Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.10.2023, Az. VII R 53/20

7. Senat | REWIS RS 2023, 8589

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Gegenstand

Prozesszinsen für erstattete Einfuhrumsatzsteuer


Leitsatz

1. NV: Für die Beurteilung, ob sich die Zulässigkeit der Verzinsung eines Erstattungsbetrags nach Art. 241 des Zollkodex (ZK) oder Art. 116 Abs. 6 des Unionszollkodex richtet, kommt es auf den Zeitpunkt der Zollschuldentstehung an.

2. NV: Art. 241 ZK schließt die Zahlung von Prozesszinsen nach § 236 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung für erstattete Einfuhrumsatzsteuer nicht aus.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des [X.] vom 25.09.2020 - 4 K 47/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Mit mehreren Einfuhrabgabenbescheiden aus dem April 2016 setzte der Beklagte und Revisionskläger (Hauptzollamt --[X.]--) gegen die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) [X.] in Höhe von insgesamt 99.412,20 € fest. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Klägerin am 12.06.2017 Klage zum Finanzgericht ([X.]). Im Verlauf des Klageverfahrens (Aktenzeichen 4 K 115/17) half das [X.] den Einsprüchen ab und zahlte der Klägerin am [X.] die entrichtete [X.] zurück. Der Rechtsstreit wurde daraufhin in der Hauptsache für erledigt erklärt (vergleiche Beschluss des [X.] vom 17.12.2019).

2

Mit E-Mail vom 20.01.2020 und Schreiben vom 24.03.2020 beantragte die Klägerin beim [X.] die Gewährung von Prozesszinsen in Höhe von 14.415 € seit dem 12.06.2017 (Datum der Rechtshängigkeit), was das [X.] mit Bescheid vom 28.04.2020 ablehnte. Daraufhin erhob die Klägerin [X.] (4 K 47/20), der das [X.] zustimmte.

3

Das [X.] urteilte, die Klägerin habe einen Zinsanspruch in Höhe von 14.415 € nach § 236 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung ([X.]), weil sich der Rechtsstreit infolge der Erstattung der [X.] erledigt habe. Der Anspruch auf Prozesszinsen werde nicht durch das Unionsrecht ausgeschlossen. Die Regelung des Art. 116 Abs. 6 Unterabs. 1 des [X.] ([X.]) setze einen Erstattungsfall voraus, der im Streitfall nicht vorliege. Die Vorschrift finde auf die Anfechtung von Abgabenfestsetzungen im Rechtsbehelfsverfahren keine Anwendung. Ungeachtet dessen sei Art. 116 Abs. 6 Unterabs. 1 [X.] erst auf die seit dem 01.05.2016 entstandenen Zollschulden anwendbar. Außerdem würden durch diese Vorschrift allein Zinsansprüche auf [X.] ausgeschlossen, aber nicht auch Prozesszinsen. Für die Anwendung von Art. 116 [X.] komme es nicht darauf an, wann der Anspruch rechtshängig gemacht worden sei, sondern darauf, wann die Zollschuld entstanden sei.

4

Seine Revision begründet das [X.] damit, dass § 236 [X.] durch Art. 116 Abs. 6 [X.] verdrängt werde. Es gebe keine generelle materiell-rechtliche Verzinsungspflicht erstatteter Beträge allein wegen der Rechtshängigkeit eines Anspruchs. Der unionsrechtliche Grundsatz zur Verzinsung erstatteter Einfuhrabgabenbeträge ergebe sich seit Mai 2016 aus Art. 116 Abs. 6 Satz 1 [X.] und vorher aus Art. 241 Satz 1 des Zollkodex ([X.]). Nach beiden Vorschriften seien im Falle der Erstattung von Einfuhrabgaben ausdrücklich keine Zinsen zu zahlen. Mit Inkrafttreten des [X.] zum 01.05.2016 sei die Ausnahmeregelung des Art. 241 Satz 2 [X.], durch die ein Rückgriff auf nationale [X.] zugelassen gewesen sei, ersatzlos entfallen. Hinsichtlich der Abgrenzung der Anwendbarkeit von Art. 241 [X.] und Art. 116 [X.] komme es nicht auf den Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld, sondern auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des in Bezug genommenen Prozesses an. Davon sei auch der erkennende Senat in seinem Urteil vom [X.] - VII R 38/18 ausgegangen. Auch durch Art. 44 Abs. 2 Buchst. b [X.] werde keine Rückgriffsmöglichkeit auf nationale [X.] eröffnet. Durch die Erstattung der [X.] sei zwar der Klage mit dem Aktenzeichen des [X.] 4 K 115/17 abgeholfen worden, gleichwohl stellten sich die zugrunde liegenden Bescheide in erster Linie als Erstattungsbescheide nach dem Unionsrecht dar. Der Anwendbarkeit von Art. 116 Abs. 6 [X.] auf Erstattungen, die während der Dauer eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens vorgenommen würden, stehe weder die Stellung dieser Norm im [X.] noch ein Folgenbeseitigungsanspruch nach § 100 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) entgegen.

