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PDF anzeigen [X.][X.] vom 7. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] hat am 7. Oktober 2010 durch [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] Czub und [X.] und die Richterin Dr. [X.] beschlossen: Infolge der Klagerücknahme ist das Rechtsbeschwerdeverfahren gegenstandslos (vgl. [X.], NJW-RR 1995, 956). Den (deklaratorischen) Beschluss nach § 269 Abs. 3 ZPO gege-benenfalls zu erlassen, ist Sache des Berufungsgerichts. Dabei weist der Senat darauf hin, dass zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO auch die Kosten des [X.] zählen (vgl. [X.], aaO), wobei eine abweichende Kostenverteilung in einem (auch außer-gerichtlichen) Vergleich der gesetzlichen Kostenfolge vorgeht (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 28. Aufl., § 269 Rn. 18a mwN). - 3 - Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 97.488 •. [X.] Czub
Roth [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.07.2009 - 23 C 29/08 - [X.], Entscheidung vom 17.12.2009 - 2 S 59/09 -
Meta
07.10.2010
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2010, Az. V ZB 21/10 (REWIS RS 2010, 2552)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 2552
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