Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21.01.2021, Az. VII B 121/20

7. Senat | REWIS RS 2021, 9319

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Gegenstand

Verzinsung eines Erstattungsanspruchs


Leitsatz

NV: Die Verzinsung von Einfuhrabgaben, die infolge einer Änderung der KN erstattet werden, ist nicht gemäß Art. 241 Satz 1 ZK ausgeschlossen.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 22.07.2020 - 4 K 1163/18 Z wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) führte im Jahr 2013 LCD-Monitore und [[[X.].].] in das Zollgebiet der [[[X.].].] ein. Sie erwirkte zwei verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTAe), in denen diese Waren in die [[[X.].].]. 8528 59 40 90 0 der Kombinierten Nomenklatur ([[[X.].].]) eingereiht wurden. Dagegen legte die Klägerin jeweils Einspruch ein.

2

Sie meldete dessen ungeachtet nach Erteilung der vZTAe entsprechende Waren unter der [[[X.].].]. 8528 59 40 90 0 [[[X.].].] zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Die Anmeldungen wurden im Rahmen der Zollabfertigung nicht näher geprüft. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Hauptzollamt --[[X.].]--) setzte mit [[[X.].].] vom 05.08., 07.08., 16.08., 19.08., 06.09., 21.10., 20.11., 21.11. und 27.11.2013 Zoll (14 %) und Einfuhrumsatzsteuer fest.

3

Am 22.11.2013 erklärte das Hauptzollamt [[X.].], dass sich die Einspruchsverfahren wegen einer Änderung des Zolltarifs aufgrund der Verordnung ([[X.].]) Nr. 953/2013 des Rates vom 26.09.2013 zur Änderung von Anhang I der Verordnung ([[X.].]) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den [[X.].] 953/2013-- (Amtsblatt der Europäischen [[[X.].].] Nr. L 263/4) erledigt hätten.

4

Am 10.02.2014 beantragte die Klägerin die Erstattung von Einfuhrabgaben gemäß Art. 236 Abs. 1 des Zollkodex ([[X.].]) mit der Begründung, die Monitore seien unter der Codenr. 8528 59 40 20 0 [[[X.].].] (0 % Einfuhrzoll) einzureihen. Dem kam das [[X.].] teilweise nach und erstattete mit Bescheid vom 07.11.2016 Einfuhrzoll in Höhe von […] €. Die Erstattung wurde innerhalb von drei Monaten vollzogen.

5

Außerdem beantragte die Klägerin die Festsetzung von Erstattungszinsen, was das [[X.].] ablehnte. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.

6

Das Finanzgericht ([X.]) urteilte, es bestehe zwar keine Verzinsungspflicht nach Art. 241 Satz 2 [[X.].]. Allerdings ergebe sich ein Verzinsungsanspruch unmittelbar aus dem [[[X.].].]srecht. Ein Verstoß gegen [[[X.].].]srecht liege im Streitfall darin, dass die Waren zunächst unstreitig unzutreffend eingereiht worden seien. Art. 241 Satz 1 [[X.].] sei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen [[[X.].].] ([[X.].]) einschränkend auszulegen. Die Vorschrift sei nur in gewöhnlichen Situationen anzuwenden. Der Ausschluss der Verzinsung betreffe demnach Fehler, die wegen des auf rascher Abwicklung basierenden Abfertigungssystems aufträten und später beseitigt würden. Aufgrund der unzutreffenden vZTAe liege dem Streitfall jedoch keine gewöhnliche Situation zugrunde, weil die Zollbehörden die Waren im Zuge der Auskunftsverfahren eingehend geprüft hätten und ihnen ein materiell-rechtlicher Fehler bei der Einreihung unterlaufen sei. Die fehlerhafte Anmeldung durch die Klägerin habe erkennbar auf den unzutreffenden vZTAe beruht, auch wenn diese nach dem damals anzuwendenden Recht nur die Zollbehörden gebunden hätten.