5

Es könne dahinstehen, bei welchen Konstellationen sich ein Zinsanspruch unmittelbar aus dem Unionsrecht ergebe, weil es vorliegend nur um Prozesszinsen gehe. Jedenfalls beruhe die Rechtswidrigkeit der Festsetzung der [X.] nicht auf einem Rechtssetzungsfehler wie im Urteil des Gerichtshofs der [X.] ([X.]) [X.] vom 18.01.2017 - [X.]/15 ([X.]:[X.]), sondern darauf, dass die [X.] Zollverwaltung den mehrwertsteuerrechtlichen Einfuhrbegriff falsch ausgelegt habe. Ein unmittelbar aus dem Unionsrecht abgeleiteter Zinsanspruch komme nur dann in Betracht, wenn eine für die Erhebung der Abgaben einschlägige Verordnung der [X.] gerichtlich für nichtig oder ungültig erklärt worden sei oder eine angewandte Rechtsvorschrift des nationalen Rechts höherrangigem Unionsrecht zuwiderlaufe. Für Erstattungen, die wie im vorliegenden Fall auf [X.] beruhten, gelte hingegen das allgemeine Verzinsungsverbot des Art. 116 Abs. 6 Satz 1 [X.].

6

Das [X.] hält auch nach Ergehen des [X.]-Urteils Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost vom 28.04.2022 - [X.]/20, [X.]/20 und C-427/20 ([X.]:[X.]) an seiner Rechtsauffassung fest, weil diese Verfahren den Zinsanspruch nach dem primären Unionsrecht betroffen hätten, während es vorliegend um Prozesszinsen gemäß § 236 [X.] gehe. Dazu komme, dass das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal des Eingangs in den Wirtschaftskreislauf in der neueren [X.]-Rechtsprechung überraschend aufgezeigt worden sei, weshalb das [X.] dies nicht habe berücksichtigen können. Auch eine gerichtliche Feststellung eines Unionsrechtsverstoßes gebe es vorliegend nicht. Zu der Frage, ob Art. 116 Abs. 6 [X.] einem sich unmittelbar aus dem nationalen Recht ergebenden Zinsanspruch nicht entgegenstehe, habe sich der [X.] nicht geäußert.

7

Das [X.] beantragt,
die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie schließt sich im Wesentlichen den Ausführungen des [X.] an und ergänzt, Art. 116 [X.] sei nicht auf Rechtsbehelfsverfahren anwendbar, sodass die Anwendung des § 236 [X.] nicht durch Unionsrecht ausgeschlossen sei. Auch der [X.] habe in seiner Entscheidung vom [X.] - VII R 38/18 bestätigt, dass die Regelungen des Zollkodex und nicht des [X.] in allen Fällen anzuwenden seien, in denen die Zollschuld vor dem 01.05.2016 entstanden sei. Zudem betreffe der Ausschluss des Art. 116 [X.] nur Erstattungszinsen, während die Prozesszinsen ein Ausfluss des Klageverfahrens seien. Im Übrigen stehe der Klägerin auch ein Anspruch auf Verzinsung nach Unionsrecht zu. Dies gelte selbst dann, wenn dies nicht ausdrücklich im Antrag auf Gewährung von Zinsen genannt worden sei. Abgesehen davon habe sie ihren Antrag auf Verzinsung mit Schriftsatz vom 18.08.2020 ergänzend auf die Anwendung des unionsrechtlichen [X.] gestützt. Vorliegend sei die Erstattung auf Grund der Feststellung des [X.] erfolgt, dass die maßgeblichen Rechtsvorschriften unzutreffend angewandt und ausgelegt worden seien. Der unionsrechtliche Zinsanspruch erfasse solche Fälle, während Art. 116 Abs. 6 [X.] lediglich einfache Arbeitsfehler im Rahmen des [X.] ausgleichen solle. Der [X.] habe die Rechtsansicht der Klägerin in den Rechtssachen Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost - [X.]/20, [X.]/20 und C-427/20 ([X.]:[X.]) bestätigt. In diesen Verfahren hätten --wie im [X.] die "Einfuhren" vor dem 01.05.2016 stattgefunden und die Klagen seien nach diesem Datum eingereicht und entschieden worden.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 [X.]O). Die Vorentscheidung entspricht Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 [X.]O). Das [X.] hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin ein Anspruch auf Zinsen in Höhe von 14.415 € zusteht.

