Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2000, Az. 2 StR 274/00

2. Strafsenat | REWIS RS 2000, 646

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Nachschlagewerk: ja[X.]St: jaVeröffentlichung: [X.] Art. 54EG-ne bis in [X.] Art. 1"Gerade vollstreckt" wird eine Sanktion im Sinne von Art. 54 [X.] (wie Art. 1 [X.] in [X.]) auch dann, wenn ihre Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist.[X.], Urteil vom 3. November 2000 - 2 StR 274/00 - [X.] NAMEN DES [X.]/00vom3. November 2000in der [X.] -wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer [X.] 3 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom [X.], an der teilgenommen haben:Vizepräsident des [X.]Dr. [X.]als Vorsitzender,[X.] am [X.],[X.],[X.]innen am [X.]. [X.],[X.]als [X.],Staatsanwalt in der Verhandlung,Oberstaatsanwalt beim [X.]bei der Verkündung als Vertreter der [X.],Justizangestellte in der Verhandlung,Justizhauptsekretärin bei der Verkündung als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 4 -1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] [X.] vom 10. Februar 2000a) aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen [X.] Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringerMenge verurteilt worden ist (Fall II[X.] 5 der Urteilsgründe)und das Verfahren insoweit eingestellt,b) in der Urteilsformel dahin ergänzt, daß als [X.] die Leistungen, die der Angeklagte zur Erfüllung [X.] aus dem Bewährungsbeschluß des [X.] vom 10. Februar 1999 erbracht hat, pro angefan-genem Betrag von DM 50,-- ein Tag Freiheitsstrafe auf diehier verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird.1. Die weitergehende Revision wird verworfen.2. Im Umfang der Einstellung hat die Staatskasse die Ko-sten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des [X.] zu tragen. Die verbleibenden Kosten seinesRechtsmittels fallen dem Angeklagten zur Last.Von Rechts [X.]:[X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon ineinem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nichtgeringer Menge, sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit [X.] in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der [X.]n aus demUrteil des [X.] vom 10. Februar 1999 zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der erdie Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend macht. Die Verfah-rensrüge ist nicht hinreichend ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2Satz 2 StPO). Mit der Sachrüge hat das Rechtsmittel in dem aus dem [X.] Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet.[X.] Das Verfahren ist hinsichtlich Fall II[X.] 5 der Urteilsgründe wegen [X.] eines Verfahrenshindernisses einzustellen. Die in diesem Fall erfolgteVerurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge hat keinen Bestand, weil es für die abge-urteilte Tat an einer Anklage mangelt. Diese Tat war nicht Gegenstand der un-verändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage vom [X.]; eine die Tat einbeziehende Nachtragsanklage ist nicht erhoben [X.] 6 -Der im Fall II[X.] 5 der Urteilsgründe abgeurteilte Lebenssachverhalt weistkeine Identität mit dem unter Fall 5 der Anklage beschriebenen Geschehen auf.Die Anklageschrift hat nach § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO die dem Angeklagten zurLast gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen,daß die Identität des geschichtlichen Vorgangs dargestellt und erkennbar wird,welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muß sich von anderen gleichartigenstrafbaren Handlungen desselben [X.] unterscheiden lassen. Dabei muß [X.] umso konkreter sein, je größer die allgemeine Möglichkeit ist, daßder Angeklagte verwechselbare weitere Straftaten gleicher Art verübt hat, [X.] hier der Fall ist ([X.]R StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 7 m.w.N.).Eine Gesamtschau der Urteilsgründe ergibt, daß die Kammer der [X.] 5 nur die unter dem 8. Juni 1997 und dem folgenden Tagaufgeführten Handlungen des Angeklagten zugrunde gelegt hat. Diese basie-ren auf der geständigen Einlassung des Angeklagten. Danach traf der Ange-klagte am 8. Juni 1997 - nach einem vorangegangenen Telefonat mit [X.]