7

Dagegen wendet sich das [[X.].] mit der vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerde, die es mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--) begründet. Es sei zu klären, ob eine fehlerhafte Anwendung von unionsrechtlichen Vorschriften, die mit höherrangigem [[[X.].].]srecht in Einklang stünden, zu einem unionsrechtlichen Zinsanspruch führe, auch wenn der Verstoß gegen das [[[X.].].]srecht nicht durch ein Gericht, sondern durch die Zollbehörde festgestellt und korrigiert worden sei. [[X.].] sei auch, ob ein [[X.].] vorliege, der zu einem unionsrechtlichen Zinsanspruch führen könne, wenn es für die Verwaltungsentscheidung erforderlich sei, rechtliche Unklarheiten durch eine [[X.].]-Verordnung auszuräumen. Schließlich sei darüber zu entscheiden, ob Art. 241 [[X.].] auch Anwendung finde, wenn die erstatteten Einfuhrabgaben nicht aufgrund der Schnelligkeit des Abfertigungsverfahrens zu Unrecht erhoben worden seien. Außerdem habe das [[X.].] zwischenzeitlich den [[X.].] um Entscheidung ersucht, ob die Erstattung unberechtigt erhobener Abgaben außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens zu einem unionsrechtlichen Zinsanspruch führen könne und ob eine Abgabenerhebung, die sich erst nach einer Auslegungsentscheidung durch den [[X.].] als unzutreffend erwiesen habe, zu [[X.].] führe (Beschlüsse des [[X.].] vom 01.09.2020 - 4 K 67/18, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --[X.]-- 2021, 49, und vom 20.08.2020 - 4 K 56/18, [[X.].], 60).

8

Nach dem [[X.].]-Urteil [[X.].] u.a. vom 19.07.2012 - [[X.].]/10 ([[X.].]:[[X.].], [[X.].], 1018) könne ein [[X.].] grundsätzlich zu einem unionsrechtlichen Zinsanspruch führen. Dies gelte auch in Fällen, in denen das zugrunde liegende [[[X.].].]srecht nur mittelbar, nämlich in Form einer durch den Mitgliedstaat zutreffend in nationales Recht umgesetzten Richtlinie zur Anwendung gekommen sei. Zu berücksichtigen sei allerdings, dass alle [[X.].], zu denen der [[X.].] auf einen Zinsanspruch erkannt habe, durch ein vorangegangenes Gerichtsverfahren festgestellt worden seien. Im Streitfall sei die Abhilfe jedoch durch das Hauptzollamt [[X.].] im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren erfolgt. Ein Zinsanspruch werde weder im sekundären [[[X.].].]szollrecht noch in der Abgabenordnung begründet, wenn Entscheidungen der Zollbehörden auf dem [X.] korrigiert würden. Da der Gesetzgeber in der [X.] 953/2013 festgestellt habe, dass die zutreffende Einreihung technisch unmöglich geworden sei, stelle die sich daraus ergebende Abgabenberechnung keinen Verstoß gegen das [[[X.].].]srecht dar, wenn sie sich erst als unzutreffend erweise, nachdem der Gesetzgeber die Rechtslage bereinigt habe. Es mangele daher an einem [[X.].], der einen unionsrechtlichen Zinsanspruch begründen könne. Außerdem sei zu klären, ob eine für die Entscheidung über die Höhe der Abgaben zwingend erforderliche Rechtsverordnung, die zur Erstattung von Abgaben führe, dem Zinsanspruch entgegenstehe. Zudem müsse auch bei Vorgängen im Rahmen der [X.] "Nacherhebung, Erstattung oder Erlass" als Masseverfahren mit einer gewissen Fehleranfälligkeit gerechnet werden. Das ausgewogene Prinzip, sowohl bei Erstattungen als auch bei [X.] keine Zinsen zu erheben, habe seine Berücksichtigung in Art. 241 [[X.].] gefunden. Mit Art. 116 Abs. 6 des [[[X.].].]szollkodex sei eine im Wesentlichen gleichlautende Vorschrift in [[[X.].].] getreten.

