1 StR 506/06 (REWIS RS 2006, 947)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 947
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 50/03 (Bundesgerichtshof)
4 StR 647/17 (Bundesgerichtshof)
3 StR 322/09 (Bundesgerichtshof)
4 StR 430/06 (Bundesgerichtshof)
3 StR 627/14 (Bundesgerichtshof)
Unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln als Mitglied einer Bande: Abgrenzung der selbstständigen Geschäftsbeziehung zwischen den Beteiligten …
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