Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2004, Az. IV ZR 255/04

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 549

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS IV ZR 255/04
vom 24. November 2004 in dem Rechtsstreit

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.]

am 24. November 2004

beschlossen:
1. Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des [X.] vom 30. März 2004 gewährt.
2. Eine Entscheidung über den Antrag, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist
zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544
Abs. 1 Satz 2 ZPO) gegen das vorgenannte Urteil zu gewähren, ist derzeit noch nicht veranlaßt. Die Be-schwerdeführerin hat zunächst Gelegenheit, die [X.] innerhalb der mit der Zustel-lung des Prozeßkostenhilfe bewilligenden [X.] vom 3. November 2004 in [X.] gesetzten Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO nachzuholen (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
[X.] [X.] [X.]

Dr. [X.]

[X.]

Meta

IV ZR 255/04

24.11.2004

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2004, Az. IV ZR 255/04 (REWIS RS 2004, 549)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 549

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