9

Die Zulassung der Revision sei auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 [X.]O). Die Vorentscheidung weiche vom [[X.].]-Urteil [X.] vom 18.01.2017 - [X.]/15 ([[X.].]:[X.], [X.], 42) ab, in dem der [[X.].] entschieden habe, dass eine allgemeine Zinspflicht unmittelbar aus dem [[[X.].].]srecht nicht gegeben sei, wenn dieser Art. 241 [[X.].] entgegenstehe. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn sich [[X.].] aus dem auf rascher Abwicklung basierenden Abfertigungsverfahren ergäben. Das [X.] sei demgegenüber davon ausgegangen, dass Art. 241 [[X.].] der allgemeinen Zinspflicht nicht entgegenstehe. Die Vorentscheidung weiche zudem auch von dem Vorlagebeschluss des [[X.].] in [[X.].], 49 ab, auch wenn die Entscheidung des [[X.].] zeitlich nach der Vorentscheidung ergangen sei.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O, weil die Frage nach einer Verzinsung des Erstattungsbetrags durch die [X.]-Rechtsprechung geklärt und daher so zu beantworten ist, wie es das [X.] getan hat.

a) Mit Urteil [X.] ([X.]:[X.], [X.], 42) hat der [X.] im Zusammenhang mit der Erstattung von [X.] aufgrund der teilweisen Nichtigkeit der der Erhebung zugrunde liegenden Verordnung entschieden, dass Art. 241 [X.] in diesem Fall keine Anwendung findet. Diese Vorschrift betrifft den Fall, dass es sich nach der Überlassung der betreffenden Waren durch die Zollbehörde erweist, dass die ursprüngliche Festsetzung der Einfuhrabgaben nach unten angepasst werden muss und daher die entrichteten Einfuhrabgaben ganz oder teilweise zu erstatten sind. Der Vorschrift liegt die Überlegung zugrunde, dass die Zollbehörden die Zollanmeldungen in den meisten Fällen erst nachträglich prüfen, so dass durchaus die Möglichkeit besteht, dass diese Prüfung zur Erstattung bereits entrichteter Einfuhrabgaben führt.

Davon ausgehend scheidet eine Verzinsung aus, wenn die Zollanmeldung vor ihrer Annahme nicht überprüft wurde und die Unrichtigkeit der Abgabenfestsetzung der Schnelligkeit des [X.] geschuldet ist. Art. 241 [X.] steht einer Verzinsung allerdings dann nicht entgegen, wenn die Erstattung der Einfuhrabgaben aufgrund eines Wegfalls der Rechtsgrundlage für deren Festsetzung erfolgt. Dies ist auch dann der Fall, wenn --wie im [X.] nach der Annahme der Zollanmeldung die [X.] geändert wird, aus der sich der für die Abgabenberechnung maßgebliche Zollsatz ergibt.

Gleichermaßen stellt auch eine [X.]. 12 Abs. 1 [X.] eine solche Rechtsgrundlage dar, weil sich der Einführer auf sie in der Zollanmeldung berufen kann und die Zollbehörden gemäß Art. 12 Abs. 2 [X.] hinsichtlich der zolltariflichen Einreihung der Waren daran gebunden sind. Dem steht nicht entgegen, dass der [X.] unter Geltung des [X.] nicht verpflichtet war, sich in der Zollanmeldung auf die [X.] zu berufen. Denn jedenfalls war ein [X.] berechtigt, sich auf eine für die eingeführten Waren erteilte [X.] zu berufen. Stellt sich später heraus, dass diese --wie im [X.] aufgrund einer Änderung der [X.] letztlich materiell-rechtlich nicht richtig gewesen ist, ist auch dies ein Fall der fehlenden Rechtsgrundlage, so dass Art. 241 Satz 1 [X.] einer Verzinsung nicht entgegensteht.

