Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2011, Az. 4 StR 421/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 2976

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 421/11

vom
27. September
2011
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 27. September
2011
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11. Mai 2011
a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-klagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fäl-len schuldig ist;
b)
hinsichtlich der Einzelstrafen in den Fällen [X.]
2.
f)
und g)
der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des [X.]
-
3
-
ten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen [X.]; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
Die Annahme materiell-rechtlich selbständiger Taten in den Fällen [X.]
2. f) und g) der Urteilsgründe hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
Nach den Feststellungen erwarben der Angeklagte und ein Mittäter am 12.
September 2010 zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs zwei Kilogramm Kokain, wovon nach der Veräußerung zweier Teilmengen ein Rest von 893,4
g zunächst übrig blieb ([X.]
2. f) der Urteilsgründe). Nachdem ein [X.] Ende Oktober 2010 bei dem Mittäter des Angeklagten eine Lieferung von drei Kilogramm Kokain bestellt hatte, beschaffte der Angeklagte eine Teil-menge von zwei Kilogramm Kokain und übergab diese zusammen mit den rest-lichen 893,4 g aus der am 12. September 2010 erworbenen Kokainmenge an einen Kurier, der das Rauschgift zur Übergabe an den Abnehmer nach Mün-chen transportierte ([X.] 2. g) der Urteilsgründe). Nach den von der Rechtspre-chung des [X.] entwickelten Grundsätzen zur Bewertungsein-heit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist bei dieser Sachlage eine ein-heitliche Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach
§
29a Abs.
1 Nr.
2 BtMG gegeben (vgl. [X.], Beschlüsse
vom 25. Juni 1998

1 StR 68/98, [X.], 250; vom 21. August 2008

4 [X.], [X.], 385; [X.], BtMG, 3. Aufl., vor §§
29 ff. Rn.
501 ff., 511
ff.).
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. §
265 StPO steht nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als gesche-hen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Auf-hebung der [X.] in den Fällen [X.]
2. f) und g)
der Urteilsgründe
2
3
4
-
4
-
sowie der Gesamtstrafe. Einer
Aufhebung tatsächlicher Feststellungen bedarf es nicht.
[X.] Roggenbuck Franke

Bender

Quentin

Meta

4 StR 421/11

27.09.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2011, Az. 4 StR 421/11 (REWIS RS 2011, 2976)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2976

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4 StR 421/11

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