Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2016, Az. XII ZB 385/16

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 1931

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[X.]:[X.]:BGH:2016:231116BXII[X.]385.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 385/16

vom

23. November 2016

in der [X.]

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
FamFG § 280 Abs. 1 Satz 2
Der mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Ergibt sich die Qualifikation nicht ohne Weiteres aus der Fachbezeichnung des Arztes, ist seine Sachkunde vom Gericht zu prüfen und in der Entscheidung darzulegen (im [X.] an Senatsbeschluss vom 16.
Dezember 2015

XII
[X.]
381/15
-
FamRZ 2016, 456).
BGH, Beschluss vom 23. November 2016 -
XII [X.] 385/16 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 23.
November 2016
durch den
Vorsitzenden Richter Dose
und [X.]
Klinkhammer, Schilling, Dr.
Botur und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 5.
Zivilkammer des [X.] vom 1.
Februar 2016 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Land-gericht zurückverwiesen.
[X.]: 5.000

Gründe:
I.

Der Betroffene wendet sich gegen die Verlängerung der für ihn eingerich-teten Betreuung und des für ihn angeordneten [X.].
Erstmals im Jahr 1998 richtete das Amtsgericht für den Betroffenen we-gen einer [X.] Schizophrenie sowie einer deutlichen Sehbehinderung eine Betreuung ein.
Nachdem die Betreuung zwischenzeitlich mehrfach verlängert und der Betroffene zeitweise geschlossen untergebracht worden war, hat das Amtsge-1
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3
-
richt nach Einholung eines Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Innere Medizin und Anhörung des Betroffenen die Betreuung und den Einwilli-gungsvorbehalt wiederum verlängert und beschlossen, dass spätestens bis zum 18.
Mai 2017 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung zu entscheiden sei. Das [X.] hat die Beschwerde zurückgewiesen. [X.] wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des [X.] Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].
1. Das [X.] hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Der Betroffene leide nach den
überzeugenden Ausführungen der Sach-verständigen an einer [X.] Schizophrenie sowie an [X.] deutlichen Sehbehinderung. Die Ausführungen der Sachverständigen seien in sich schlüssig und nachvollziehbar. Ihre Einschätzung, der Betroffene benöti-ge krankheitsbedingt die Hilfe eines Betreuers, sei richtig. Die Notwendigkeit der Betreuung bestehe ausweislich des überzeugenden Gutachtens der Sach-verständigen auch für die vom Amtsgericht bestimmten [X.]. Zu Recht habe das Amtsgericht einen Einwilligungsvorbehalt für die [X.] angeordnet. Dass dieser zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für das Vermögen des Betroffenen erforderlich sei, ergebe sich aus der ergänzen-den Stellungnahme der Sachverständigen. Sie habe zudem überzeugend [X.], der Betroffene sei krankheitsbedingt nicht in der Lage, seinen Willen frei und unbeeinflusst von der vorliegenden Beeinträchtigung zu bilden und 4
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4
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nach gewonnenen Erkenntnissen zu handeln. Die Überprüfungsfrist bis zum 18.
Mai 2017 sei ebenfalls nicht zu beanstanden, da sie dem Gutachten der Sachverständigen folge, die eine Nachbegutachtung nach spätestens zwei Jah-ren empfohlen habe.
2. Dies hält den [X.] der Rechtsbeschwerde nicht stand. Zu Recht be-anstandet die Rechtsbeschwerde, dass die notwendige Sachkunde der Gutach-terin nicht festgestellt ist.
a)
Gemäß §
280 Abs.
1 Satz
2 FamFG soll der

in einem Betreuungs-verfahren mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte

Sachverständige Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf
dem Gebiet der Psychiatrie sein. Ergibt sich die Qualifikation nicht ohne Weiteres aus der Fachbezeichnung des Arztes, ist seine Sachkunde vom Gericht zu prüfen und in der Entscheidung darzulegen (st. Rspr. des Senats, siehe etwa Senatsbeschluss vom 16.
Dezem-ber 2015
-
XII
[X.]
381/15
-
FamRZ 2016, 456 Rn.
14 mwN).
b) Diesen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung nicht ge-recht.
Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass die Sachver-ständige ausweislich der in ihrem Gutachten angeführten Berufsbezeichnung lediglich "Fachärztin für Innere Medizin"
ist. Gesonderte Feststellungen zur Sachkunde der Gutachterin auf dem Gebiet der Psychiatrie enthält weder der amtsgerichtliche noch der landgerichtliche Beschluss.
Der Umstand, dass die Sachverständige in ihrem Gutachten neben der psychischen Erkrankung bei dem Betroffenen
auch eine deutliche Sehbehinde-rung festgestellt
hat, macht den entsprechenden Sachkundenachweis
nicht entbehrlich. Zwar bedarf es hierfür keiner Erfahrung auf dem Gebiet der Psy-7
8
9
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-
5
-
chiatrie.
Unabhängig davon, dass die Einrichtung einer Betreuung wegen einer körperlichen Behinderung grundsätzlich nur auf Antrag erfolgen kann (vgl. §
1896 Abs.
1 Satz
3 BGB), hat das [X.] seine Entscheidung zur Ver-längerung der Betreuung
und des Einwilligungsvorbehaltes maßgeblich auf die Ausführungen der Sachverständigen zur
psychischen
Erkrankung des [X.] gestützt. Diese waren für das [X.] auch für die Feststellung von Bedeutung, dass der Betroffene
keinen freien Willen im
Sinne von §
1896 Abs.
1a BGB bilden kann, was ebenfalls durch ein Sachverständigengutachten belegt sein muss (Senatsbeschluss vom 16.
März 2016 -
XII
[X.]
455/15
-
FamRZ
2016, 970 Rn.
7 mwN).
-
6
-
3. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache an das [X.] zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§
74 Abs.
5, Abs.
6 Satz
1 und 2 FamFG). Dieses wird zunächst festzustellen haben, ob die Gutachterin die erforderliche Sachkunde besitzt.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß §
74 Abs.
7 FamFG abgesehen.

Dose

Klinkhammer

Schilling

Botur

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.05.2015 -
11 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 01.02.2016 -
5 [X.] -

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Meta

XII ZB 385/16

23.11.2016

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2016, Az. XII ZB 385/16 (REWIS RS 2016, 1931)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1931

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