Der Senat entscheidet gemäß § 121 Satz 1, § 90 Abs. 2 [X.]O mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf [X.] nach § 236 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 [X.].

Gemäß § 236 Abs. 1 Satz 1 [X.] entsteht ein Anspruch auf Zahlung von [X.], wenn durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt wird. Dies gilt entsprechend, wenn sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt hat (§ 236 Abs. 2 Nr. 1 [X.]). Der Zweck des § 236 [X.] besteht darin, dem Gläubiger eines Erstattungsanspruchs für die Vorenthaltung des Kapitals und der damit verbundenen Nutzungsmöglichkeiten zumindest für die [X.] ab Rechtshängigkeit eine Entschädigung zu gewähren (vgl. Senatsurteil vom [X.] - VII R 38/18, Rz 15, m.w.N.).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil das [X.] während des Klageverfahrens vor dem [X.] (Aktenzeichen 4 K 115/17) den Einsprüchen der Klägerin [X.] und ihr die entrichtete [X.] am [X.] zurückzahlte. Der Rechtsstreit wurde daraufhin in der Hauptsache für erledigt erklärt (vergleiche Beschluss des [X.] vom 17.12.2019).

2. Art. 241 ZK steht dem Anspruch auf [X.] aus § 236 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 [X.] nicht entgegen.

Art. 241 Satz 2 zweiter Anstrich ZK lässt eine Zahlung von Zinsen ausdrücklich zu, wenn dies auf Grund der einzelstaatlichen Bestimmungen vorgesehen ist. Demnach ist eine Zahlung von [X.] nach § 236 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 [X.] nicht ausgeschlossen.

Die Vorschrift des Art. 241 Satz 2 zweiter Anstrich ZK ist auf den Streitfall anwendbar, weil der Zollkodex gemäß Art. 286 Abs. 2 i.V.m. Art. 288 Abs. 2 [X.] erst ab dem 01.05.2016 aufgehoben wurde und die [X.] vorliegend vor diesem [X.]punkt entstanden ist.

3. Art. 116 Abs. 6 [X.], wonach im Falle der Erstattung von den betreffenden Zollbehörden grundsätzlich keine Zinsen zu zahlen sind, gilt erst ab dem 01.05.2016 (vgl. Art. 288 Abs. 2 [X.]) und ist daher auf den Streitfall nicht anwendbar.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] sind Verfahrensvorschriften im Allgemeinen auf alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Rechtsstreitigkeiten anwendbar. [X.] Vorschriften hingegen werden gewöhnlich so ausgelegt, dass sie grundsätzlich nicht für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte gelten ([X.]-Urteile Molenbergnatie vom 23.02.2006 - [X.]/04, [X.]:[X.] und De Haan vom 07.09.1999 - [X.]/98, [X.]:C:1999:393).

Wie der [X.] weiterhin entschieden hat, verbietet es der Grundsatz der Rechtssicherheit im Allgemeinen, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Gemeinschaft auf einen [X.]punkt vor dessen Veröffentlichung zu legen; dies kann aber ausnahmsweise dann anders sein, wenn ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist oder wenn aus Wortlaut, Zweck oder Aufbau der betreffenden Gemeinschaftsvorschriften eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist ([X.]-Urteil [X.] vom 19.03.2009 - [X.]/07, [X.]:C:2009:167, Rz 32, m.w.N.).