b) Die Rechtssache hat auch nicht deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil die Abhilfe im Streitfall im außergerichtlichen Verfahren erfolgt ist, während dem [X.]-Urteil [X.] ([X.]:[X.], [X.], 42) ein Fall zugrunde lag, in dem der [X.] die Antidumpingverordnung teilweise für nichtig erklärt hatte. Denn auch dann, wenn eine [X.] aufgrund einer Änderung der [X.] gemäß Art. 12 Abs. 5 Buchst. a Ziff. i [X.] ungültig geworden ist, entfällt die gesicherte Rechtsposition des [X.]s und somit auch die Rechtsgrundlage für die in der Zollanmeldung vorgenommene Einreihung der Waren. Soweit die [X.] durch die [X.] 953/2013 geändert worden ist, gilt dies gemäß Art. 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der [X.] (A[X.]V) unmittelbar in jedem Mitgliedstaat und bedarf keiner gerichtlichen Entscheidung, um Rechtswirkung zu entfalten.

2. Die Vorentscheidung weicht nicht i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 [X.]O von dem [X.]-Urteil [X.] ([X.]:[X.], [X.], 42) ab. Denn im Streitfall beruht die Erstattung der Einfuhrabgaben nicht darauf, dass die Zollanmeldungen ungeprüft angenommen worden sind. Vielmehr hat die Klägerin die Einreihung entsprechend der ihr für die Waren erteilten [X.]e vorgenommen (s.o.). Eine Anwendung des Art. 241 [X.] und demzufolge einen Ausschluss der Verzinsung hat der [X.] in seinem Urteil [X.] ([X.]:[X.], [X.], 42) jedoch nur für den Fall einer nachträglichen Prüfung der Zollanmeldung angenommen, während er die Verzinsung eines Erstattungsanspruchs aufgrund des Wegfalls der für die Abgabenfestsetzung maßgeblichen Rechtsgrundlage [X.] wie das [X.]-- ausdrücklich nicht ausgeschlossen hat.

Soweit sich das [X.] auf ein Vorabentscheidungsersuchen des [X.] Hamburg beruft, legt es keine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 [X.]O dar. Die Abweichung der Vorentscheidung von der in einem Vorabentscheidungsersuchen eines anderen nationalen Gerichts an den [X.] gemäß Art. 267 A[X.]V vertretenen Rechtsauffassung kann schon grundsätzlich die Zulassung der Revision nicht tragen (vgl. auch Beschluss des [X.] --[X.]-- vom [X.] 229/08, juris, zu einem Vorlagebeschluss an den [X.] des [X.] nach § 11 [X.]O). Der Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 [X.]O setzt in der Fallgruppe der [X.] die Abweichung des angefochtenen Urteils von einer anderen gerichtlichen Entscheidung über die nämliche Rechtsfrage voraus. Mit einem Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 A[X.]V "entscheidet" das vorlegende Gericht jedoch nicht über Rechtsfragen, was schon daraus zu ersehen ist, dass das Gericht in seinem späteren Urteil in dieser Sache nicht an die von ihm in dem Vorabentscheidungsersuchen vertretenen Rechtsansichten gebunden ist ([X.]-Beschluss vom 21.03.2018 - I B 63/17, [X.]/NV 2018, 838, Rz 13).

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 [X.]O abgesehen.

Meta

VII B 121/20

21.01.2021

Bundesfinanzhof 7. Senat

Beschluss

vorgehend FG Düsseldorf, 22. Juli 2020, Az: 4 K 1163/18 Z, Urteil

Art 241 S 1 ZK, Art 241 S 1 EWGV 2913/92, Art 12 Abs 5 Buchst a Nr i ZK, Art 12 Abs 5 Buchst a Nr i EWGV 2913/92, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, EUV 952/2013, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, Art 267 AEUV

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21.01.2021, Az. VII B 121/20 (REWIS RS 2021, 9319)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 9319

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