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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 170/09 vom 12. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] hat am 12. Oktober 2010 durch [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] Czub und [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Der Kostenstreitwert des [X.] beträgt 104.289,37 •. Nach § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG sind zwar grund-sätzlich 50 % des Interesses der Parteien (hier 138.340,50 •) fest-zusetzen. Jedoch darf dieser Wert weder das Fünffache des [X.] und der auf seiner Seite [X.] noch den Verkehrswert des Wohnungseigentums dieses Personenkrei-ses überschreiten (§ 49a Abs. 1 Satz 2 u. 3 GKG). Das Fünffache des genannten Wertes beträgt (276.681 • x 753,86 Zehntau-sendstel x 5 =) 104.289,37 •; ein geringerer Verkehrswert ist nicht ersichtlich. Dabei folgt der Senat den zutreffenden Berechnungen in dem Schriftsatz der Kläger zu 2 bis 5 vom 14. Juli 2010 und in dem Schriftsatz des [X.] zu 6 vom 26. Juli 2010, wonach das Interesse aller Parteien mit 276.681 • zu bemessen ist. Da die Beschlüsse zu [X.] vom 10. November 2007 und zu [X.] 7.3 vom 19. April 2008 rechtlich selbständig sind, ist es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht sachgerecht, den Wert von 18.000 • nur einmal zu berücksichtigen. Mit Blick auf [X.] 7.2 ist es zwar richtig, dass der Leistungen eines Unternehmens
- 3 - betreffende Dienstvertrag jeweils zum Ablauf eines vollen Dienst-jahres kündbar ist. Da über die Frage einer Kündigung jedoch erst eine Entschließung herbeigeführt werden müsste, erscheint es nicht angemessen, bei der Streitwertbemessung lediglich die [X.] von einem Jahr zugrunde zu legen. [X.] Czub
Roth Brückner
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.10.2008 - 1 C 550/07 WEG - [X.], Entscheidung vom [X.] - 1 S 278/08 -
Meta
12.10.2010
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2010, Az. V ZB 170/09 (REWIS RS 2010, 2518)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 2518
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