Da sich die [X.] beziehungsweise Erstattungsvorschriften im Unionszollkodex gegenüber dem Zollkodex nicht grundlegend geändert haben, kann die dargestellte Rechtsprechung weiterhin Gültigkeit beanspruchen (vgl. zur Einführung des Art. 239 ZK [X.]-Urteil [X.] vom [X.], [X.]:C:1999:548).

b) Bei der Regelung in Art. 116 Abs. 6 [X.] handelt es sich um eine materiell-rechtliche Vorschrift, die seit dem vollständigen Inkrafttreten des Unionszollkodex anwendbar ist (Senatsurteil vom [X.] - VII R 38/18, Rz 22). Sie gilt gemäß Art. 288 Abs. 2 [X.] erst ab dem 01.05.2016. Für Fälle, in denen die Zollschuld vor dem 01.05.2016 entstanden ist, gelten daher noch die materiell-rechtlichen Bestimmungen der Art. 235 bis 242 ZK (Senatsurteil vom [X.] - VII R 38/18, Rz 22 mit Verweis auf [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Art. 116 [X.] Rz 3; [X.]/[X.], Zollkodex der Union, 8. Aufl., Vor Art. 116 Rz 12; [X.], Zollrecht, Art. 288 [X.] Rz 5; [X.], [X.] Praxis 2017, 98, 101). Nach diesen Vorgaben wird die Anwendbarkeit von Zollkodex und Unionszollkodex unabhängig von Kriterien des nationalen Rechts und somit unionsweit einheitlich bestimmt.

Weder der Wortlaut der Vorschrift noch die Erwägungsgründe der Verordnung enthalten einen Hinweis darauf, dass Art. 116 [X.] entgegen der Regelung in Art. 288 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 [X.] (Gültigkeit ab 01.05.2016) eine Rückwirkung zukommt (Senatsbeschluss vom 24.07.2017 - VII B 165/16, Rz 15).

c) Vorliegend ist die [X.] noch unter Geltung des Zollkodex entstanden. Auf Grund dessen ist Art. 241 ZK auf den Streitfall anwendbar, weshalb eine Verzinsung nach nationalen Vorschriften schon auf Grund des Wortlauts dieser Vorschrift nicht ausgeschlossen ist.

d) An der Anwendung von Art. 241 ZK ändert sich nichts dadurch, dass die Rechtshängigkeit der Anfechtungsklage in Bezug auf die [X.] aus dem April 2016 am 12.06.2017 und damit zur [X.] der Geltung des Unionszollkodex eingetreten ist, weil die Tatbestandsmerkmale eines nationalen [X.] keinen Einfluss auf die Anwendbarkeit des Unionsrechts haben.

Die Auslegung des Unionsrechts folgt vielmehr unionsrechtlichen Grundsätzen. Demnach sind bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu denen sie gehört, verfolgt werden. Ferner folgt aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweisen, in der Regel in der gesamten [X.] eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen ([X.]-Urteil Finanzamt T vom 01.12.2022 - [X.]/20, [X.]:C:2022:944, Rz 35 f., m.w.N.).

Schon im Interesse einer einheitlichen Auslegung des Unionsrechts und auf Grund mangelnder Regelungskompetenz der einzelnen Mitgliedstaaten können zur Auslegung von Unionsrecht nicht Tatbestandsmerkmale einer nationalen Vorschrift herangezogen werden. Soweit Art. 241 Satz 2 zweiter Anstrich ZK auf die Möglichkeit der Verzinsung nach nationalem Recht verweist, wird lediglich dessen Anwendbarkeit neben dem Unionsrecht zugelassen, ohne dass dies Einfluss auf die Anwendbarkeit von Unionsrecht hätte.

Soweit der Senat in seinem Urteil vom [X.] - VII R 38/18, Rz 23 ausgeführt hat, dass für die Anwendbarkeit von Zollkodex oder Unionszollkodex auf die Rechtshängigkeit abgestellt werden muss, ist diese Formulierung dem entschiedenen Streitfall geschuldet. Denn da sowohl der Eintritt der Rechtshängigkeit und damit die Entstehung des [X.] als auch die Entstehung der Zollschuld in diesem Fall in den Geltungszeitraum des Zollkodex fielen, kam unter keinem Gesichtspunkt die Anwendung von Art. 116 Abs. 6 [X.] in Betracht, weshalb der Senat keine genaueren Kriterien für die Abgrenzung zwischen Zollkodex und Unionszollkodex finden musste.

4. Ob Art. 116 Abs. 6 [X.] überhaupt gemäß § 21 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes sinngemäß auf die [X.] angewandt werden kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

5. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

VII R 53/20

17.10.2023

Bundesfinanzhof 7. Senat

Urteil

vorgehend FG Hamburg, 25. September 2020, Az: 4 K 47/20, Gerichtsbescheid

§ 236 AO, Art 241 ZK, Art 241 EWGV 2913/92, Art 116 Abs 6 EUV 952/2013, § 21 Abs 2 UStG 2005, UStG VZ 2017

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.10.2023, Az. VII R 53/20 (REWIS RS 2023, 8589)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8589

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