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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 103/06 vom 19. April 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. April 2006 einstimmig [X.]: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. Januar 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch wegen eines offensichtlichen Verkündungsversehens dahin berichtigt, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen. [X.]
Winkler
Pfister
von [X.][X.]
Meta
19.04.2006
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2006, Az. 3 StR 103/06 (REWIS RS 2006, 3939)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 3939
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