- in [X.]/H. in [X.] mit [X.] , [X.]undP. zusammen. Ihm wurde eine Plastiktüte, die eine Probe von ca. 14 [X.] sowie etwas Haschisch und 20-30 Plastikkapseln Amphetamin enthielt,zur Aufbewahrung übergeben, die er mit zu seiner Wohnung in [X.]nahm. Am nächsten Tag wog der Angeklagte - nach einem Anruf von [X.] - weisungsgemäß von dem Kokain zweimal 5 Gramm ab und brachtedie Proben zu [X.] nach [X.], wo er sie an [X.]und [X.]übergab.Ihm wurde bedeutet, daß er die restlichen Betäubungsmittel behalten könne.Demgegenüber ist dem Angeklagten im Fall 5 der Anklage vom20. September 1999 vorgeworfen worden, am 8. Juli 1997 nach telefonischerKontaktaufnahme in [X.]/N. von den anderweitig verfolgten- 7 -[X.]und [X.] 1 kg unverschnittenes Kokain übernommen zu [X.] es gegen Entlohnung zu dem ebenfalls in [X.] [X.]transportiert zu haben. Diese Tat hat der [X.] dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen substantiiert bestritten.Hinsichtlich eines Tatgeschehens, wonach der Angeklagte eine Probevon etwa 15 Gramm Kokain zum Zwecke der Aufbewahrung übernommen hatteund davon 10 Gramm in [X.]zurückgab, hat die Staatsanwaltschaft gemäߧ 154 Abs. 1 StPO im Hinblick auf die Vorwürfe des Anklagesatzes von [X.] abgesehen.Bei dem als Fall 5 angeklagten Geschehen einerseits und dem als FallII[X.] 5 abgeurteilten Geschehen andererseits handelt es sich nicht um [X.]. § 264 StPO. Der Erhalt der Probe Kokain zur Aufbewahrung [X.] eines Teils davon an [X.]und [X.] ist - schon unabhängigvon den zusätzlichen Unterschieden hinsichtlich des [X.] und der Menge -nicht derselbe geschichtliche Lebensvorgang wie die Übernahme von [X.] anschließenden entgeltlichen Transport als Kurier an den Abnehmer.Dafür, daß es sich bei dem im Fall II[X.] 5 abgeurteilten Sachverhalt unterdem Gesichtspunkt der Bewertungseinheit lediglich um einen Teilakt der in [X.] bezeichneten Tat handelt (vgl. [X.] NStZ 1994, 495), ergeben sichweder aus den Urteilsgründen noch aus dem Akteninhalt Anhaltspunkte.Das unter Fall II[X.] 5 abgeurteilte Geschehen ist daher von der [X.] dem [X.] nicht umfaßt und durfte somit auch nicht [X.] der Urteilsfindung gemacht werden. Dazu hätte es vielmehr [X.] einer [X.] 8 -2. Das [X.] hat zu Recht gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB [X.] aus dem Urteil des [X.] vom 10. Februar 1999- rechtskräftig seit demselben Tage - in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen,jedoch versäumt, gemäß §§ 58 Abs. 2 Satz 2, 56 f Abs. 3 Satz 2 StGB über dieAnrechnung der Leistungen zu entscheiden, die der Angeklagte aufgrund [X.] in dem Bewährungsbeschluß des [X.] vom10. Februar 1999 erbracht hat. Die fehlende Anrechnung ist hier auch auf [X.] hin zu beachten, da sich aus dem Urteil des [X.]s ergibt, daßder Angeklagte aufgrund der ihm erteilten Bewährungsauflage zur Zahlung [X.] Geldbuße von 5.000 DM, in monatlichen Raten von 200 DM, beginnend abRechtskraft des Urteils, regelmäßig Zahlungen erbracht hat (vgl. [X.]St 35,238, 241). Es handelt sich demnach um eine Auflage im Sinne von § 56 bAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 4 StGB. [X.] müssen i.d.R.ausgeglichen werden ([X.]St 36, 378, 381; [X.], StGB, 49. Aufl. 1999, § 58 Rdn. 4). Der [X.] kann daher dieerforderliche Anrechnungsentscheidung in entsprechender Anwendung des§ 354 StPO nachholen (vgl. [X.], [X.]. vom 13. April 1999 - 4 [X.]/99;[X.]. vom 2. Mai 1995 - 1 [X.]). Daß die Kammer zu einem für [X.] günstigeren Anrechnungsmaßstab, als dem hier im Tenor aufge-führten, gekommen wäre, kann der [X.] ausschließen.Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben(§ 349 Abs. 2 StPO).Die Festsetzung eines Anrechnungsmaßstabes hinsichtlich der von [X.] in [X.] erlittenen Haft gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB ist nichtveranlaßt. Denn eine Anrechnung der Haft gemäß § 51 Abs. 3 StGB kommt- 9 -vorliegend nicht in Betracht. Diese Vorschrift setzt voraus, daß eine Doppel-verurteilung zulässig wäre, weil sie einen Ausgleich für diese Fälle schaffensoll. Fehlt es an der Möglichkeit solcher Verurteilung im Ausland und Inland,würde eine Anrechnung den Angeklagten günstiger stellen als bei [X.] im Inland. Das ist nicht der Sinn der Regelung (vgl. [X.]St 35,172, 177).Soweit der Angeklagte durch das [X.] Antwerpen am 7. Oktober1997 verurteilt wurde, ist aber gemäß Artikel 54 des [X.] ([X.]) Strafklageverbrauch eingetreten. Der von[X.] nach Artikel 55 Abs. 1 a) 1. Halbsatz [X.] erklärte Vorbehalt stehtder Anwendung von Artikel 54 [X.] hier nicht entgegen. Denn der [X.] dann nicht ein, wenn die Tat - wie hier - nicht in [X.] begangenwurde (vgl. [X.], [X.]. vom 13. Mai 1997 Œ 5 StR 596/96, insoweit nicht ab-gedruckt in NStZ 1998, 149 ff.).Die Voraussetzungen des Artikels 54 [X.] liegen vor. Danach tritt [X.] ein, wenn die Sanktion im anderen Staat vollstreckt ist, geradevollstreckt wird oder nicht mehr vollstreckt werden kann. Die von dem [X.] verhängte, zur Bewährung ausgesetzte Strafe genügt [X.]. Denn auch bei Strafaussetzung zur Bewährung wird die [X.] vollstrecktfl im Sinne von Artikel 54 [X.]. Dies folgt zum einen aus demSinn und Zweck der Regelung. Denn bei einer laufenden Bewährung kann [X.] noch jederzeit widerrufen und um Auslieferung zur [X.] oder Übernahme der Vollstreckung gerade nach dem [X.] (Artikel 68 [X.] werden ([X.]/[X.], Internationale Rechtshilfe in Strafsa-chen, 3. Aufl. 1998, Artikel 54 [X.] Rdnr. 21; [X.] NJW 2000, [X.] -1839). Die dargelegte Auslegung des Artikels 54 [X.] ergibt sich zum anderenaus der Denkschrift der Bundesregierung zum gleichlautenden Artikel 1 [X.] bis in [X.] vom 25. Mai 1987 ([X.]. 283/97 S. 10). [X.] eine Sanktion auch dann gerade vollstreckt im Sinne des Übereinkom-mens, wenn ihre Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die beidenidentischen Vorschriften verfolgen denselben Regelungszweck und können nureinheitlich ausgelegt werden.Der durch das [X.] Urteil eingetretene Strafklageverbrauch [X.] das Verbot der Doppelbestrafung findet im hiesigen Verfahren nach Ein-stellung des Falles II[X.] 5 der Urteilsgründe in vollem Umfang Beachtung.3. Mit der Aufhebung des Urteils und Einstellung des Verfahrens im FallII[X.] 5 der Urteilsgründe entfällt die insoweit verhängte [X.] von 9 [X.]. Die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten [X.] bestehen bleiben. Der [X.] schließt im Hinblick auf die verblei-benden [X.]n für die Fälle 1 bis 4 (2 Jahre und 3 Monate, zweimal einJahr, 9 Monate) und die einbezogenen [X.]n aus dem Urteil des [X.] (zweimal ein Jahr und 6 Monate, 127mal 60 Tagessätze) aus,daß der Tatrichter bei Wegfall der im Fall II[X.] 5 verhängten [X.] eineniedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt [X.] -4. Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, ergibt sich die [X.] Auslagenentscheidung aus § 467 Abs. 1 StPO. Darüber hinaus gebietetder nur geringfügige Teilerfolg der Revision hier keine teilweise Auferlegungvon Kosten des Verfahrens und Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse(§ 473 Abs. 4 StPO).[X.] [X.] und Dr. [X.] sind infolge Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert. [X.] Bode Elf

Meta

2 StR 274/00

03.11.2000

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2000, Az. 2 StR 274/00 (REWIS RS 2000, 646)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 646

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